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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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58 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. 5 E Fragekasten der Abonnenten. H m Fragekasten über Rechtsfragen. Bei der regen Inanspruchnahme des Fragekastens bitten wir, wichtige Angelegenheiten rechtzeitig, nicht erst kurz vor ihrem Termin einzusenden. Die nachstehend in Ziffern eingetragenen Fragen sind in den ‘etzten Wochen in unserer Redaktion eingegangen und unserem Rechtsbeistand Syndikus H. Pilz zur Erledigung überwiesen worden. Die Beantwortung erfolgt unter der stets beigefügten Ziffer in einer der nächsten Nummern des Blattes. Eilige Fragen, welchen Porto beigefügt wurde, werden zunächst auch brieflich beantwortet. Frage 234: Mein Testament möchte ich aus verschiedenen Gründen nicht notariell abschliessen, zumal im Laufe des Jahres noch Veränderungen eintreten können. Meine Baumschule ist gerichtlich auf 60 000 Mark ab geschätzt, dabei sind bereits einige Parzellen zu Bauzwecken zu einem ver hältnismässig viel höheren Preise abgegeben. Ich rechne deshalb mit dem doppelten Wert. Alleinstehend mit einer geisteskranken Ehefrau, ohne sonstige Erben, kenne ich nur 3 Neffen, Söhne meines vor längerer Zeit verstorbenen Bruders, die meiner Ansicht nach nicht erbberechtigt sind. Die Ehe wurde nach französischem Recht 1882 in B. im Rheinland ge schlossen. Ein dortiger Notar stellte vor der Eheschliessung einen Vertrag auf, der zwischen meiner Frau und mir Gütergemeinschaft festsetzte. Ebenso sollte der Ueberlebende zunächst ohne Rücksicht auf etwaige Nach kommen so viel zur kautionsfreien, lebenslänglichen Nutzniessung erben, als gesetzlich zulässig ist. Demnach habe ich also,über die Hälfte des Vermögens meiner Frau zu verfügen, während ich die andere Hälfte für gemeinnützige Zwecke bestimmen möchte. Meine Frau hat als unheilbar geisteskrank nichts von ihrem Vermächtnis, das somit an Geschwister fallen würde. Diese sind jedoch begüterter als wir, so dass ich über den Anteil meiner Frau ebenfalls nach meinem Willen verfügen möchte. Ist es an gängig, meiner Frau mehr zu vermachen als ihr gesetzlich nach dem Ver trag zusteht, dabei aber zu bemerken, dass das Geld nach ihrem Tode für gemeinnützige Zwecke verteilt wird? Wäre eine Anfechtung des Testa mentes von Seite des Vormundschaftsgerichts ausgeschlossen ? Wieviel habe ich meiner Gattin zu vermachen und kann ich in oben dargelegter Weise, ohne Widerspruch der Neffen fürchten zu müssen, über den Anteil meiner Gattin verfügen? Meine Frau hat nur Mobiliar in die Ehe gebracht. Antwort: In dem Ehevertrag ist gesagt, dass sich die Ehegatten gegenseitig soviel zuwenden als die Gesetze gestatten. In Ihrem Fall ge statten nur die Gesetze die gegenseitige Zuwendung des ganzen Nach lasses, wenn bei beiden Teilen Eltern und Kinder nicht in Frage kommen. Sie hätten also Ihrer Ehefrau den gesamten Nachlass zu überweisen, können aber natürlich angemessene Legate aussetzen. Sie können aber auch die Ehefrau als Vorerbin Ihres gesamten Nachlasses und als Nacherben milde Stiftungen, Vereine usw. einsetzen. Die Sache ist so kompliziert, dass Sie unbedingt einen tüchtigen dortigen