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Nr. 32. Freitag, den 11. August 1911. Xin. Jahrgang. Der Handelsgärtner ahomnementsprsls Handelszeitung für den deutschen Gartenbau ür das Aasland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis, jede Postanstalt entgegen. 7 • ‘ Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: HeranziehunggärtnerlscherBetriebezu Beiträgen an dieHandels- und Gewerbekammer. Von der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. 111 2. Die Unfallversicherung. Das Verfahren bei Ersatzansprüchen gegen Wildschaden in Preußen. Empfehlenswerte einheimische Stauden. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten für Pflanzen schutz usw. Heranziehung gärtnerischer Betriebe zu Beiträgen an die Handels- und Gewerkekammer. (Bericht des II. Sonderausschusses.) Zu unserem Artikel in Nr. 30 des ..Handelsgärtner“ geben wir nachstehend noch den Bericht und Antrag wieder, welcher der 48. Gesamtsitzung des Landeskulturrates im Oktober 1908 unterbreitet worden war: „Nach § 19 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekam- nein betreffend, vom 4. August 1900 ist der Bedarf der Kam mern, insoweit er durch den zu gewährenden festen Staatszu- schuß nicht gedeckt wird, von der Gesamtheit der nach § 7 Ziffer 1 bis 3 und § 8 Wahlberechtigten des Bezirkes aufzu- ringen, deren nach §§ 17 d und 21 des Einkommensteuerge- setzes vom 24. Juli 1900 eingeschätztes Einkommen (aus Han- lei, Gewerbe, einschließlich des Betriebes der Landwirtschaft uf fremden Grundstücken, und aus jeder anderen Erwerbs- ätigkeit) G00 Mk. überschreitet. §§ 7 und 8 des gedachten Gesetzes haben folgenden Wort- aut: §7 . Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern ind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von §§ 1 und 2 des Han delsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teil haber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossen schaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, fernei die Gesellschaften im Sinne von § 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u.V.-Bl. S. 353 flg.); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunterneh- mungen; nsgesamt, sofern sie nach §§ 17 d und 21 des Einkommensteuer- ■esetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Ein- ommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind; 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunter nehmungen. § 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern ind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige fandwerker, sofern sie nach §§ 17 d und 21 des Einkommen teuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister einge tragen sind. b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von §§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als In haber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach §§ 17 d und 21 des Ein kommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 Mk. bis 3100 Mk. einge schätzt sind, ferner alle nicht unter a) fallenden Ge werbetreibenden, welche mit einem höheren Ein kommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Han delsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreiben den, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindever bände, sofern sie nach §§ 17 d und 21 des Einkommen steuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Die §§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches, auf welche in Ziffer 1 des Gesetzes vom 4. August 1900 Bezug genommen ist. lauten wie folgt: § 1. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Han delsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend verzeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstände hat: 1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweg lichen Sachen. (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unter schied, ob die Waren unverändert oder nach einer Be- • arbeitung weiter veräußert werden; 2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 3. die Ueh ernahme von Versicherungen gegen Prämie; 4. die Bankier- und Geldwechselgeschäfte; 5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Rei- senden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande auf Binnenge wässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrts-Unternehmer; 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handels mäkler; 8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels; 9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. § 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetz buches, sofern die Firma des Unternehmers in das Handels register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist ver-