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Freitag, den 18. August 1911. XIII. Jahrgang. 'Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. O) mit; sse, T etc. kor then du Abonnementspreis Hür Deutschland, Oesterreich ind Luxemburg M. 5.— jährl., ir das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Wal se 58 (Thür-Mi VE. JI. [287 achn. flich. ne pe, 18 mBet rerkau d. Bl. Wir erwähnten soeben das Ruhen der Rente. Die Rente ruht, wenn der Bezugsberechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat er im Inland Ange hörige, die bei seinem Tode auch Anspruch auf Rente haben würden, so ist ihnen die Rente bis zur Höhe seines Anspruches zu überweisen. Die Rente ruht auch, wenn sich der berechtigte Inländer im Ausland aufhält, seinen Aufenthalt nicht angibt und sich nicht von Zeit zu Zeit beim Konsul oder einer son stigen deutschen Behörde vorstellt, oder wenn in berechtigter Ausländer freiwillig seinen Aufenthalt weider im Ausland nimmt, oder aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Die deut schen Schutzgebiete gelten natürlich als Inland. Die Vorschriften über' die Kapitalabfindung sind in mehrfacher Beziehung geändert worden. Beträgt die Rente eines Verletzten 1/5 der Vollrente oder weniger, so kann derselbe mit seiner Zustimmung mit einem dem Werte seiner Jahres rente entsprechenden Kapital abgefunden werden. Auch ein Aus länder, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält, kann mit seiner Zu stimmung mit dem dreifachen Betrag seiner Jahresrente oder mit einem dem Wert seiner Jahresrente entsprechenden Kapital abgefunden werden. Im letzteren Falle bedarf es seiner Zu stimmung nicht. Die Berechnung des Kapitalwertes wird durch den Bundesrat geregelt. Eine Aufrechnung der Ansprüche kann seitens der Berufsgenossenschaft nur wegen geschuldeter Beiträge, Vor schüssen, zu Unrecht gezahlten Entschädigungen, zu erstattenden Kosten, Geldstrafen und Ersatzansprüchen an Unternehmer er folgen. Aus den Vorschriften über die Organisation sei hier nur Einiges aufgeführt. Die Betriebsunternehmer haben binnen einer Woche dem Versicherungsamt den Gegenstand und die Art ihres Betriebes, die Zahl der Versicherten, die Genossen schaft, zu welcher der Betrieb gehört, und wenn der Betieb erst nach dem Inkrafttreten der Versicherungsordnung auch dessen Eröffnungstag oder den Tag des Beginnes der Ver sicherungspflicht anzuzeigen. Verfehlungen gegen die Anmel dungsvorschriften werden mit Geldstrafe bis 300 M., bei ab sichtlichen falschen Angaben bis zu 500 M. belegt. Das Ver- ktware • Nacht aubetriel 58. [2s Von der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. IV. 2. Die Unfallversicherung. (Schluß.) Für den Werbemonat, den Monat der Wiederverheiratung Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Von der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. IV. 2. Die Unfallversicherung. Empfehlenswerte einheimische Stauden. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien - Kultur — Fragekasten tür Pflanzen schutz usw. g; bei 0 Pfg., teigen- tionen (d. Gke ick 0 Europ ’apier a IWeck v e erbitt . rmund den Monat,- der das Ruhen der Rente herbeiführt, wird zAePEdie Rente noch gezahlt. War die Rente für einen längeren ren Zeitabschnitt zu entrichten, so kann die Genossenschaft sie auch ä“Marifür diesen noch gewähren. Halle. - - ‘ ~~ Sicherungsamt kann die Auskunfterteilung ebenfalls durch Geld strafe bis 100 M. erzwingen. Der Wechsel des Unternehmers, eine Aenderung im Betrieb und in seiner Zugehörigkeit zur Ge nossenschaft sind ebenfalls wie bisher ordnungsgemäß zur An zeige zu bringen. Die Genossenschaftsversammlung bildet durch einen Gefahrtarif Gefahrenklassen nach dem Grade der Unfallgefahr und danach wird die Höhe der Beiträge abgestuft. Es sind Nachprüfungen des Gefahrtarifs vorgesehen. Die Aufsicht über die Genossenschaften führt das Reichs- versicherungsamt, oder wenn für einen Bundesstaat ein Landes versicherungsamt bestellt ist, dieses. Nach wie vor haben die Mitglieder, und zwar binnen 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, einen Lohnnachweis für die Umlegung und Einziehung der Beiträge einzureichen. Durch die Satzung können auch andere Fristen bestimmt werden. Gegen die Feststellung der Beiträge kann binnen 2 Wochen Einspruch erhoben worden. Konnten die Genossenschaften schon jetzt Versicherungen gegen Haftpflicht, Rentenzuschuß- und Ruhegeldkassen für Be triebsbeamte, Mitglieder der Genossenschaft, Versicherte, Ge nossenschaftsbeamte sowie deren Angehörige einrichten, so ist jetzt noch die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte hinzugekommen. Die Bestimmungen über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften und über die Ueberwachung ihrer Durchführung sind verschärft worden. Bei denselben haben die Vertreter der Versicherten mitzu wirken. Zur Ueberwachung sind sachverständige Aufsichtsbe amte anzustellen, wenn es das Reichsversicherungsamt für notwendig erachtet. Unternehmer, welche vorsätzlich einen Unfall herbeigeführt haben, haften den Verletzten, bez. Hinter bliebenen, auch wenn diese keinen Anspruch auf Rente haben und zwar soweit mehr geleistet werden muß, als die Unfall versicherung gewährt. Der Unternehmer ist aber auch der Genossenschaft, Krankenkasse usw. haftpflichtig, diesen sogar, wenn nur Fahrlässigkeit in Frage kommt. Das sind die wesentlichsten Vorschriften des Gewerbeunfallversicherungs gesetzes, deren Neuerungen, wie schon erwähnt, im Materiellen nicht sehr zahlreich sind. Wir haben jedoch nun noch die Besonderheiten des Ab schnittes über die landwirtschaftliche Unfallversiche rung, zu welcher auch die Gärtnerei, inkl. Park- und Garten pflege, sowie Friedhofsbetriebe, gehört, ins Auge zu fassen. Als Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes gelten auch laufende Ausbesserungen an Gebäuden, die zum Betrieb ge hören, Bodenkultur- und Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb, besonders auch das Herstellen oder Unterhalten von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen für diesen Zweck. Wenn es fraglich ist, ob ein Betrieb der gewerblichen oder landwirt schaftlichen Unfallversicherung zu zuteilen ist, so ist ent scheidend, welche Tätigkeit darin die überwiegende ist. Gegen die Betriebsunfälle sind Arbeiter, Betriebsbeamte mit nicht über 5000 M. Jahresarbeitsverdienst, Gehilfen, Lehr linge versichert. Gärtner, Gärtnereigehilfen sind als Fach arbeiter anzusehen. Die Versicherung erstreckt sich auch auf selbständige Gärtner, deren Jahresarbeitsverdienst nicht regelmäßig 3000 M. übersteigt und die nicht mehr als 2 Versicherungspflichtige beschäftigen und auf Betriebsbeamte, die mehr als 5000 M. Jahresverdienst haben, wenn es die Satzung vorschreibt. Es können sich aber die selbständigen Gärtner, wenn die Ver-