Anwalt zu Rate ziehen müssen. Frage 237: Ein Gärtner B. kaufte im Herbst 1909 500 Rosen zu 55 Mark, wobei der Juni als Zahlungstermin bestimmt wurde. Da ich trotz mehrmaliger Aufforderung kein Geld erhielt, nahm ich 18 Zentner Kartoffeln als Entschädigung und verkaufte dieselben. Seihen Vorschlag, den Rest meines Anspruches in Bäumen zu decken, lehnte ich ab, worauf mir jener erklärte, dann gar nicht zahlen zu wollen. Ich erwiderte ihm, dass ich doch für jede Arbeitsleistung mit ihm abgerechnet hätte, was er auch zugab, aber meinte, dass ja bei der Bestellung kein Zeuge anwesend gewesen sei, er also die Rechnung ganz nach Gutdünken zahlen würde. Beim Termin, der auf meine Klage angesetzt war, erklärte mir mein Anwalt, dass der Gegner Gegenklage erheben wolle. Könnte mir B. die Zahlung verweigern und mit welchem Recht? Die Rosen sind auf seine Rechnung, alles übrige auf Gutsunkosten geliefert worden. Kann ich die Forderung verkaufen, um sie einklagen zu lassen ? Antwort: Nach unserem Dafürhalten muss der Gutsgärtner zahlen. Was er einwendet, sind arglistige Behauptungen. Derselbe hat'wahrschein lich im ersten Termin erklärt, dass er eine Gegenforderung habe, mit der er aufrechnet und diese Gegenforderung soll er nun begründen. Das Verhalten des Beklagten ist, wenn Ihre Schilderung der Wahrheit entspricht, ein geradezu gemeingefährliches; machen Sie den Richter auf seine Ant wort aufmerksam. Frage 231: Seit 1906 habe ich ein Gartengrundstück in Pacht, zu dem an einer Strasse ein grosses Tor nebst Pforte, wie auch an einer anderen Strasse eine zweite Einfahrt Zugang gewähren. Der Durchgang, welcher von meiner Kundschaft und mir benutzt worden ist, wurde, seit dem dort vom Besitzer 2 Baustellen bebaut worden sind, gesperrt. Das Land, über das jetzt passiert wird, soll später Strasse werden. Da meine Kundschaft an einem Teil der Strasse wohnt, von wo aus meine Gärtnerei leicht zu erreichen ist und ich die Bahn in nächster Nähe, 3 Minuten ent fernt, hatte, während ich jetzt 15 Minuten gehe, erleide ich grossen Schaden durch Verlust an Kunden und Zeit. Der Kontrakt sieht vor, dass der Pächter beide Gartentüren verschliessen muss, die Benutzung des Durch gangs im Garten der Verpächterin vorbehalten bleibt. Pforte und Einfahrt sind weggerissen, so dass ich selbst einen Drahtzaun mit Durchgang auf stellte, der im Sommer stets verschlossen wurde. Den Ausgang benutzte ich, während die Eigentümerin schon 1 Jahr in dem Neubau wohnt, bis vor kurzem; von der Sperrung bin ich gar nicht verständigt worden. Muss die Verpächterin dafür sorgen, dass der Weg wieder frei wird oder kann ich den Besitzer selbst veranlassen? Schaden entsteht ejnen nicht, da be reits Materialien zum Bau der Strasse angefahren sind. Antwort: Sie haben keine Wegegerechtigkeit erworben und es lässt sich deshalb auch gegen den Eigentümer des Grund und Bodens, über den Sie bisher gegangen sind, nichts tun, um so weniger, als ein Not weg nicht in Frage kommt. Ein Unterschied von 12 Minuten in der Ent fernung lässt sich rechtlich kaum nachdrücklich verfolgen. Die V e r- pächterin kann ebensowenig wie Sie etwas tun. Frage 238: Im September besuchte mich ein Reisender der Firma H. in H. und bot mir Runkelrübensamen an. Dabei