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S2S8 Amtlicher Teil. 263. 12 November 1902. Verzeichnis künftig erlchcinenüer Liichcr, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekiindigt find 0 -- Umschlag Adolf Bonz ä- Somp. in Stuttgart. 9322 OLvZkoksr, 8ebIo88 8udsrtu3. 15. ^.vü. 10 xed. 12 Basler Buch- und Antiyuariatsharrdlurig 9323 vormalS Adolf Geering in Bafel. de Amicis, Herz. 28. Tausend. 2 geb. 2 ^ 80 -Z. Buchhandlung der Gotznerfchen Mission in Friedenau. 9310 Steinmeyer, Die altkirchlichen evangelischen Perikopen. Ca. 3 I. C. Hinrichs'sche Buchhdlg. in Leipzig. 9322 Imitier. 6a. 50 c^. Ferdinand Hirt ä, Sohn in Leipzig. II 2 Pajeken, Bob der Fallensteller. Neue Auflage. Geb. 4 — Bob der Städtegründer. Neue Auflage. Geb. 4 — Bob der Millionär. Neue Auslage. Geb. 4 Gebrüder Zänecke in Hannover. II 2 I. Kauffmann Verlag in Frankfurt a M. 9313 Steinschneider, Die arabische Literatur der Juden. 16 Fr. Eugen Köhlcr's Verlag in Gera-Untermhaus. 9314 Albert Langen in München. II 1 ä. 5 ^ 50 H. Meyer L Wunder in Berlin. 9322 Pichler, Aus dem Sturmjahre 1848. 2 50 geb. 4 E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 9317 Graf von Pfeil und Klein-Ellguth, Das Ende Kaiser Alexan ders II. 4 geb. etwa 5 Paul Neff Verlag (Carl Büchle) in Stuttgart. 9313 Paul Nitfchmann in Berlin. 9311 Gebrüder Paetel in Berlin. 9316 Dietrich Reimer (Ernst Vohfen) in Berlin. 9312 Unger L Fengler in Berlin. 9318/20 Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz in Regensburg 9320 Wähler, Osterbilder aus Gottes Wort und Gottes Haus. 2 .-k 50 geb. 3 ^ 20 H. Bals, Lustige Musikanten in Feld und Wald. 1 ^ 20 geb. 1 ^'70 -Z. Steinberger, Die Langobardenbraut. 1 geb. 1 ^ 50 H. Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. Sperl, Herzkrank. 3 geb. 4 9315 Nichtamtlicher Teil. Der 24. Rmigres; der 488«<;jafiun litterrurv er »rti^tiquv inleriiritioiull« in Neapel, 23. bis 29. September 1902. (Uebersetzt aus °Droit, cl'Lutvur-, XV. Jahrgang Nr. 10, vom 1b. Oktober 1902, Seite 111—118.) (Schluß aus Nr. 2S9 u. 261 d. Bl.) Abgabepslicht auf gemeinsrei gewordene Werke Mit jener Wärme, die eine festgewurzelte Ueberzeugung einflößt, und unter Anführung vieler interesfanter Thatsachen verteidigte Herr Ed. Mack, Rechtsanwalt am Pariser Appell- Hof, neuerdings das System des ewigen Urheberrechts mit Abgabepflicht oder auch das sogenannte System der Besteuerung 'der zum Gemeingut gewordenen Werke, das er schon auf den Kongressen von Bern, Turin und Paris auseinandergesetzt hatte. Die Fachwelt kennt seine Gedanken (s. Droit ä'Lutsur, 1896, S. 124; 1898, S. 119; 1900, S. 101), die dahin zielen, es seien für die Ausübung des Urheberrechts drei Perioden aufzustellen i die erste umfaßt die Lebensdauer des Autors, die zweite eine gewisse, im Grunde sehr kurze Frist nach seinem Tode, die den Erben zu gute kommt, die dritte reiht sich den beiden andern an und umspannt irgend eine Frist, die aber nach dem Lieblingswunsch des Herrn Mack unbegrenzt sein sollte. Sie läuft entweder zu gunsten der Erben, wenn solche noch da sind, oder aber zu gunsten von Autorvereinen. Letztere würden dadurch in den Besitz der Erträgnisse aus dem vom Schriftsteller oder Künstler geschaffenen Erbteil gesetzt, da sie von jedermann, der das Werk verlegen oder ausführen will, eine gewisse Abgabe erheben dürften. Den so eingezogenen Betrag würden sie während einiger Jahre zur Verfügung der Rechtsinhaber halten und ihn dann, wenn er nicht herausverlangt wird, zu wohlthätigen Zwecken, wie zur Gründung von Hilfs-, Versicherungs- und Pensionskassen oder auch zur Förderung von Litteratur und Kunst verwenden. Herr Mack, der zur Grundlage für sein System die eigent liche Natur des Urheberrechts, nämlich nach seiner Ansicht ein vollständiges, ewiges Eigentum nimmt, bemerkt übrigens, daß dieses System in Frankreich von den großen Gesell schaften der dramatischen Autoren und der Schriftsteller schon in die Praxis umgesetzt sei, indem diese auch für die gemein freien Werke Tantiemen bezögen (nach den Erklärungen des Herrn Gachard ist dies bei der Looiötö 6os auteurs, oowxosi- !teure et eäiteurs cke wusigue nicht der Fall). ! Wirklich legte denn auch Herr I. Cli-re, Vertreter der eben genannten Schriftstellergesellschaft (Soviötö äse gevs äs Isttrve) einen Entwurf in vier Artikeln vor, der zeitlich unbegrenzte ^ Abgabepflicht auf gemeinfrei gewordne Werke zu gunsten ^ von Gesellschaften mit amtlich anerkanntem gemeinnützigen Charakter Vorsicht und auch die Höhe der Abgaben auf den Ladenpreis von Büchern oder der Bruttoeinnahme aus sonstigen Bezügen bestimmt Herr Lermtna protestierte gegen dieses System einer Kollektiv-Erbschaft zu gunsten gewisser Gesellschaften, also einer gewissen Kaste von Bürgern. Seiner Ansicht nach sollten die wenigen Werke, die den jetzigen gesetzlichen Schutz überdauern, der Allgemeinheit der Bürger gehören, worin Herr Poulain freilich einen ersten Schritt zur Verstaat lichung des Eigentums zu erblicken erklärte. Herr Ferrari führte aus, daß der mit dem besprochnen System in Italien gemachte Versuch — Italien hat im jetzigen Gesetz die Abgabepflicht während vierzig Jahre aus