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_M Nr. 46. Freitag, den 17. November 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis Fir Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt , jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate BO Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit- Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. ultur. . Vej liehen Standpunkt. Die Fälle, die in Frage kommen, sind etwa s. des Ul nover. I Wall gründet? Die Frage ist zweifellos zu b e j a h e n. Heißt es doch puhle. n § 252 des bürgerl. Gesetzbuchs: ..Der zu ersetzende Schaden eter’imfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt aeter muck. Handelsgärtner wollen, wenn sie benachteiligt sind, den vollen Schaden vergütet haben, den sie erleiden, während die Samen- 2. Es war der bestellte Samen geliefert, aber eine andere Sorte, z. B. statt Winterweizen -Sommerweizen. | 3. Es ist ein nicht keimfähiger Samen geliefert worden. Nach dem Gesetz haftet der Lieferant in allen drei Fällen ür den vollen entstandenen Schaden, wenn ihn oder seine Leute in Verschulden trifft, denn er hat für die letzteren einzustehen. Und wie berechnet er seinen Schaden? Er verlangt nicht nur ler Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge •der nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlich- :eit erwartet werden konnte.“ Das trifft in den oben erwähnten Fällen zu, denn der andelsgärtner dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach einen pestimmten angemessenen Gewinn erwarten, wenn ihm der ichtige Same geliefert worden wäre. Die Schadenersatzpflicht nzer 4 Farbe eere i bisFros rentabe ch treib« k 3,50 1 g; bei 10 Pfg. zeigen- itionen ler ihm dadurch entgeht, daß er die Pflanzen nicht aufweisen cann, auf die es ihm ankam, entschädigt sein. Wir haben ‘rüher einmal einen Fall mitgeteilt, wo ein Handelsgärtner nfolge einer Samenverwechselung die Stadtgemeinde als Kun- len einbüßte, mit der er Jahre hindurch gute Geschäfts- ibschlüsse gemacht hatte. Sind nun diese Ansprüche, welche lie Handelsgärtner gewöhnlich erheben und nur dann nicht billigen, wenn sie selbst einmal als Samenhändler in Frage commen und in Anspruch genommen werden, gesetzlich be- kann also auch insoweit nach dem Gesetz nicht beanstandet werden. Natürlich darf bei der Entstehung des Schadens ein Ver schulden des Beschädigten nicht eingewirkt haben. Wenn z. B. der Handelsgärtner ohne weiteres als Fachmann erkennen mußte, daß ihm ein anderer Samen oder eine andere Sorte geliefert wurde, so trägt er selbst die Schuld, wenn er ihn nicht beanstandet, sondern fahrlässiger Weise in seinem Be triebe verwendet. In solchem Falle würde man sogar davon auszugehen haben, daß den Handelsgärtner hier das weit überwiegende Verschulden träfe und er daher den ihm erwach senen Schaden allein zu tragen hätte. Anders da, wo eine genaue Untersuchung und Prüfung des Samens hätte stattfinden müssen, um ihn hinsichtlich der Sorte zu erkennen. Da wird man wohl dem Handelsgärtner nicht die ganze Last des Scha dens aufbürden, sondern von einem konkurrierenden Verschul den beider Teile reden. Wo aber eine Mitverschuldung in Frage kommt, da wird nach dem § 254 des bürgerl. Gesetzbuchs entschieden, in welchem es heißt: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersätze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab. inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.“ Der Schaden ist in solchem Falle angemessen auf beide Teile zu verteilen. So liegt es mit der strengen gesetzlichen Haftung bei der Lieferung falscher Sorten usw. im Samenhandel. Es ist durchaus begreiflich, daß die Samenzüchter und Samenhändler schon seit längerer Zeit diese strenge Haftung von sieh haben abzuwenden gesucht, umsomehr, als die Preise im Samengeschäft gerade genug gedrückt worden sind, und eine so umfängliche Haf tung für den Samenlieferanten unter Umständen eine. erheb liche Schädigung bedeuten kann. Man hat sich daher mit Klauseln in den Lieferungsbedingungen der Kataloge geholfen, in denen eine weitgehendere Haftung als bis zur Höhe des Kauf preises ausgeschlossen wird und jetzt hat die Handelskammer Graudenz in dem schon erwähnten Gutachten vom 29. Mai 1911 ausgesprochen, daß es handelsüblich sei, daß beim Ver kauf von Sämereien der Verkäufer nur bis zur Höhe des Kauf preises für den in Betracht kommenden Samenposten hafte. Indessen nimmt die Handelskammer einen Fall und gerade den schwerwiegendsten aus. indem sie nämlich bemerkt, daß es für diese beschränkte Schadenersatzpflicht die Voraussetzung bilde, daß der Verkäufer auch die bestellte Samensorte richtig geliefert und nicht etwa die Sorten verwechselt habe. Gerade der letztere Fall ist aber derjenige, bei welchem die Schaden ersatzpflicht am häufigsten in Frage kommt. Es wäre natür lich interessant, zu erfahren, ob in andern Handelskammer bezirken etwa der gleiche Handelsbrauch konstatiert werden könnte, denn daß er überhaupt Usance im deutschen Samen handel sei, kann wohl nicht behauptet werden. Wer sich jedoch wirklichen Schutz verleihen will, dem wird durch die Bezugnahme auf diesen Handelsbrauch, wegen seiner erwähnten Einschränkung nicht ausreichen, und wird nach wie vor gehalten sein, sich auf Vereinbarungen zu stützen, die in die Lieferungsbedingungen der Kataloge aufgenommen werden müssen, und auf die der Käufer ausdrücklich hinzu weisen ist. hnen 3 An- spek- en an nn6. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Ha/tung des Verkäufers im Samenhandel. Die neuen B:.yerischt n Steuer^setze I. Das Erfrieren der Pflanzen. V. Amerikanische Nelken für Schnittblumen-Kultaren I Kews im Dahtien-Gebiete. II. Heber Pompon-DahLen Natürliche und künslliche Düngemittel bei Gemüsekulturen. II. Der Deutsche Gartenbauhandel vom Januar bis September. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine and Versammlungen — Personalien — Kultur — Krage kästen etc. len Kaufpreis zurück, sondern er will auch für die Arbeit und . lie Auslagen, die er umsonst aufgewendet hat, für den Gewinn. aden 15 Alai Obstbäun rick > ot in tsamen. hterei, ■g. [3 ucher, al ustre- “ ilänen 11911 7—10 a J stämmt , sa Züchter und Händler nicht mehr als den gezahlten Kaufpreis 68 vergüten wollen. Betrachten wir zunächst einmal den recht- Tfolgende: In96l 1. Es ist eine Verwechselung vorgekommen und ein änderet' Samen als der Bestellte geliefert worden. Haftung des Verkäufers im Samenhandel. Wir haben kürzlich bereits eines Gutachtens gedacht, das die Handelskammer zu Graudenz unter dem 29. Mai dieses Jahres abgegeben hat und das sich auf die durchaus nicht ge klärte Frage bezieht, wie weit der Lieferant dem Käufer im Samenhandel zu haften hat. anas M Es ist bekannt, daß sich die Interessen der Handelsgärtner, Pfanzza welche die Sämereien beziehen, nicht mit denen der Samen- iuiturhändler und Samenzüchter decken, die eine so weitgehende + Haftung, wie sie jene fordern, nicht übernehmen wollen. Die