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88tz) rchau. r» werden c« Herrn rerika" ,le des i wollen, rl. rhrten h. Stadt >; sich llen- -benst tigen eu. s. '6 i. kd. Mr :re >ie l. Hohensteiner Tageblatt Qu»inü Wii«>^du,chd^-P-stM!.r Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengmnd u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Str. 9 Mittwoch, den 13. Januar 1892. 42. Jahrgang. Bekanntmachung. Die unter dem Schafbestande des Flcischermeisters Julius Grabner hier au4- gebrochene Maul- und Klauenseuche ist wieder erlösche». Hohenstein, den 11. Januar 1892. Der Stadtrat h. vr. Backafen. Bekanntmachung, Erziehungsberichte -er Vormünder betr. Die bei dem unterzeichneten Amtsgericht in Pflicht stehenden Vormünder werden hierdurch aufgefordert, zur Vermeidung von Strafauslagen spätestens bis zum 30. Januar 1892 die vorgeschricbcucn, gewissenhaft und auf Grund vorheriacr genauer Feststellungen zu erstatten den jährlichen Anzeigen über die persönlichen Verhältnisse und die Aufführung ihrer Pfleg befohlenen anher einzureichen. Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, am 7. Januar 1892. Lippold. Concursverfahren. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Julius Hermann Beyer iin Hohenstein, welcher daselbst unter der Firma Beyer «L Wiedner die Anfertigung von Webwaaren betrieben hat, wird heute, am 9. Januar 1892, nachmittags ^4 Uhr das. Concursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Reinhard in Hohenstein wird zum ConcurSverwaltcr ernannt. Concursforderungen sind bis zum 20. Februar 1892 bei dem Gerichte avzumclden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und emtretenden Falles über die in 8 120 der Toncursordnüng bezeichneten Gegenstände aui den 6. Februar 1892, vormittags 9 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den l4. März 1892, vormittags 9 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur ConcurSmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur ConcurSmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Concursverwalter bis zum 4. Februar 1892 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal. vr. Waurick, Ass. Beglaubigt: Jrmschler, G.-S. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungs Stammrolle betr. Die mit Anfang dieses Jahres in das militärpflichtige Alter eintretenden, im Jahre 1872 geborenen männlichen Personen, welche in Gersdorf ihren ordentlichen Aufenthalt haben, sowie diejenigen, welche in früheren Jahren geboren, aber bei de» vorherigen Rckrutirungen zurückgcsteüt worden sind, oder über deren Dienstpflicht noch keine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden erfolgt ist, werden hierdurch au'gefordert, sich in der Zeit Vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. zur Aufnahme in die RckrutirungS-Stammrolle in hiesiger Gemeinde-Expedition persönlich anzumelden. Diejenigen, welche auswärts geboren sind, sich aber hier mit stellen »ollen, haben ihre Geburtszeugnisse, die Zurückgestellicn aber ihre Losungsscheme beizubringen. Sind Militärpflichtige vorübergehend abwesend, so sind deren Eltern, Vormünder, Lehr- oder Fabrikherreu verpflichtet, sie anzumelden. Wer die vorgeschriebcne Anmeldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 M., im UnvermögeoSfalle aber mit Haftstrafe belegt. Gersdorf, den 9. Januar 1892. Der Gemeindevorstand. I. V.: Fanghänel, Gemeindeältestcr. Sächsische» Hohenstein, 12 Januar. Sonnabend, den 16 Januar, Vormittags ^12 Uhr findet in Zwickau die nächste Sitzung des Kreisausschusses statt. Auf der Tagesordnung zu derselben steht als erster Punkt die abgcävderlr Gemeindeanlagenordnung der Stadt Hohenstein. Landtag. Die zweite Kammer befaßte sich gestern in all gemeiner Vorbcraihung mit der revidirten Gesindeordnung. Abg. Opitz (kons.): Seine Partei begrüße den vorliegenden Gesetzentwurf mit Befriedigung. Zwei Richtungen machten sich bezüglich der Gesindeordnung geltend; die eine erkenne vollkommen an, daß an einer besonderen Regelung des Ver hältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten festzuhaltcn