Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
r. 39. Freitag, den 29. September 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner thomnementsprels. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau „„Inserate.. d Luxemburg ö.— Janri, 5 Cesn-ltn, Nonwerejile - Zeile das Ausland M. 8.- jährl. __ gespaltene honPaeh, te15, J °® auf dem Umschlag 40 Pfennige, Ausgabe jeden Freitag. ... ... im Reklameteil M. 1— für Bestellungen nimmt Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. die zweigespaltene 105 mm ede Postanstalt entgegen. 7 breite Petit-Zeile. e Entscheidung des Regierungpräsidenten von Schleßwig- In den großen. Samenbau-Betrieben, in den großen Baum- ‘ulen usw. werden schulpflichtige Kinder beschäftigt, in den steren namentlich zur Erntezeit, wie jedermann weiß. Sie gssen da, wie in der Landwirtschaft, mit herangezogen werden, inpläner , ero '19' ■es sonst an der ausreichenden Zahl von Arbeitskräften fehlen irde. Der „Allgem. Deutsche Gärtnerverein“ hat sich unlängst der Frage an den Kgl. Gewerbeinspektor Dr. Koch gewandt räucher Jllustra- dstein in’s Treffen zu führen, in welcher die Beschäftigung n Arbeitern ausländischer Staatsangehörigkeit in den Baum- aulen untersagt wird, weil diese gewerbliche Betriebe seien. hlos le emp. rode. in einer ausführlichen Darstellung vertreten vermag die „Allgem. Deutsche Gärtnerzeitung“ Flieder ; abzug K, tr. 49. iucb r Wahl Kinderschutz und Gärtnerei. Als im Jahr 1904 das Gesetz über die Kinderarbeit in werblichen Betrieben in Kraft trat, wurde es im allgemeinen udig begrüßt, wenn auch in einzelnen Branchen Bedenken über i auferlegten Beschränkungen laut wurden. Letzteres nament- b in der Gärtnerei. Zunächst ist davon auszugehen, daß die ■triebe, welche als landwirtschaftliche Gärtnereien anzusehen id überhaupt nicht unter das Gesetz fallen, da dieses nur werbeordnung erlassenen sogenannten Kinderschutzgesetzes, e Größe des Betriebes spielt dabei keine Rolle. Es ist also r Zeit nach dem Stande unserer Gesetzgebung ein Ein- areiten gegen die] von’ Ihnen mir mitgeteilten Mißstände gar ht möglich.“ Wie notwendig/'es ''nun ist, daß die sogenannte reinliche heidung in der Gärtnerei nun endlich einmal vollzogen wird, sieht man schon daraus, - daß Qnach der Anschauung Dr. Kochs 3 Baumschulen zum weitaus größten Teil landwirtschaft- he Betriebe sind, eine Ansicht, die auch wir im „Handels- erdings auch auf die „gewerblichen“ Gärtnereien. Was sind r gewerbliche, was sind landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe? stehen wir glücklich wieder vor dem alten Dilemma. Auch ; Anwendung oder Nichtanwendung des Kinderschutzgesetzes r. Nach] lere Beachtenswerte Artikel in voiliegender Nummer: iderschutz und Gärtnerei. rsichtbeim Export nach Schweden. tdeutscher Gärtnertag in Posen. ilesischer Gärtnertag. > Bergische Gartenbau-Ausstellung und Dahlienschau in Barmen. II. rbstrosenschau zu Hamburg. II. Bemerkenswerte neuere Züchtungen. es über Erdbeeren. VI. gewählte Schmuckstauden für Garten und Park. Geschäftslage der deutschen Gärtnerei im August. swlrtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. nizomez 1 hone, d. flanzen loch, %‛ Nachn« 1 shause f solche Betriebe Anwendung finden soll, „welche als gewerb- scbuhe im S nne der Gewerbeordnung anzusehen sind“. Darunter nges benbetriebe anzusehen sind. Nun fallen landwirtschaftliche "triebe nicht unter die Bestimmungen des zur Ergänzung der qulen hingewiesen. Die Antwort darauf lautete: Im Besitze 1-ures Schreibens teile ich Ihnen ergebenst mit, daß die Gärt- —-reien, die sich in der Hauptsache auf die Produktion und den ra nrkauf selbstgezogener Blumen, Sträucher oder sonstiger gärt- 1“ 1 rischer Erzeugnisse beschränken, als landwirtschaftliche X) St 1 i ■ - - - - o »2d namentlich auf die Beschäftigung der Kinder in Baum- MO „ 5 ten rachtw len : : $ brief 1 qgt mit der großen Rechtsfrage in der Gärtnerei zusammen, c:so lange auf sich warten zu lassen scheint, wie die Ent- Kleidung eines Prozesses vor dem alten Reichsgericht zu Wetzlar. 