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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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3 c 1 S ' i v I f e ' ( 386 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. r. 33 . Sicherung nicht durch die Satzung auf sie ausgedehnt ist, auch selbst versichern, wenn sie nicht mehr als 3000 M. Jahres arbeitsverdienst haben und nicht mehr als 2 Versicherungs pflichtige beschäftigen. Durch die Satzung kann die Selbst versicherung auch bei höherem Jahresarbeitsverdienst zugelassen werden. Wenn der Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten oder Facharbeiter nicht das 300fache des Ortslohnes erreicht, so gilt dieses 300fache als Jahresarbeitsverdienst. Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn berechnet wird, richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie von dem Unfall betroffen werden. Im übrigen wird die Rente bei Facharbeitern, zu denen die Gärtnergehilfen zählen, nach den Vorschriften für die Gewerbeunfallversicherung berechnet, den darin liegenden Vorteil, (Berechnung nach dem Jahresai beits- verdienst und nicht nach dem Ortslohn) haben wir schon mehr fach an dieser Stelle hervorgehoben, so daß wir darauf nicht wieder einzugehen brauchen. Für die Genossenschaftsverfassung, die Organe derselben usw. gilt ebenfalls das, was bei der gewerblichen Unfallver sicherung ausgeführt wurde. Hervorgehoben sei, daß das Reichsversicherungsamt abweichend nicht berechtigt ist, an Stelle der Berufsgenossenschaften Unfällverhütungsvorschriften zu erlassen und Aufsichtsbeamte anzustellen, vielmehr ist dies den Genossenschaften überlassen. Die Mittel werden durch Beiträge im Umlegeverfahren aufgebracht, die Beiträge werden umgelegt nach dem abgeschäzten Durchschnittsmaß der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) und ihrem Werte, dem Entgelt von Betriebsbeamten oder Fach arbeitern. sowie dem Jahresarbeitsverdienst von Unternehmern, soweit deren Arbeitsleistungen nicht mit abgeschätzt sind und nach der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse). Die Genossenschaften geben den Gemeinden Verzeichnisse der Veranlagung, welche 2 Wochen ausliegen. Innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist kann gegen die Veranlagung Widerspruch erhoben werden. Es entscheidet dann der Ge nossenschaftsausschuß, gegen dessen Entscheidung wieder Be schwerde an das Oberversicherungsamt zulässig ist. Die Beiträge sind nach der Unfallgefahr abzustufen. Die Satzung kann durch die Grundsteuer als Maßstab annehmen, die Kulturart, den Reinertrag der Grundstücke, den Ertrags wert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Reiner trages ergibt. 0 Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. 0 — Die Reichsversicherungsordnung hat die Unterschrift des Kaisers erhalten, so daß deren Verkündigung im Reichsge setzblatt erfolgen kann. Gleichzeitig wird das Einführungs gesetz publiziert. Mit dem Tage der Verkündung des Gesetzes treten zunächst nur die Bestimmungen über die Angestellten der Krankenkassen in Kraft, über die im Einführungsgesetz besondere Vorschriften erlassen sind. Ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Abschnitte der Reichsver sicherungsordnung sind teilweise bereits Entschließungen auf der Konferenz der sozialpolitischen Abteilung des Reichsamtes des Innern mit den Vertretern der Bundesstaaten gefaßt, so z. B. über das Inkrafttreten der Vorschriften für die Unfall versicherung und für das einheitlich geregelte Verfahren. Man befand sich dabei angeblich in Uebereinstimmung, daß die Krankenversicherung erst zu einem späteren Termin zur Durch führung gelangen kann, weil vorher noch sehr umfangreiche Vorarbeiten zu erledigen sind. — Die Haftpflicht der Zollverwaltung bei Verlust von Zollstücken erlischt nach einer Entscheidung des Reichsgerichts, sobald die Zollformaliiäten für die Frachtstücke erfüllt sind. Nach Ansicht des Reichsgerichts mit der Erledigung der Zoll- । formalitäten das Zollstück in den Gewahrsam des Empfängers | über, wenn auch das Gut noch im Verwahrsam des Zollfiskus bleibt, weil es der Empfänger nicht gleich fortschafft. Er läßt es auf seine Gefahr weiter lagern. Die weitere Verwahrung ist I nur als eine Gefälligkeit anzusehen, für welchen der Fiskus nicht verantwortlich ist. Sendung rehhtlich dem Empfänger zugegangen oder doch a Verwaltung getroffenen Abkommen entsprechend, von der Postal ihrs, t erstell t, da s s zu werte Gerade über diese Frage ent 5800 gleichviel, ob reif oder unreif, vom Baume in das Nachbar- a