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M'. 47. Freitag, den 24. November 1911. XIII. Jahrgang. ]er Handelsgärtner 3 oonnementspreis Deutschland, Oesterreich Luxemburg M.5.— jährl., das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt de Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate BO Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. sAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. den e Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage iüht, die gärtnerische Rechtsfrage einer allen Teilen gerecht jere ienswerte Erfolge in der ganzen Angelegenheit nicht er- g. [38 'Auf welchem Standpunkt standen wir im iover. jeher, astra- \twerpen gien.) denden Lösung zuzutreiben und der Reichstagsabgeordnete h r e n s hat diesem Bestreben auch gelegentlich im Reichs- ■li Artikel und durch Publikation sich widersprechender ge- tlicher Entscheidungen die Angelegenheit in Eluß zu halten immer wieder darauf hingewiesen, daß die Verschleppung 3 nichts erzielt, und insbesondere keine Klärung darüber baffen, welches die Unterschiedsmerkmale der landwirt- ftlichen und gewerblichen Gärtnerei seien, wo die Grenze schen beiden zu ziehen wäre. inas, Se Pflanzz ultur. gen US etc., 20 16 10 3 Sorten. J; worden, trotz der Vorstöße, welche Behrens bei wieder- ichulenen Gelegenheiten im Reichstag unternahm. er wichtigen Angelegenheit eine schwere Schädigung für deutsche Gärtnerei mit sich bringe. Trotzdem sind bis heute 15 Nat | Obstbau rick 1 ft gezählt wurde. Wir haben solche Urteile früher an Wer Stelle veröffentlicht. Weiter aber wird durch diese No- inen An- spek- n an nn6. isische Gartenbauverband sah uns seit jener Zeit wie einen prenen Sohn an. Di eGärtnereigehörtzurLand- tschaft war die Devise der beiden großen Ver- le und wir standen isoliert, ja gewissermaßen verfehmt da. | warteten und wenn sich unser in letzter Zeit eine gewisse gnation bemächtigt, so lag dies daran, daß eben die Ange- Inheit nicht zu einem Ende zu kommen schien. r; hei 0 Pfg. eigen- bionen So lange unser „H a n d e 1 s g ä r t n e r“ besteht, also seit r einem J ahrzehnt, haben wir uns mit unablässigem Eifer Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage. I. Teilen Bayerischen Steuergesetze. 11. Erfrieren der Pflanzen. VI. 'Ikanische Nelken für Schnittblamen-Kulturen II Hamburger Gemüsemarkt. I. rliche und künstliche Düngemittel bei Gemüsekultaren. III. itleenschau zu Berlin. Wirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. ndelsgärtne r“? Wir vertraten die Meinung, daß sich die Gärtnerei im n recht wohl der Gewerbeordnung unterstellen lasse, wenn durch Sonderbestimmungen der Eigenart der Gärtnerei ge- d Rechnung getragen würde. Wir werden auf die dies- glichen Artikel noch zu sprechen kommen. Es wird chem unserer Leser noch in der Erinnerung sein, daß wir en dieser Anschauung scharf angegriffen wurden. Man be- htete diese Stellungnahme als Felonie der Gärtnerei gegen- ■. Insbesondere gerieten wir mit dem „Verband der Han gärtner“ in eine scharfe Polemik, die sich hätte im Inter- der Sache vermeiden lassen, wenn man auch uns einmal zu i. Eine Stufe weiter brachte uns die Novelle zur Gewerbe- inrprung am 1. Januar 1910 insofern, als sie das Bestehen einer YOlerblichen Gärtnerei endlich auch einmal gesetzlich 'summ »kannte, während bisher in manchen Urteilen die Gärtnerei, hterei,. Hschadet um den Charakter ihres Betriebes, zur Landwirt- länen I 19 J 7—10 ci stämme les un i bis Fros rentab ch,treib : Anerkennung willfahren lassen. Wir haben nicht geruht, 1355 roffenen Aussprache Gelegenheit gegeben hätte. Auch der Da kam der erste deutsche Gärtnertag in Mannheim, auf welchem man zum ersten Male die prinzipielle Stellung des „Handelsgärtners“ zur seinigen machte und die Unterstellung der Gärtnerei unter die Gewerbeordnung nicht mehr so schroff zurückwies, wie ehedem. Man sah also in der Stellungnahme unseres Blattes jetzt kein Verbrechen mehr und im Jahre 1908 setzte auch der Verband der Handelsgärtner Deutschlands eine Kommission ein, welche der Frage nähertreten sollte, unter welchen Bedingungen die Gärtnerei der Gewerbeordnung unter stellt werden könnte. Wir frohlockten damals innerlich, denn wir sagten uns im Stillen, daß nun der Weg begangen werden würde, den wir schon seit Jahren gewiesen hatten. Aber wir schwiegen und warteten ab. Dann kam die Eingabe des deut schen Gärtneryerbandes, die wir ebenfalls an dieser Stelle be sprochen haben, und von der wir damals schon sagten, daß sie im großen Ganzen brauchbare Vorschläge enthalte und zu be herzigen sei. Die Folge dieser Eingabe war, daß sich die Kom mission des Handelsgärtnerverbandes mit dem deutschen Gärt nerverband ins Einvernehmen setzte und schließlich unter dem 17. Oktober im Jahre des Heils 1911 dem Reichstag und Bundes rat eine gemeinschaftliche Eingabe der Verbände unterbreitet wurde, in welcher die Rechtsfrage in .der Gärtnerei einer Lösung zugeführt werden soll. Diese Eingabe wird uns im weiteren beschäftigen. Wir dürfen schon jetzt bekennen, daß sie uns freudig überrascht hat! Es ist Geist von unserem Geiste darin! Wir halten die Eingabe für sehr glücklich und wollen hoffen, daß der Reichs tag noch in dieser Session Gelegenheit haben wird, sich mit ihr zu beschäftigen. Sie geht von folgenden Fachvereinigungen aus: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Verband Bay rischer Handelsgärtner, Vereinigung selbständiger Gärtner Württembergs. Verein selbständiger Gärtner Badens, Verbin dung selbständiger Gärtner Hessens, Verein der selbständigen Gärtner von Elsaß-Loth ringen, Freie Vereinigung der selbst ständigen Gärtner der Pfalz und Deutscher (Nationaler) Gärtnerverband. Von den großen maßgebenden Verbänden ver missen wir allerdings den Bund der Baumschulenbesitzer darunter. In der nächsten Nummer werden wir auf die Vorschläge der Eingabe (deren Wortlaut, wir.bereits in Nr. 44, Seite 522 zum Abdruck brachten) zurück kommen. (Fortsetzung folgt.) Die neuen Bayrischen Steuergesetze. (Für unsere Abonnenten in Bayern.) 1. Das Einkommensteuergesetz. II. Zu den abziehbaren Verbrauchsausgaben sind zu rechnen: 1. Schuldzinsen sowie Renten und ähnliche dauernde Lasten, soweit sie nicht schon unter die Betriebsaus ausgaben fallen und unter diesen mit abgesetzt sind. 2. Beiträge, die vom Steuerpflichtigen, für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder zu Kranken-, Un fall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen- und Waisenkassen oder -Versicherungen, zu Haftpflicht versicherungen, gesetz- oder vertragsmäßig zu ent richten sind oder für öffentlich-rechtliche Versiehe-