1h8P rtner“ früher Aedztisben. Dagegen kleiner Pflanz henden onlOO n(Wt Und auch die allerdings nicht maßgebende Ansicht der Gewerbe steuerbehörde geht ja dahin, daß Baumschulen gewerbesteuer pflichtig seien, weil man sie dem Gewerbe zuzählen müsse, was die Holsteiner Gruppe des Bundes Deutscher Baumschulen besitzer dahin eingeschränkt wissen will, daß nur Betriebe, die mehr als 10 °/ 0 ihres Umsatzes zugekaufte Artikel absetzen, gewerbesteuerpflichtig sind. Man sieht also, daß auch in der Frage der Anwendung des Kinderschutzgesetzes die Anschauungen wieder divergieren und jene Unsicherheit der Rechtsanwendung vorliegt, die sich nun schon Jahre lang zu unserem Leidwesen hinschleppt. Wenn der Kommissionsbericht über die Reichstagsverhandlungen auch an einer Stelle sagt, es sei jetzt durch oberstgerichtliche Ent scheidung festgestellt, „daß die Kunst-, Zier- und Handelsgärt nereien als Gewerbebetriebe anzusehen seien“, so ist damit nichts gefördert, denn es gibt eben auch Entscheidungen von Ober gerichten, welche sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellen. Die Anwendung des Kinderschutzgesetzes ist im übrigen in der Gärtnerei nicht so notwendig, wie in gewerblichen Be trieben. In ersteren arbeiten die Kinder, wie in der Landwirt schaft in freier Luft und man weiß, daß sie diese Arbeit nicht als Last empfinden. Das ganze Gesetz ist auch in seinem Auf bau, im Wortlaut der einzelner Vorschriften auf gewerbliche Verhältnisse, Werkstätten, Läden, Gast- und Schankwirt schaften, Theater, Ziegeleien und Steinbrüche, Fuhrwerksbetriebe, Bauten usw. zugeschnitten und der Gartenbau läßt sich schwer unter die aufgeführten gewerblichen Betriebe arangieren, man müßte ihn denn als ein „Handelsgewerbe“ ansehen wollen. Die Folge davon wäre, daß in gewerblichen Gärtnereien Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht, Kinder über 12 Jahren nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor mittagsunterricht beschäftigt werden dürfen. Die Beschäftigung darf nicht länger als 3 Stunden und während der von der zustän- digenBehörde bestimmten Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 2 stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittag darf die Be- schäftiguug erst eine Stunde nach beendetem Unterricht statt finden. Auch das sind alles Vorschriften, die einen Sinn haben, wenn man die Arbeit in Werkstätten und Fabrikräumen usw. heranzieht, nicht aber der Arbeit in der freien Natur, wie sie Landwirtschaft und Gärtnerei mit sich bringt. Daran liegt es auch, daß bisher gerade das Kinderschutzgesetz noch nicht auf Gärtnereien angewandt worden ist. Es paßt nicht für dieselben, wie so viele gesetzliche Vorschriften, die für gewerbliche Be triebe erlassen wurden. Die vorherige Anzeige bei der Orts polizeibehörde nach § 10, die Lösung der Arbeitskarte nach § 11 usw. ist für die Beschäftigung bei Arbeiten, die oft schnell und ohne Aufenthalt vorgenommen werden müssen, wie im Gartenbau zur Erntezeit, schwer durchführbar. Wir glauben nach alledem, daß die Anwendung des Gesetzes auch künftig auszuschließen ist, da der Gesetzgeber bei ihm zweifellos nicht an gärtnerische Betriebe gedacht hat. Vorsicht beim Export nach Schweden. Ein Versandgeschäft gärtnerischer Bedarfsartikel expedierte im vergangenen Jahr einen Posten bedruckter Kranzschleifen nach Schweden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen sämtliche im Auslande hergestellten Artikel, welche mit Druck versehen sind, den Vermerk „Import“ tragen, der bei Schleifen auf der Rückseite möglichst unauffällig angebracht wird, damit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)