sei, während die andere die grundsätzliche Beseitigung aller gesetzlichen Bestimmungen über das Gesindevcthältniß erstrebe, das man den allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung unterstellen solle. Diese Bestrebungen seien mit Entschieden heit zu b-kämpfen. Zu wett gegangen sei die Regierung, daß sie die ßß 81 und 52 der alten Gcsindeordnung vollständig habe falten lassen. Rach diesen Paragraphen gaben Schelt worte oder geringe thälliche Ahndungen, wozu das Gesinde der Herrschaft durch ungebührliches Betragen Veranlassung gegeben, keinen Anspruch aus gerichtliche Geuugthuung; auch begründeten solche Ausdrücke oder Handlungen, welche zwischen anderen Personen als Zeichen der Geringschätzung anerkannt sind, gegen die Herrschaft noch nicht die Vcrmulhung, daß sie die Eyre des Gesindes haben kränken wollen.) Es sei zwar nicht zu verkennen, daß diese Bestimmungen mangelhaft gewesen seien, aber die Gesetzgebung müsse doch aufrecht erhalten, daß der Dienstherrschaft ein gewisses ErziehungSrecht einzuräumcn sei. Er bitte daher Namens seiner politischen Freunde, ähnliche Bestimmugen, wie sie die Gewerbeordnung über das V:rhätt- niß zwischen Lehrherreu und Lehrlingen enthalte, in den Gesetz entwurf auszunchmen. — Abg. Schulze (soc.): Der Entwurf stelle sich al» die alte Gcsindeordnung dar. Sechs Jahrzehnt', seien seit Erlaß der litzteren verflossen, und auf allen Gebieten hätte» sich Veränderungen und Umwälzungen vollzogen; na mentlich sei der Grundsatz der allgemeinen Gleichberechtigung inzwischen überall, wenigsten- formell zum Ausdruck gekommen. Eine große Anzahl Dienstboten sei zu seiner Partei getrieben worden, weil sie sich auf Grund der gegenwärtigen Gesindc- ordnung über schlechte Behandlung zu beklagen hatten. Dat Gesetz habe sich nicht bewährt, wie die Regierung behaupte. Der Zeitraum seit Erlaß des Gesetzes (1835) sei ein viel zu großer, als daß diese- noch den heutigen Verhältnissen ent sprechen könne. Die mittelalterlichen Bestimmungen der Gesinde ordnung hätten die Dienstboten in die Städte und Fabriken getrieben, selbst wenH, sie dort einen verhältnißmäßig geringen Lohn verdienten. Aus Gründen der Humanität und um da« Selbstbcstimmungsrccht und den Grundsatz der Gleichheit zu bewahren, werde seine Partei gegen daS Gesetz stimmen. — Vicepräsidcnt Streit bemerkte zunächst dem Vorredner gegen über, daß das Sclbstbestimmungsrccht durch den Gesetzentwurf nicht in Frage gestellt werde; denn an der Spitze der Vorlage siche der Satz: „Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten ist Gegenstand freier Verein barung." Er begrüßte die Vorlage mit großer Befriedigung, denn sie trage allen Bedenken Rechnung, welche im Landtage erhoben worden seien. Der Gesetzentwurf sei mit großer Vor sicht und Gründlichkeit bearbeitet. Der Abg. Opitz übersehe, daß in mehreren Paragraphen der Dienstherrschaft ziemlich be deutende Befugnisse bezüglich der Zucht und Erziehung eiu- geräumt seien. — Abg. Eulitz (kons.) erklärte, daß auch die Landwirthschaft durch die Vorlage befriedigt werde. Für über flüssig Halle er die 88 36 und 41, wonach kein Dienstbare ohne Lrlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen Ver richtungen ausgehen oder VergnügungSorte besuchen und die von der Dienstherrschaft dazu auf gcw sie Zeit gegebene Er- laubmß nicht überschritten werden dürfe, und wonach ferner die Dienstherrschaft berechtigt sei, dem Dienstboten solchen Auf wand in der Kleidung, in seinen Vergnügungen oder anderen Genüssen, den sie seinen Verhältnissen nicht angemessen findet, zu untersagen. Beide Paragraphen seien nicht von bedeuten dem Wcrlhe, da sie in der Praxis schwer ausführbar sein würden. Unmöglich könne er vom tandwirthschaftlicheu Stasd- punkie aus der Bestimmung des 8 56 zustimmen, wonach dem Gesinde nach erfolgter Aufkündigung des Dienstes auch an Wochentagen zum Aussuchen eines neuen Unterkommens die unentbehrliche Zeit zu gewähren sei. Etwas zu strenge sei der 8 106, welcher besagt, daß Derjenige, welcher über das Verhalten des von ihm abziehenden Gesinde« wissentlich