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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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338 DER HANDELSGÄRINER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. 29 Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. Ein Minderjähriger über 16 Jahre kann diese Zustimmung selbständig erteilen. Auch nach dem neuen Gesetz bedarf es der Zustimmung nicht, wenn die notwendige Pflege in der Familie ermangeln wurde, eine ansteckende Krankheit vorliegt, wiederholte Zuwiderhand- hingen gegen die Krankenordnung oder die Anordnungen dos behandelnden Arzt s in Frage kommen oder der Zustand fort gesetzte Beobachtung erfordert. Die Auswahl der Kranken häuser ist, wenn mehrere zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen, dem Erkrankten überlassen. Neu ist die Möglichkeit, dem Versicherten mit seiner Zustimmung Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger zu gewähren, unter Abzug höchstens eines Viertels des Krankengeldes, sogenannte Hauspflege, wenn man den Kranken in seinem Haushalt, bez. seiner Familie be lassen will. Wird einem Versicherten Krankenhauspflege ge währt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betracht des halben Krankengeldes zu zahlen und zwar kann die Auszahlung un mittelbar an die Angehörigen erfolgen. (Forts, folgt.) 0 Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. I Wieder ein Urteil über das Auserbieten von Forderungen. Uns ist ein neues Urteil zugesandt worden, in welchem eben falls die brennende Frage behandelt wird, ob es zulässig ist, daß eine Forderung gegen einen säumigen, böswilligen Schuld ner öffentlich in den Tagesblättern zum Verkauf ausgeboten wird. Das Urteil ist vom Schöffengericht Nürnberg unterm 20. Sep tember 1909 gefällt (D 3086) und hat dann auch die 3. Straf kammer des Königlichen Landgerichts Nürnberg in der Berufs instanz beschäftigt. (Urteil vom 13. November 1909.) Der Inhaber eines Schuldeinziehungsbureaus in Nürnberg hatte an einen dortigen Kaufmann, der sich weigerte, eine Restschuld ratenweise zu begleichen, die Prozeßkosten darstellte, geschrieben, daß er das ungerechte Ansinnen, die Zahlung der Prozeßkosten zu verweigern, zurückweise und hatte darunter in roter Farbe einen Stempelabdruck gesetzt, der folgenden Inhalt aufweist: „An Sie habende, vollstreckbare Restforderung wird nunmehr in einigen Tagen zum öffentlichen Verkauf ausgeboten. Dies zur Kenntnis.“ Auf diese Androhung hin setzte der Kaufmann zwar die Ratenzahlungen fort, da er gerade ein neues Geschäft gründen und deshalb eine solche Ausschreibung verhüten wollte, er er stattete aber gleichzeitig Anzeige wegen Nötigung, und es wurde auch Anklage erhoben. Das Schöffengericht verurteilte wegen Nötigung gemäß § 240, 73, 43 des Strafgesetzbuches wegen fortgesetzter Nötigung zu M. 30,— Geldstrafe. In der Begründung heißt es: „Die Androhung der öffent lichen Ausschreibung ist die Androhung eines Vergehens der Beleidigung. Die Ausschreibung unter Nennung des vollen Namens bedeutet für den Betroffenen eine Verletzung seiner Ehre, für den Kaufmann und Gewerbetreibenden überdies eine Schädigung seiner Kreditfähigkeit. Der Betroffene wird hier durch öffentlich an den Pranger gestellt als ein Mann, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Der Angeklagte war sich dessen auch bewußt. Gerade die Scheu vor solcher Bloßstellung sollte ja hier als Beweggrund zur Zahlung der Schuld wirken. Die Wahrung berechtigter Interessen kommt hierbei nicht in Frage. Denn nicht etwa um die Ver mittelung von Käufen der ausgeschriebenen Forderungen — der Angeklagte hatte das Verfahren auch bei anderen hartnäckigen Schuldnern angewandt — war es dem Angeklagten bei den Ausschreibungen zu tun, denn dazu hätte es der Nen nung des vollen Namens nicht bedurft, sondern einzig und allein um die öffentliche Bloßstellung der Schuldner. Er wußte sehr wohl, daß sich auf die Ausschreibung kein Käufer für die Forderung finden werde, er war sich auch bewußt, daß nach erfolgter Ausschreibung von d n ausgeschriebenen Schuldnern nichts mehr zu holen sei, aber er wußte auch, daß die Tatsache, daß er schon wiederholt solche Ausschreibungen vorgenommen hatte, auf die Personen, denen er künftig mit Ausschreibung drohte, um so mehr wirken würde. Ein Recht auf Benutzung dieses Mittels zur Herbeiführung der Zahlung stand dem Angeklagten nicht zu. Er war sich dessen nach Ueberzeugung des Gerichts auch wohl bewußt.