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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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ebenb richtet gesetz; xe setzt haftsgärtners „wer für Dritte Gärten herrichtet" nicht zu- effend ist; denn unter Herrichtung eines Gartens ist im we- ntlichen die Auffrischung des Gartens im Frühjahre zu ver- eben. De» seine Auf Grund der vorstehenden Darlegungen wird beantragt, das Königl. Ministerium des Innern zu ersuchen, dahin wirken zu wollen, Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. 0 .er ve Fälle n z. 1 litalie vertun den g ing b : weite et wer ber g chusse daß die der land- und forstwirtschaftlichen Berufsge- nossenschaft angehörigen Unternehmer gärtnerischer Be triebe, welche zur Deckung der Kosten der Vertretung des Gartenhaus durch den Ausschuß für Gartenbau beim Landeskulturrate Beiträge zu leisten verpflichtet sind, zu Beiträgen an die Handels- und Gewerbekammer nicht herangezogen werden. sis al andere rendz uropä volle: artige geseti her di eh de fertigt triebe: rerbun harten vie di: ch de: r eine: chafts ter si( id sind gärt i Teil: ge de: ist es an un ärtnet .■arten Pf Ian- upper estim Alles ie Be Gär hsver auch nicht land- • auch nver gen en erden, r Be- Lan i, Bei h den: ■ Ein-1 erung t dem ii den recht en in mern 1 und e von Land- on der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. in. 2. Die Unfallversicherung. Was die Unfallversicherung anbelangt, so ist sie, wie auch der Einführung hervorgehoben wird, hauptsächlich in der iBeren Gestalt, weniger in ihrer inneren Gestalt geändert orden. Die Bau-Unfallversicherung ist ganz mit der Gewerbe- if all Versicherung verschmolzen und nur die Unfallversicher- g für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau, sowie die eunfallversicherung bilden besondere Gruppen. Ueberblicken :r zunächst die Vorschriften der Gewerbeunfallversicherung, :f welche auch im zweiten und dritten Buch immer wieder rückgegriffen wird, so finden wir, daß der Umfang der ersicherung bedeutsam ausgedehnt worden ist. i sind bisher außerhalb stehende Gewerbe, wie Apotheken, erbereien, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft zur sgewinnung usw., die uns hier nicht weiter interessieren, abezogen werden. Hierher gehören auch alle Betriebe zur handlung und Handhabung einer Ware, wenn sie mit einem ufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über den tnfang des Kleingewerbes hinausgeht. Die Versicherungs licht ist also von der Natur des Unternehmens und von der ntragung in das Handelsregister nicht mehr abhängig, etriebsbeamte sind bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von 00 Mk., bisher nur 3000 Mk., gegen Unfall versichert. Auch die Zulässigkeit der freiwilligen Selbst- ; r s i c h e r u n g ist in mehreren Beziehungen erweitert orden. Andererseits kann der Bundesrat Betriebe ohne be- ndere Unfallgefahr für versicherungsfrei erklären, ie bisher erstreckt sich die Versicherung auch auf häus- ehe und andere Dienste, zu denen der Versicherte m Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen wird, arch Bundesratsbeschluß kann die Unfallversicherung auch if bestimmte gewerblicheBerufskrankheiten sgedehnt werden. Auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeits- ' rdienst nicht 3000 Mk. übersteigt, oder die regelmäßig keinen, < er höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, auf .ausgewerbetreibende und Betriebsbeamte mit über 5000 Mk. shalt kann, die Satzung der Berufsgenossenschaft die Ver- : herungspflicht erstrecken. Es können sich solche aber auch eiwilllig selbst versichern, ja die Satzung 1 nn ihnen (Betriebsunternehmer) dieses Recht sogar ein- umen, wenn sie mehr als 3000 Mk. Jahresarbeitsverdienst ] ben oder mehr Personal haben, als das Gesetz (2) für solche Alle vorsieht. Durch die Satzung kann die Versicherung auch :if Personen ausgedehnt werden, die zwar nicht im Betriebe schäftigt sind, aber die Betriebsstätte besuchen oder auf i r verkehren. Bei dem Gegenstand der Versicherung sind ie im Laufe der Zeit vielfach aufgetauchten Wünsche nach I öglichkeit berücksichtigt worden. Bei Verletzungen sind m Beginn der 14. Woche nach dem Unfall zu gewähren: 1. Krankenbehandlung (Aerztliche Behandlung, rznei, Heilmittel) und 2. eine Rente für die Dauer der Er werbsunfähigkeit. Die Rente beträgt bei völliger Erwerbs unfähigkeit 