ein wahrheit-widriges Zcugniß ausstellt, der nachfolgenden Dienstherrschaft für den derselben aus der wahrheit-widrigen Angabe erwachsenden Schaden haftet und mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark zu belegen ist. — Abg. Steiger (kons.) besprach die Vorlage gleichfalls vom landwirtschaftliche» Ge- sichtspuvkte aus und erklärte es hierbei als eine lügenhafte Behauptung, daß die Landwirthschaft ihre Arbeiter schlechter bezahle al» andere Beruf-klassen. Die landwirthschaftlichen Unternehmer seien vielmehr bestrebt, den Lohn so hoch wie möglich zu berechnen. AbändcrungSbedürftig sei die Bestimm ung des 8 13, welcher, wenn ein Dienstbote als Rekrut oder als Ersatzreservist ausgehoben worden ist, beiden Theilen das Recht gewähre, den Dienstvertrag nach vorgängiger vier wöchiger Aufkündigung zu lösen. Da« sei für beide Theile eine ziemlich starke Bestimmung. Bedenklich sei ferner die Bestimmung des 8 63, wonach die Herrschaft in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für da» Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung be dient, haftet. — Abg. Reißmann (kons.) sprach seine lebhafte Freude aus, daß die Regierung die alten Grundsätze der Ge sindeordnung beibehalten habe. Im Lande werde es große Befriedigung erwecken, wenn seitens des Hauses die Vorlage eine günstige Aufnahme finden werde, und zwar liege dies besonders im Interesse der Landwirthschaft, damit ihr die Er schwernisse erspart blieben, welche dem Haodweik durch die Gewerbeordnung, welche gar nicht mehr zur Ruhe komme» lasse, erwachsen. — Abg. Niethammer (nl.): Er gehöre zu Denjenigen, welche wollten, daß zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ein anderes Verhältmß bestehe, als gewöhnlich sonst zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Er wünsche daher diejenigen Punkte nicht gestrichen zu sehen, welche die Erhaltung einer erziehlichen Einwirkung auf die Dienstboten ermöglichten. Die jungen Leute gingen oft deshalb in die Fabriken, weil sie als Dienstboten nicht genügend Freiheit und Zügellosigkeit genössen. Eine Wohlthat sei eS, wenn auf die Führung und Haltung der Dienstboten mit Sorgfalt und Liebe gesehen werde. Das sei eine Pflicht der Dienstherrschaft. Gerade die Gründe der Humanität würden erfüllt, wenn die Gcsindeordnung eine tüchtige Disziplin herstellte. Redner bat ferner nachdrücklich, in das Gesetz Bestimmungen aufzunehmen, welche e« der landwirthschaftlichen Dienstherrschaft unmöglich machen, schon zu Ostern und Johanni Gesinde zu miethcn. — Abg. Kaden (soc.) meinte, der Gesetzentwurf lei buchstäblich genau dasselbe wie die alte Gcsindeordnung. — StaatSminister Mtzsch hob hervor, daß die Regierung mtt vollem Vorbe dacht die grundlegenden Bestimmungrn d s alten Gesetzes bei behalten habe. Sie habe sich hierbei gestützt auf die Jaitiativ- Amräge aus der Kammer und auf Anregunaen, welche aus anderen Jnteressenkreisen gekommen seien. Mit Freude und Genugthuung konstatirre er, daß die Vorlage im Großen und Ganzen die Sympathien des Hauses bereits bei der gegen wärtigen Vorbesprechung gefunden habe. Richt erwartet werden konnte, daß sich diese Sympathien auch auf die Vertreter der Socialdemokratie erstrecken würden. Diese verlangten einfach die Unterstellung des Dienstverhältnisses unter die Gewerbe ordnung und die Verweisung de- Dienstvertrages in da» bürgerliche RcchtSgebiet. Hiermit könne sich die Regierung nicht einverstanden erklären. Unverständlich sei ihm die Be hauptung, die revidirte Gesindeordounq sei eine buchstäbliche Wiederholung des alten Gesetzes. Die Regierung habe sich bei der Revision die Aufgabe gestellt, die Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer so zu regeln, daß beide Theile damit einverstanden sind. Die Regierung sei gewillt gewesen, ihr volle» Wohlwollen auch der dienenden Klasse eotgegen- zubringcu. — Abg. Böhn« (ronschr.) bemängelte es, daß nach 8 99 die Dienstboten für ihr Dienstbuch die Gebühr von 50 Pig. zu entrichten hätten. Bei dieser Gelegenheit bat der Redner die Regierung, eine Gleichmäßigkeit in den Anmeldung--