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Nr. 4. Freitag, den 27. Januar 1911. XIII. Jahrgang. Derjfandelsffärfner Ab onnementspreis Inserate Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5 — jährlich für das Ausland M.8.—jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanslalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau gespaltene Nonpareillezeile, . auf Umschlag 40 Pfennige. Im Rekla i eteil M. 1.— für Herausgegeben von Utto Thalacker, Leipzig=Gohlis die zweigespaltene 105 mm breite Petitzeile. HF" An unsere Abonnenten. "93 Mit dem neuen Jahre haben wir unter der Rubrik: Kleine Anzeigen eine besondere Abteilung für Stellen-Angebote und -Gesuche, Geschäfts-Verkäufe, Verpachtungen, Kaufgesuche, Etablierungs-Anzeigen etc. eingerichtet. Jedem Abonnenten stehen für das Quartal in dieser Abteilung 10 Zeilen, d. h. im Jahre 40 Zeilen völlig unberechnet zur Verfügung. Weitere Kleine Anzeigen berechnen wir mit 10 Pf. pro Zeile netto Wir machen unsere Abonnenten auf diese vorteilhafte Einrichtung wiederholt aufmerksam und bitten, regen Gebrauch davon zu machen. Redaktion und Verlag von Leipzig, im Januar 1911. Sämtliche Postsachen bitten wir von jetzt an zu richten: Der Handelsgärtner. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. An den Verlag von „Der Handelsgärtner“, Leipzig, Weststrasse 581 Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Was bringt der Gesetzentwurf über die Privatbeamtenversicherung! I. Wie fertige ich einen Pachtvertrag an? Die Vertreter-Versammlung der deutschen gärtnerischen Verbände zu Mainz. I. Aus unseren Versuchsanlagen. III. Dit Selleriekultur im Hamburger Marschgebiet und ihre Feinde. Was bringt der Gesetzentwurf über die Privat- beamtenversicherung? 1. Der lang erwartete Entwurf eines „Versicherungsgesetzes für Angestellte“,' wie er sich bezeichnet, ist nunmehr erschienen und im Reichsanzeiger zum Abdruck gelangt. Er wird nunmehr erst im Bundesrat begutachtet und dann dem Reichstag unterbreitet werden. Die schnelle Veröffentlichung im Reichsanzeiger geschah offenbar, um die Ungeduld der „Angestellten“ zu bemeistern und abermaligen Interpellationen im Reichstage aus dem Wege zu gehen. — Wer ist denn versichert? Der erste Abschnitt des Gesetzes handelt von Umfang der Ver sicherung und spricht unter I von der Versicherungspflicht. Es sollen von vollendetem 16. Lebensjahr ab, wie bei der In validenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters, sowie zu gunsten der Hinterbliebenen versichert werden: 1. Angestellte in leitender Stellung.—• Hierzu würden Gartendirektoren, Garteninspektoren, Geschäfts führer, Prokuristen usw. in privaten Diensten zu zählen sein. 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange stellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, nämlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Hierzu gehören die Obergärtner in den gärtnerischen Betrieben, die An- stalts-, Guts- und Herrschaftsgärtner. 3. Handlungsgehülfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken. Unter 4—6 werden dann noch Bühnen- und Orchestermit glieder, Lehrer, Erzieher und Angehörige der deutschen See- und Binnenschiffahrt aufgeführt, worauf wir hier nicht näher einzugehen brauchen. Voraussetzung für die Versicherung ist, dass diese Personen nicht bereits berufsunfähig sind; gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, das 60. Lebensjahr nicht über schritten haben, und dass ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 Mk. nicht übersteigt. Das Letztere ist in der Gärtnerei selten der Fall. Die Bezeichnung „Privatbeamter" ist voraussichtlich in folge der Schwierigkeiten, welche die Definition bei ihm bricht, ganz fallen gelassen und dafür das nüchterne Wort „Angestelllte" gewählt worden. Zu dem Entgelt wird, wie bei der Invalidenver sicherung, welche allenthalben vorbildlich gewesen ist, auch gezählt, was der betreffende an Nebeneinnahmen, Tantieme, Grati fikation, Provision usw. bezieht und was ihm an Natural verpflegung gewährleistet wird. Der Wert dieser Sachbezüge soll nach Ortspreisen berechnet werden, welche die untere Ver waltungsbehörde festsetzt. Wenn bei der Invalidenversicherung eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine versicherungspflichtige gilt, so ist diese Beschränkung auch in der Privatbeamtenversicherung beibehalten worden. Die alte Streitfrage, ob die Beschäftigung der Ehegatten gegenseitig eine Versiche rungspflicht begründen können, ist in § 6 verneint worden. Eine wesentliche Befugnis ist dem Bundesrat in § 4 gegeben,: Er kann allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit, wie die oben genannten, auf eigene Rechnung ausüben. Wer ist von der Versicherungspflicht befreit? 1. Wer in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung be schäftigt ist und dem die Leistungen, welche die Versiche rung gewährt, schon entsprechend garantiert sind. 2. Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und An stalten. Das weitere interessiert uns hier nicht. Die Befreiungen treten nur ein, wenn bereits durch Reich, Bundesstaat oder Gemeinde ent sprechend für den betreffenden Angestellten gesorgt ist.