seh holen läßt, ihm in dem Zeitpunkte als zugegangen im Sinne de § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist, in dem Sei gewalt des Empfängers gelangt und diesem hierdurch die Mö lichkeit gewährt ist, sich von ihrem Inhalt Kenntnis zu ve S Höc igabe chnun stschi on Aul flehen ch Ma i denk t die I andels r eine — Wann ist bei Abholung von Postsendungen die Sei düng dem Empfänger zugegangen? Läßt jemand die für i eingehenden Postsendungen von der Post abholen, was na § 42 der Postordnung vom 20. März 1900 von jedermann dun Abgabe einer entsprechenden Erklärung bei der betreffend! Postanstalt bewirkt werden kann, so werden die Briefsendung dem Empfänger vom Tage des Einganges nicht zugetrage sondern während der Schalterstunden und zwar spätestens eil lanzel rjenig len P Re rlorei dl. Di en wie sine M er di tzt h; ■h, da st de r eint ergä aonw rch < • ben are s gend ird d : hrieb qr En hreib lässig tgabe. e Ab; der A 6. De n Ver qu’el ses y genhä nkgir rzins Umstand nichts zu ändern, daß von dieser Möglichkeit infolg bestehender, ungenügender Geschäftseinrichtungen kein Gt brauch gemacht wird. In diesem Sinne hat sich das Sächsisch Oberlandesgericht zu Dresden in einer bemerkenswerten Ent Scheidung ausgesprochen. — Die Beseitignng von Aussichtsfenstern, die nichtweitge nug vom Nachbargrundstück entfernt sind, und zu deren Beseiti gung der Nachbargrundstücksbesitzer verurteilt ist, kann auc durch Errichtung einer Mauer aus Glasbacksteinen erfolgen. So ha das Oberlandesgericht Köln in einer Streitsache entschieden Durch die Errichtung der Mauer wird den Fenstern de Charakter von Aussichts-Fenstern genommen. Es ist nich nötig, daß die Fenster zugemauert werden. Ueberhängende Früchte. Zur Zeit der Obstreife entsteher nicht selten Streitigkeiten über die Frage, wem die überhängende und die abgefallenen Früchte gehören. Nach dem Gesetz ge hören alle Früchte, die sich an einem Baum oder Straucl befinden, dem Besitzer des Baumes resp. demjenigen, der dei Garten inne bat, auch dann, wenn einzelne Zweige in dai grundstück herab, so hat nur der Nachbar ein Anrecht an diesen Früchten und der eigentliche Besitzer des Baumes kann keinerlei Ansprüche auf Herausgabe oder Entschädigung geltend machen. Also kurz gesagt: alle noch hängenden Früchte ge hören dem Besitzer des Baumes, die herabgefallenen Früchte demjenigen, in dessen Grundstück sie gefallen sind. Zeugenladung in Abwesenheit des Adressaten. Es ist für jeden Geschäftsmann, also auch Gärtner und Blumengeschäfts inhaber, der sich auf der Reise befindet wichtig zu wissen, daß er bei einer ihm nachgesandten Zeugenladung, erst dem Gericht von seinem jeweiligen Aufenthaltsort Meldung machen muß, damit die Behörde eine Entscheidung treffen kann, ob der Zeuge an dem betreffenden Orte zu verhören ist, oder ob der Prozeß verschoben wird. auch nicht die Pflicht, dem Eigentümer das Betreten seines Gebietes zu gestatten, damit dieser die überhängenden Früchte selbst abernten kann. Kann der Eigentümer die Früchte nicht von seinem Grundstück aus erreichen und verweigert ihm der Nachbar das Betreten seines Grundstücks, dann müssen die Früchte wohl oder übel hängen bleiben. Fallen die Früchte. halbe Stunde nach Ankunft der Posten „zur Ausgabe gesteh und zur Abholung bereit gelegt. Wann ist nun eine solo redit 1 düngen während der Schalterstunden „zur Ausgabe gestellt“ un rtofre zur Abholung bereitgelegt werden. Hieran vermag auch de erstell schaffen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, i für den Begriff des Zugegangenseins, wie es im Bürgerliche Gesetzbuch zum Ausdruck gelangt ist, und für sich hiera knüpfenden Rechtsfolgen gleichgiltig. Hiernach ist anzunehme daß jedes Schreiben, welches der Empfänger dem mit der Pos zugegangen zu erachten? Als „Zugegangen“ muß die in eine Schreiben enthaltene Erklärung (Bestellung, Mängelrüge usw ■ dann angesehen werden, wenn sie in die tatsächliche Verfügung tleide - - - - - ........ ' ime ine Nachbargrundstück Überhängen. D steht der meiste Streit. Der Nachbar hat also kein Recht, die 3700 überhängenden Früchte für sich selbst zu pflücken, er hat aber 1 Fl Kommissionär. Uebernimmt der Kommissionär die ihm vom Eigentümer zum kommissionsweisen Verkauf übergebene Ware für eigene Rechnung, so ist seine Rechtsstellung nach Handelsbrauch die eines Käufers. Nach den Regeln des Kaufs regelt sich daher auch die Verpflichtung zur Tragung oder Erstattung der Fracht. (Gutachtend. Berliner Handelskammer, I rma i linge jht : ition hon 3ht (
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