meinte er, das Angebot habe zunächst nur den Zweck, die Kunden von der Güte der Ware zu überzeugen, die Firma habe sehr viel geerntet. Wegen der Liefe rung wurden wir dahin' einig, dass dieselbe erfolgen sollte, sobald der Preis für den Samen fallen würde. In dem Katalog der Firma, der mir bald zu Händen kam, sah ich eine um 10 Mark billigere Offerte, auf die hin ich 2 Zentner bestellte, um zu sehen, wie das Resultat ausfiel. Der Samen wurde mir auch zugesichert, jedoch zu einem bedeutend höheren Preis, worauf ich nicht einging. Muss ich nun auf meine mündliche Be stellung hin abnehmen oder sind trotz dieser neuen Offerte alle früheren dennoch gültig? Die Firma begründet ihr Vorgehen damit, dass sie den Samen ebenfalls habe teurer einkaufen müssen, wohingegen mir der Reisende versichert hatte, dass sie gerade Abnehmer suche. Antwort: Ob die Abmachung mündlich erfolgte, ist gleichgültig. Die Bemerkung im Katalog bezüglich der früheren Offerten kommt bei Ihnen auch nicht in Frage, denn bei Ihnen liegt ein fester Abschluss vor. Sie müssen also zu dem vereinbarten Preise abnehmen, es sei denn, dass Sie nach weisen können, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass Sie den billigeren Preis eingeräumt erhalten sollen, falls der Samen billiger wird. Frage 212: Ich bestellte diesen Sommer bei einem Handelsgärtner in B. 200 Stück weisse Amerikanerreben; Augenvermehrung mit nicht unter 30 cm langen Trieben, lieferbar November 1910. Heute kommt nun der betr. Herr mit der Ware. Da ich in meiner Baumschule war, führte meine Frau ihn dorthin, er hat aber klugerweise die Ware daheim hingestellt. Ich frug ihn nun, ob die Reben auch so lang wie bestellt seien? Dabei gab er mir mit der Hand ein Mass an, das mindestens einem Meter gleich kam. Die Frage, ob es auch wirklich Augenvermehrung sei, verneinte er, gab überhaupt vor, davon nichts zu wissen, und doch hat er sie mir bei meinem mündlichen Auftrag zugesichert. Ich liess es aber denn doch dabei be wenden in dem guten Glauben, dass mir Blindholzvermehrung mit so langen Trieben auch Dienste tut. Meine Frau ging mit ihm nach Hause und be zahlte ihn. Als ich heim kam und den Sack öffnete, fand ich 98 Stück statt 100 auf dem Bund und 3/4 hatten Triebe von 10 cm, w.elche bis an die Wurzeln abgestorben waren, die anderen hatten Triebe von etwa 30 cm Länge, waren aber auch dürr bis herunter auf 5—10 cm. Ich nahm die Pflanze, fuhr hin und verlangte mein Geld zurück, welches ich auch bekam. Ich konnte mich auch überzeugen, dass die Reben, welche er mir im Sommer zur Probe gezeigt hatte, noch am Platze standen und es Blindholzvermehrung war. Im Sommer hat er nun aber gesagt, der ganze Kasten sei Augenver mehrung und mir 200 Stück versprochen. Ich habe wohl eine oberflächliche Kopie, welche besagt, dass ich 200 Amerikanerreben nicht unter 30 cm lang bestellte, aber Sie ist auch zum Teil unleserlich. Kann ich auf Lieferung der bestellten Reben bestehen? Kann ich ebenso Schadenersatz für ent gangenen Gewinn bei Nichtlieferung anrechnen ? Antwort: Zunächst waren sie nicht verpflichtet, die Reben abzunehmen. Sie können dieselben zurückweisen und, entweder Lieferung der bestellten Qualität fordern oder Schadenersatz verlangen, wobei der entgehende