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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 2: l des menge. m Ver mit An Tel« i 3. koste n durch Pflanzen [162 tMl rer 204k en, ßersten Marme Talle. der seit i so hen Mk, Yk. ilt, Mk. ht. tau Mk. alle rei. y. ; bei Pfg., igen- ionen Nr. 23. Freitag, den 9. Juni 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Ahonnementspreis. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau «.»SÄ- and auxemburg M - jann • gespaltene Nonpareille-Zeile, für das Ausland M. 8.- jährl. dem Umschlag 40 Pfennige, Ausgabe jeden Freitag. im Reklameteil M. 1.— für Bestellungen nimmt Herausgegeben VOI1 Otto Thalacker, Leipzig-G ohlis. die zweigespaltene 105 mm jede Postanstalt entgegen. ° • ‘ • breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Muß man zum Hausieren mit Gartenbauerzeugnissen einen Gewerbeschein haben? Wann muß sich der Handelsgärtner in das Handelsregister eintragen lassen ? Die Auswanderung von Gärtnern in die Vereinigten Staaten. Ausgewählte Schmuckstauden für Garten und Park. II. Hochwachsende Glockenblumen. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Vereine — Versammlungen — Ausstellungen — Kultur — Pflanzenkrankheiten und Schädlinge — Fragekasten für Rechtssachen usw. lAuß man zum Hausieren mit Gartenbau erzeugnissen einenGewerbeschein haben? Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, Waren feilbieten will, bedarf hierzu gemäß § 55 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbeseheins. Das ist die allgemeine Regel für den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Es hat aber § 59 der Gewerbeordnung zu Gunsten von Landwirtschaft und Gartenbau eine Ausnahme gemacht, indem er verfügt: ,.Eines Wandergewerbescheins bedarf n i c h t, wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Laud- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und-Fischerei feilbietet.“ — Die hieraus abgeleiteten Rechte werden vielfach mißverstanden. Man darf nicht vergessen, daß der § 59 ausdrücklich die selbstgewonnenen und rohen Erzeugnisse des Gartenbaues einander gleichstellt, denn es heißt ja in der Bestimmung „selbstgewonnene o d e r rohe Erzeugnisse der Land- und Forst wirtschaft usw.“ Es führt also nach unserem Dafürhalten irre, wenn kürzlich in einem Fachblatt behauptet wurde, wer selbstgewonnene Erzeugnisse feilbiete, sei vom Gewerbe scheine nur dann befreit, wenn er dies in eigener Person tue. Sollten derartige Erzeugnisse des Gartenbaues durch An gestellte oder Familienangehörigen feilgeboten werden, so be dürfe es,hierzu eines Wandergewerbescheines. Nur bei rohen Erzeugnissen sei auch in diesem Falle die Lösung eines Wander- gewerbescheins nicht notwendig, vielmehr dürfte mit rohen Erzeugnissen beliebig hausiert werden. Im Anschluß daran wurde ausgeführt, daß es streitig sei, ob man selbstgewonnene, aber dabei nicht rohe Produkte, also solche, die nicht einer Bearbeitung unterzogen worden seien, ohne Wandergewerbeschein durch Angestellte oder Familien angehörige im Umherziehen ebenfalls feilbieten könne. Und gleichem Atemzuge wurde dann behauptet, daß zur Feil bietung von Gemüse- und Blumensämereien, die bekanntlich vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht ausgeschlossen sind, ein Wandergewerbeschein notwendig sei. Es handelt sich dabei darum, daß ein Schmiedegeselle, der Unfallrente bezog, auf den Dörfern umherzog und allerhand Samen, den er mitführte, zum Kauf anbot. Wir vermögen nicht einzusehen, worauf sich diese Rechts anschauung stützt. Die Sache ist aber so wichtig, daß sie wohl klargestellt zu werden verdient. Wir setzen immer wieder den Rechtssatz in den Vordergrund: „Wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse des Garten- und Obstbaues feil bietet, bedarf keines Wandergewerbescheins.“ Von der Lösung eines solchen Scheins befreien also: 1. Selbstgewonnene Erzeugnisse, gleichviel ob sie einer Bearbeitung unterzogen worden sind, oder nicht. 2. Rohe Erzeugnisse, gleichviel, ob sie selbstgewonnene sind oder nicht. Hält man das fest, so muß man auf folgenden Rechts zustand kommen: Selbstgewonnene Erzeugnisse darf jeder in Person im Umherziehen feilbieten, vorausgesetzt, daß er selbst diese Erzeugnisse gewonnen hat. Will er sich zum Feilbieten seiner Angehörigen oder Angestellten bedienen, so ist auch dies ohne Wandergewerbeschein zulässig, wenn es sich um „rohe“ Erzeugnisse handelt, dagegen muß für diese Hilfspersonen ein Schein stets dann gelöst werden, wenn es sich um bearbeitete Erzeugnisse handelt. Rohe Erzeugnisse kann jedermann feilbieten, ohne eines Wandergewerbescheins zu bedürfen, auch wenn er sie nicht selbst gewonnen hat. Bei solchen Erzeugnissen können also auch dritte Personen zum Vertrieb angenommen werden. Die Frage ist nur, was sind rohe und was sind bearbeitete Erzeug nisse im Gartenbau? Nach unserem Dafürhalten sind Sämereien, Gemüse, Obst und auch Blumen als „Roherzeugnisse“ anzusehen und daher freigegeben. Wir hören aber gern auch eine andere Ansicht. Jedenfalls ist Klärung dieser wichtigen Frage er wünscht. ^Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. W Wann muß sich der Handelsgärtner in das Handelsregister eintragen lassen? Es kommt nicht selten vor, dass ein Handelsgärtner vom Amtsgericht (Register-Abteilung) die Aufforderung erhält, sich im Handelsregister bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe ein tragen zu lassen. Diese Aufforderung erregt dann, nament lich bei den Inhabern mittlerer und kleiner Betriebe Kopf schütteln, da es ihnen nicht in den Kopf will, dass sie sieh sollen wie ein Grosskaufmann einer eingetragenen Firma im geschäftlichen Verkehr bedienen. Nun soll auch die Eintragung bei Mittel- und Kleinbetrieben gar nicht erzwungen werden und wenn der Besitzer einer solchen Gärtnerei die Aufforde rung zur Eintragung erhält, braucht er nur, unter Schilderung seiner Verhältnisse gegen diese Zumutung Beschwerde zu er heben. Keineswegs aber ist der Handelsgärtner überhaupt von der Eintragungspflicht befreit, wie viele zu glauben scheinen. Sobald nämlich der gärtnerische Betrieb über den Rahmen des Kleingewerbes hinausgeht und die Formen des Grossbetriebes annimmt, erleiden auf ihn auch die Vorschriften Anwendung, welche ins Handelsgesetzbuch über die Handels firma aufgenommen worden sind. Wann solch ein Betrieb über den kleingewerblichen hinaus geht, wo die Scheidelinie zu ziehen ist, darüber hat sich der Gesetzgeber nicht ausgesprochen, denn er wollte nicht mecha nisch verfahren, sondern es der Beurteilung des einzelnen Falles, der Berücksichtigung aller in Frage kommenden Ge schäftsverhältnisse überlassen, ob eine Eintragungspflicht aus gesprochen werden soll oder nicht. Und doch haben sich natür lich im Laufe der- Handhabung des Gesetzes bestimmte Regeln herausgebildet, nach denen gerichtlicherseits verfahren wird. , Man stützt sich auf das Anlagekapital der Gärtnerei, auf den
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