Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wer erhält die Wertzuwachssteuer? die besonders für Obstverwertung und für Neuanpflanzungen äusser der Unterhaltung der Mustergärten Anwendung finden. Ein weiterer Betrag von 14 800 Mk. wurde zur Förderung der Moor- un8 Heidekultur überwiesen. Der Urbarmachung der grösseren Heideflächen im nördlichen Hannover wird somit fortgesetzt das weitgehendste Interesse entgegengebracht. Von dem Ertrage erhält das Reich 50 °/ 0 . Weitere 10 °/ 0 er halten die Bundesstaaten und 40 °/ 0 fliessen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu, soweit sie selbst bereits eine Wertzuwachs steuer eingeführt hatten. Das Gesetz hat rückwirkende Kraft bis zum 31. Dez. 1910. Die Besteuerung unterbleibt, wenn die Urkunde über das Veräusse rungsgeschäft, das zu dem Eigentumsübergang führte, vor dem 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei einer Behörde eingereicht war. Das Gesetz tritt nach den Schlussbestimmungen in § 72 mit dem 1. April 1911 in Kraft. Wir haben hier nur die hauptsächlichen Vorschriften desselben wiedergeben können, um zu zeigen, welche Neubelastung der Ver äusserer von Grund und Boden zu erwarten hat, wenn es ihm ge lingt mit Glück zu verkaufen, Diese Lasten sind aber fast aus- nahmlos weit geringer, als die bisher erhobenen Ortsabgaben. — Die Ergebnisse der Gärtnereistatistik in Preussen, die am 2. Mai 1906 vorgenommen "wurde, sind nunmehr, nach glücklich 4 Jahren, in Buchform erschienen. Wir haben diese Ergebnisse seinerzeit ausführlich im „Handelsgärtner“ besprochen, so dass wir jetzt nicht wieder darauf einzugehen brauchen. — Zur Frage der Gartenbaukammern hat bei der Beratung des landwirtschaftlichen Etats im preussischen Abgeordnetenhause der Abgeordnete Dr. König das Wort ergriffen und sich für die vom Verband ergangene Eingabe ausgesprochen. Er wies darauf hin, dass man ja der Meinung sein könne, dass es genüge, Ausschüsse für den Gärtnereibetrieb den Landwirtschaftskammern anzugliedern, indessen können sich die Landwirtschaftkammern doch nur den grossen allgemeinen Interessen der Landwirtschaft widmen, so dass es ihnen gar nicht möglich sei, für den Gartenbau, der doch immer hin einen kleineren Teil der Landwirtschaft'ausmache, eine beson dere intensive Tätigkeit zu entfalten. Das werde auch nicht anders, wenn Ausschüsse bei den Landwirtschaftskammern gebildet würden. Die Arbeiten müssten von den Beamten der Landwirtschaftskammern ausgeführt werden, die in dem Gärtnereibetrieb nicht gehörig unter richtet seien und so bleibe es deshalb nur bei einer gelegentlichen Interessenvertretung. Auch der Ansicht, dass durch eine solche Interessenvertretung das Ansehen der „preussischen Gärtnerei“ im Ausland bedeutend gehoben werde, liess der Redner gelten. Es sei zwar zuzugeben, dass viel zu viel neue Behörden wie die Pilze aus . der Erde schössen, aber man müsse bedenken, welche unge heure Entwicklung Deutschland auf jenem Gebiete in den letzten Jahrzehnten gewonnen habe. Die Eingabe des Verbandes ist der Agrarkommission des Abgeordnetenhauses überwiesen worden. — Der Wert der deutschen Feldgemüseerzeugung wird von der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft auf 200 Mill. Mk. be rechnet, während die Einfuhr mit 50 Mill. Mk. angenommen wurde. Nach den Ausweisen des ausländischen Handels betrug unsere Aus fuhr an frischem Gemüse im Jahre 1910 42 196000 Mk. Hierzu kommen noch für etwa 20 Mill. Mk. Kartoffeln, die aber mehr zu den landwirtschaftlichen Produkten zu zählen sind. Unsere Eigen produktion erscheint uns mit 200 Mill. Mk. für zu niedrig be messen und ist unbedingt höher zu taxieren, wenn man berück sichtigt, wie hoch entwickelt der Gemüsebau in einzelnen Gegenden ist und welche ausserordentlichen Mengen am Vorgebirge bei Bonn, in der Rheinniederung bei Mainz und Strassburg und der Main gegend bei Würzburg, ferner bei Bamberg, Erfurt, Zittau, den Vierlanden bei Hamburg, dem Spreewald, der Umgebung von Liegnitz, Fildern bei Nürtingen herangezogen werden Auch wenn man weiter berücksichtigt, dass sich in der weiteren Um gebung aller grösseren und mittleren Städte Zehntausende von land wirtschaftlichen Betrieben mit feldmässigem Gemüsebau beschäftigen, wird man die bedeutsame Ausdehnung richtig einschätzen und be urteilen. Zahlen anzugeben, erachten wir hierbei für willkürliche Mutmassungen, die kaum nachweisbar und zu begründen