Ge winn in Frage kommt. Nachdem Sie bezahlt haben, müssen sie klagbar werden und der Gegner wird deshalb, wenn Zeugen nicht vorhanden sind, zum Eid kommen. Normieren Sie genau die Höhe des Ihnen entgangenen Gewinnes und fordern Sie diesen Betrag ein. Fragekasten für die Praxis. Frage 320. Als Abonnent des „Handelsgärtner“ bitte Sie, mir über die erfolgreichste Veredlungsart der Waldrosenhochstammwildlinge in einem einseitigen Glashause ohne Heizung — mit abnehmbaren Fenstern, und das volle Sonne von Süden hat, Aufschluss zu geben. Ich habe heuer an der Grenze entlang eine 20 Meter lange und 3 Meter breite Isoliermauer auf geführt, innen 10 cm Hohlraum-Luftraum, um die Wärme besser zu halten. Die Erde ist an der hinteren Seite der oberen Fenster 1,25 Meter tief aus gefahren der ganzen Länge nach, wo die Rosen ihren Stand bekommen sollten; was das Tablett anbelangt, so ist die Erde stehen geblieben und noch einen Fuss hoch der Länge nach innerhalb der Fensterträger überge mauert. In dieses Erdhaus beabsichtige ich Mitte Januar 7 Fuhren Pferde dünger zu packen und darauf 2000 Scarlet Pelargonium peltatum zum Treiben aufzustellen, ebenso auf der Rückseite Hochstammrosen zum Veredeln. Lässt sich das bei guter Bedeckung, Strohmatten und Laden bei Nacht, mit Erfolg durchführen ? Die Wildlinge habe ich gestern entdornt, die Wurzeln ge schnitten und in Lehmbrei gesteckt, sodann ganz in die Erde im Freien ein geschlagen. Soll ich diese in Töpfe setzen oder mit Moos die Wurzeln umpacken und wann soll ich damit beginnen? Was ist mit denen zu tun, die keine Neben wurzeln haben? Es sind ungefähr 30 Stück sehr schöne dabei, welche über zwei Meter lang sind. Wie machen diese Wurzeln, und welche ist die sicherste Veredlung? Vielleicht das Anplatten, damit man im Frühjahr schon die ersten hat? — Meine Ansicht ist, sobald der Wildling zu Treiben an fängt, das Reis aufzusetzen und nun mit Wollfaden gut zu umbinden, mit lauwarmem Wasser einmal täglich zu überbrausen und die oberen Fenster bei starkem Sonnenschein mit einer halben zweimal geschnürten Strohdecke zu schattieren. Welche Wärme ist dabei erforderlich? Zwei kleine eiserne Oefen stehen übrig und sind vielleicht verwendcar. Für nächstes Jahr be absichtige ich Kanalheizung zu bauen. Empfehlen Sie mir den Kamin in der Mitte oder am Ende des Hauses aufzubaueu wegen des' Rauches ? Welche Steigung soll der Kanal haben ? Ich besitze zwei solcher Häuser mit Kanalheizungin Länge von 16Meter mit zwei Biegungen und Steigung von Nr. 5 1 bis | ich nic 1 : bei gu bei di( . terung i Januar | : eiserne lieh at gehöri man d 11 in diel 11 stellt i I ! bei S< ; kann i . nach \ : Stück [' um. j I geschi i bei 10 I die Ed Häufig Räuch stück, ist da in Rei > zum f von A ; j haben II so sch 11 sind. > i kaufs : : scheir I : wirke lieber ' im Au , steige Die K pro n liegen Länge . derse Feuer nau 1 I und j Preis« racen. hier | zur r । bedet | versc 1 ist e 1 ebens I sitzer ] und ' ! Name I talus I tührt und < ; Die B j stre , empfe gelbe j riensi strau Belat ' Nich« denei ! DieE ' möge I werd 5 Cytis einzi I fehlt gefüh nung C. sti für g Name führt, dank! ziehe I zeit : und muss wend hat i Läng wurz pflan wurz
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