2 des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den Teil der Vollrente, der dem Maße der Einbuße der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Es ist nur der Berechnungsmodus hier vereinfacht worden: Bei Notwendigkeit einer besonderen Pflege und Aufwartung wegen Hilflosigkeit, kann die Rente bis zum vollen Jahresarbeitsver dienst wie bisher erhöht ■werden. Eine Teilrente kann von der Genossenschaft zeitweilig bis zur Vollrente erhöht werden, wenn der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet arbeits los ist. Die Rente wird nach dem Entgelt berechnet, das der Verletzte während des letzten Jahres im Betrieb bezogen hat, dem „Jahresarbeitsverdienst“. Soweit dieses 1800 Mk. (bisher 1500 Mk.) übersteigt, wird es nur mit 13 angrechnet. Bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bildet nach wie vor die Regel, daß als solches das dreihundertfache des durch schnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag zu gelten hat, wenn der Verletzte ein volles Jahr vor dem Unfall im Betriebe beschäftigt war. Neu ist die Vorschrift über das erhöhte Unfall- Krankengeld. Ist der Verletzte nämlich auf Grund der Reichsversicherung gegen Krankheit versichert, so sind ihm mindestens die regelmäßigen Leistungen der Krankenkassen und Krankenhilfe zu gewähren. Dabei beträgt jedoch das Krankengeld vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall bis zum Ablauf der dreizehnten, mindestens 2 des maßgeben den Grundlohnes. Das Entsprechende gilt für das Hausgeld. Erhält ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Ver sicherung Krankengeld, so gilt für die Kürzung des Kranken geldes das bei der Krankenversicherung bereits angeführte Verfahren. Was die Leistungen während der Wartezeit in den Fällen anbelangt, wo für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit eine Entschädigungspflicht noch besteht, so hat sie nicht mehr der Unternehmer, sondern die Berufsgenossenschaft zu tragen, der auch für alle übrigen Fälle die zu gewährenden Leistungen übertragen werden können. Das Heilverfahren ist in der alten Weise beibehalten worden. Es kommen hier wieder die Bestimmungen in Frage, die wir bereits bei der Kranken versicherung erwähnten. Auch wenn ein Heilverfahren nicht eingetreten ist, kann die Berufsgenossenschaft den Verletzten innerhalb der ersten 13 Wochen untersuchen lassen, bezw. von der Krankenkasse oder dem_behandelnden Arzt Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten verlangen. Das Versicherungsamt kann sogar zu dieser Auskunftserteilung durch Geldstrafen bis zu 100 Mk. anhalten. Wenn das Krankengeld vor Ablauf der 13 Wochen weg fällt, aber eine Beschränkung' der Erwerbsunfähigkeit verbleibt, so ist die Rente schon von dem Tage ab zu gewähren, wo das Krankengeld in Wegfall trat. Bei einer Tötung durch Unfall ist das Sterbe geld, der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes, mindestens aber ein Betrag von 50 Mk., sowie vom Todestage ab die Hinterbliebenen- Rente zu gewähren. Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so beträgt die Rente 1/5 des Jahresarbeitsverdienstes für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung und desgleichen für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, für ein uneheliches Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewährt hat. Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie 3/5 des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung, jedoch hat sie keinen Anspruch darauf, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge schlossen worden ist. Die Genossenschaft kann unter beson deren Umständen aber auch dann eine Witwenrente gewähren. Ist die Getödete eine Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähig keit des Ehemanns ihre Familie ganz oder doch überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst zu unterhalten hat, so ist für die Dauer der Bedürftigkeit 1/5 des Jahresarbeitsverdienstes an den Wittwer bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung und für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre vorgesehen. Der Anspruch des Wittwers fällt ebenfalls, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen wurde. Hat sich der Ehemann der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seine Unter haltspflicht gegen die Kinder entzogen, so kann die Genossen-
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