sind. — Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Hannover wendete dem Obst- und Gartenbau gleichfalls besonderes Interesse zu. Es sind für die Pflege des Obstbaues 1 1 850 Mk. vorgesehen, Rechtspflege. — Was bedeutet die Klausel „Franko dort“. Wenn zwischen I Käufer und Verkäufer besondere Vereinbarungen bezüglich der Be förderungsgefahr nicht getroffen worden sind, trägt der Lieferant i dieselbe, sofern es sich um frachtfreie Lieferung handelt. Aus I einer Entscheidung des Landgerichts Bochum ergibt sich, dass die an sich von der Beklagten zu tragende Beförderungsgefahr, in- I folge der obenerwähnten Klausel in den Briefen der Klägerin sowohl , als des Beklagten auf die erstere übergegangen ist. — Wenn man über sich selbst Auskunft gibt, so darf man j nicht glauben, dass man dabei vom Wege der Wahrheit abgehen und seine Verhältnisse in rosigsten Farben malen darf, wenn man anderseits auch nicht Grau in Grau berichten muss. Wendet sich der Beamte eines Auskunfsbureaus an den Gefragten selbst, so kann dieser ablehnen, über sich selbst Auskunft zu erteilen oder er hat i die Wahrheit zu bekennen. Eine wahrheitswidrige Auskunft ist I vom Reichsgericht in einer Entscheidung vom 27. November 1910 I als „arglistige Täuschung“ angesehen worden und kann unter I Umständen als Betrug bestraft werden. — Vorsicht bei Anbringung von Firmenschildern. • In Breslau riss der Sturm ein Firmenschild herunter, das einem siebenjährigen Knaben auf den Kopf fiel und ihn zum Krüppel machte. Das Schild ‘ war mangelhaft befestigt und die Unternehmerin wurde zu einer ! lebenslänglichen Rente für den Knaben, der zu 75 Prozent erwerbs- | unfähig erklärt worden ist, verurteilt. Es wurde ausserdem festge stellt, dass grosse Schilder mindestens alljährlich auf ihre I Befestigung hin geprüft werden müssten, wenn Unfälle verhütet ; werden sollten. Der Streit ging durch drei Instanzen, endete aber | auch vor dem Reichsgericht (Urteil vom 30. Januar 1911) mit der j Verurteilung der beklagten Firma. — „Sie können auch gleich gehen.“ Diese Aeusserung wird I oft von Prinzipalen getan, die im Aerger über einen Angestellten | ihm diese Worte zurufen. Meist benutzt das der letztere, entfernt i sich und klagt den weiteren Lohn oder Gehalt ein. Das Gewerbe gericht in Darmstadt hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass I aus den Worten „Sie können“ nur gefolgert werden könne, dass der Arbeitgeber einverstanden sei, wenn der Gehilfe das Dienst- j Verhältnis etwa sofort lösen und die Kündigungsfrist nicht ab- I warten wolle. Gehe derselbe, so sei es so anzusehen, als ob das j Dienstverhältnis durch Uebereinkommen sofort gelöst worden sei, I und der Lohnanspruch sei zurückzuweisen. Wir haben bereits früher j zu wiederholten Malen darauf hingewiesen. —- Wie weit hat der Postbeamte das Briefgeheimnis zu wahren? i Vor einiger Zeit ist durch eine Reichsgerichtsentscheidung die i Verpflichtung der Postbeamten zur Wahrung des Briefgeheimnisses I in sehr bemerkenswerter Weise erweitert worden. Es wurde näm- ' lieh festgestellt, dass sich die Amtspflichten des Postbeamten nicht j nur auf das Verschweigen des schriftlichen Inhalts von Postsachen j beschränken, sondern dass sich das Amtsgeheimnis auch auf die ; Adressen aller durch die Post beförderten Sendungen bezieht, i Ein Postbeamter ist demnach nicht berechtigt, irgend einer Person | mitzuteilen, ob und wenn an jemand ein Brief oder eine Geldsen dung oder ein Paket angekommen ist. Ferner ist auch der Postbeamte nicht berechtigt, zur Feststellung der Wohnung eines Adressaten 1 mitzuteilen, wie die Wohnung irgend einer Postsendung lautet. — Muss ein Angestellter einen Einschreibebrief seines Arbeit gebers annehmen? Das Berliner Kaufmannsgericht hat diese Frage bejaht und ausgeführt, dass in dieser Handlungsweise eine grobe Unehrerbietigkeit und Verletzung der Achtung zu erblicken sei, die jeder Angestellte seinem Prinzipal schuldig sei. Die Verweige rung der Annahme des Briefes streife hart die Grenze der erheb lichen Ehrverletzung. — Im Handel mit Sämereien ist es nach einem Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. üblich, dass bei der Be- i Stellung von Sommerrübsen ohne nähere Angabe der Art eine Ware geliefert wird, die nur als Vogelfutter zu verwenden ist. Soll da gegen Sommerrübsen zur Saat geliefert werden, so muss dies bei der Bestellung ausdrücklich bemerkt werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)