“ Weiterhin wird das Vorgehen „sehr unschön und ver- werflich“ gefunden. Die zweite Instanz setzte die Strafe auf M. 10.— herab. Wir sind der Meinung, daß eine „Schädigung der Kreditfähigkeit“ bei dem Schuldner gar nicht ins Auge gefaßt werden dürfte, denn wer seine alten Schulden nicht bezahlen kann, verdient überhaupt keinen Kredit mehr. Und wenn der Schuldner als ein Mann hingestellt wird, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, nun, so wird nicht mehr behauptet als die Wahrheit. Es wird Viel zu Viel Vorschub in Deutschland geleistet, wenn sich jemand seinen Verpflichtungen entziehen will. Wir halten allerdings die Art und Weise, wie der Inhaber des Schuldeneinziehungsbureaus vorging, auch nicht für korrekt. Der Aufdruck läßt die Deutung zu, als wolle man ernstlich die Forderung gar nicht veräußern, son dern nur einen Druck ausüben und das ist nicht angängig. Das Versprechen der Ehefrau. Im geschäftlichen Leben kommt es sehr oft vor. daß ein zah lungsunfähiger Schuldner sich mit Hilfe des Vermögens seiner Frau wieder auf die Beine hilft. Der Schuldner bleibt aber nach wie vor unpfändbar, und nur in solchen Fällen, in denen seine geschäftliche Ehre ganz besonders auf dem Spiele steht, erfolgt die Bezahlung älterer Geschäftsschulden. In derartigen Fällen pflegen die Gläubiger die Ehefrau des Schuldners zu be wegen, für die Schuld ihres Mannes einzutreten. In einem Falle hatte nun eine solche Ehefrau dem Gläubiger erklärt, „er werde auf Heller und Pfennig bezahlt werden, dafür sorge sie.“ Aber es erfolgte dennoch keine Zahlung, so daß der Gläubiger, gestützt auf dieses Versprechen, gegen die Ehefrau im Klagewege vorging. Das Reichsgericht sah das Ver sprechen, wie aus einer, in der juristischen Zeitschrift „Das Recht“ mitgeteilten neuen Entscheidung hervorgeht, als eine unverbindliche Tröstung und nicht als eine Handels bürgschaft im Sinne des § 766 B.-G.-B. an, und wies den Kläger mit nachstehender Begründung ab: „Wie diese Aeußerung zu verstehen sei, ist Sache der tat- s ä c h 1 i c h e n Würdigung. Wenn das Oberlandesgericht darin keine Erklärung, daß die Beklagte mit ihrem Vermögen für die Bezahlung seiner Forderungen einstehen wolle, sondern nur eine unverbindliche Vertröstung sieht, so ist hiergegen recht lich nichts zu erinnern. Die Revision meint, daß, wenn dem Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten nicht bestimmt genug erschienen sei, es von dem Fragerecht des § 139 Z.-P.-O. hätte Gebrauch machen müssen. Allein zur A n w e n d u n g des Fragerechts war keine Veranlassung, da ein Zeuge über die Erklärungen der Beklagten vernommen war und be kundet hatte, wie sie gelautet haben, weitere Beweise aber nicht in Frage standen.“ Diese Entscheidung, die das Aktenzeichen VI Nr. 275/08 trägt, ist aber auch nach einer anderen Bestimmung des Bürger lichen Gesetzbuches richtig. Denn Bürgschaftsverträge be dürfen nach § 765 dieses Gesetzes unbedingt der schriftlichen Form, wenn sie Gültigkeit haben sollen. Der Gläubiger hätte also die Ehefrau des Schuldners bewegen müssen, ihr Ver sprechen vor einem Notar oder an Gerichtsstelle zu wiederholen. Auf den sogenannten kumulativen Schuldüber nahme-Paragraphen 766 desselben Gesetzes, der die schriftliche Form nicht bedingt, sollte sich ein Gläubiger überhaupt nicht versteifen, da die Begriffe von Treu und Glauben sehr dehnbar sind, denn man sieht ja aus der obigen Entscheidung, daß das Reichsgericht die m ü n d 1 i c h e Bürgschaft nur als eine Vertröstung, also als eine „Redensart“ ansah. Volkswirtschaft Der Gartenbau in Pommern. Nach den Bekanntgaben des Landesamtes kommen in der Provinz Pommern von 10 000 ha Gesamtfläche auf die gewerblichen (?) Gärtnereien nur 2,71 ha, Von 100 gewerblichen Gärtnereien hatten 64,9 unter einem Hektar Fläche, gehörten somit zu den Kleinbetrieben; 23,2 be- Nr. 2 wirts liehe Leut 6 Pe sone wem Bam i nere Blur wur aus Trei ein nani hat Der die teilt tref ’ Teil 187’ zug 11. । trat Km We ein Hol : soll . der bäv km gev tab mit der des für | we W : de Ja ; die Fr Pf fu üb we Di de ge G< Gi Pi I de Ir B w B A ai
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