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HohtiMmr Tageblatt. jeden Wochentag abends für den folgenden nehmen die Expedition bi» vormittag II Tag und kostet vierteljährlich durch die ' r Uhr, sowie die Austräger, desgleichen all« Expedition und durch die Träger Mk. 1.25, c,^ Annoncen-Expeditionen zu Originalpreisen durch die Post M. I SO frei ins Haus. entgegen. Hohtiisick-ßritWill, LbtckiiOitz, Abiti-LberlitiiDitz, KasSm, Hemsilorf, Lugao, Laiigtlibtrg, Falktn, Mtinsdors, Wiistellbrand, krlbalh, KirOtrg, Urs-rung, Bernsdorf, Reilhenbolh, Tirslhheim, KllhflhnaDel, .Attengrund rc. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des ^tadtraths zu Hohenstein. Nr. 231. Donnerstag, den 6. October 1887. 37. Jahrgang. Die Urliste der Schöffen und Geschworenen für die Stadt Hohenstein betr. Nachdem gesetzlicher Vorschrift gemäß die Urliste der in der Stadt Hohen stein wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schössen und Geschworenen berufen werden können, aufgestellt worden ist, und diese Liste aus hiesiger Raths- expeditio» zu Jedermanns Ansicht auslicgt, machen wir Solches hierdurch mit dem Bemerken bekannt, daß innerhalb einer Woche, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste bei uns schriftlich oder zu Protocoll Einsprache erhoben werden kann. Nachstehend unter werden die darauf bezüglichen Gesetzesbestimmungen bekannt gegeben. Hohenstein, am 20. September 1887. Der Stadtrat h. Pfotenhauer. Anlage Zu 88 1, 3 Gerichtsverfassungsgeseh vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlichcr Verurtheilung ver loren haben; 2. . Personen, gegen welche das Hauptversahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmtcr zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich oder sür ihre Familie Armenuntcrstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Z 34. Zu dem Amte eines Schössen sollen scrncr nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädtc; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4- . Staatsbeamte, welche aus Gruud der Landcsgcsctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 6. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbcamtc; 7. Rcligionsdicncr; 8. Volksschulllehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörendc Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- waltungsbcamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schössen nicht berufen werde» sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werde». 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Ur liste mr die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch am das Gcschworenenamt Anwendung. Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8. 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht bermen werden: 1. die Ab'.b'ilungsvorstäude und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldircctor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleutc; 5. die Bornände der Sicherheitspolizcibehörden der Städte, welche von der Zu- nändigkeir derAmtsynuptmannschaftcn ausgenommen sind. "Bekanntmachung. 'Nachdem dos Königliche Ministerium des Innern zur Vornahme der Wahl mr die Zweite Kammer der Ständeversammlung in dem 36. Wahlkreise des platten Landes den t». Oktober 1«»7 bestimmt hat, und von der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau-für die Ortschaft Abtei-Oberlungwitz ein Wahlbezirk gebildet, auch sür denselben der Unterzeichnete zum Wahlvorsteher und als Stellvertreter der Mühlengutsbesitzer Herr Eduard Engelmann ernannt worden ist, so wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß als Wahllocal der Gasthof zum Lamm und als Frist zur Stimmenabgabe am 18. Oktober 1887 die Zeit von Vormittags 10 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr bestimmt worden ist. Die Stimmberechtigten des gedachten Wahlbezirkes haben sich daher inner halb der gedachten Zeit un0 an dem erwähnten Orte persönlich einzufinden und ihre Stimmzettel, auf welchen der zu Wühlende mit vollem Vor-und Zunamen, Stand und Wohnort so genau zu bezeichnen ist, daß über seine Person k-ün Zweisel bleibt, vor dem Wahlausschüsse abzugeben. Abtei-Oberlungwitz, den 3. Oktober 1887. Der W a h l v o r st c h e r Lanste. Bekanntmachung. Nachdem die Schöffen- und Geschworcnenurliste aus das Jahr 1887 aufge stellt worden, liegt dieselbe von heute an zu Jedermanns Einsicht während der Expcditionszeck 8 Tage in hiesiger Gemeindeexpedition aus. Vom Tage der Auslegung an können Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protocoll erhoben werden. Zugleich wird auf die Be stimmungen 88 31, 32, 33, 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungsgesctzcs und 8 24 der Ausführungsverordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt vom 1. März 1879, enthaltenden Bestimmungen verwiesen. Abtei-Oberlungwitz, den 5. Octobcr 1887. Der Gemeindcvorstand. Lange. Bekanntmachung. Nächsten Sonntag, den 9. Oktober d. I., Nachmittags 5 Uhr sollen im Röhnerschcn Gasthofe die der Gemeinde gehörigen -1 Teiche vom 1. Oktober d. I. ab auf ö auf einander folgende Jahre verpachtet werden. Pachtbedinguugen werden im Termine bekannt gegeben. Wüstenbrand, den 1. Oktober 1887. Schubert, Gcm.-Vorst. Sächsisches. Hohenstein, den 5. Octobcr. In der Nacht zum Dienstag, wohl nach Mitter nacht, wurden einem hiesigen Mnterialwaarcnhändlcr eine Anzahl Kleidungsstücke und eine Summe Geld, gegen 21 Mark, gestohlen. Den Dieben war die Sache sehr erlcichcrt dadurch, daß die Thüren zu Hans und Stube offen gelasfcn worden waren. Am 3. dss. verunglückte auf dem Karlschacht zu Lligan ein Bergarbeiter durch Hereinbrechen von Dach- gcstcin und war auf der Stelle todt. Er hatte einen Schädelbruch erlitten. Durch Kreishauptmann von Koppenfels wurde am 3. dss. der bisherige Amthauptmann zu Glauchau, Or. Wäntig, in sein neues Amt als Amtshauntmann zu Großenhain cingewicscu. In Waldenburg sand am Sonntag das Jahres fest des Kreisvereins für innere Mission der Ephorie Glauchau statt. Um halb 2 Uhr begann in der fest lich geschmückten Kirche der von Nah und Fern zahl reich besuchte Gottesdienst. Herr Oberpfarrcr Thomas hielt nach dem Eingangsliede die Liturgie, welcher sich eine trefflich ausgesührte Kirchenmusik unter Leitung des Herrn Cantor Mehr anschloß. Nach dem Ge sänge des Liedes „Fahre fort" bestieg Herr Archi- diakonus vr. Schuhmann aus Leipzig die Kanzel und hielt über 1. Cor. 13, Vers 13 die Festpredigt mit dem Thema: Das Panier, unter daß wir uns stellen mit unserer Arbeit sür die innere Mission 1) das Panier des Glaubens mit dem Symbol des Kreuzes, 2) das Panier der Liebe mit dem Symbol des flam menden Herzens, 3) das Panier der Hoffnung mit dem Symbol des Ankers, der nicht wanket. Die Collecte ergab den stattlichen Ertag von 70 Mark 73 Pf. Bald nach halb 4 Uhr wurde im Saale des Schönburger Hofes die gleichfalls zahlreich besuchte Generalversammlung unter dem Vorsitze des Herrn Amtshauptmann Or. Waentig abgehalten. Aus dem Jahresbericht sei Folgendes hcrvorgchoben: Deni Kreisverein gehören jetzt 2194 Mitglieder an; die Einnahmen betrugen 4070 Mk. Von den eingegangcnen Beitrügen wurden die Werke der inneren Mission im hiesigen Kreise unterstützt. Die Collecte wurde wie üblich dem Freistellenfonds im Martin-Lutherstfit zu-