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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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254 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. 22 gärtnerische Artikel für unseren Gartenbau neue verhängnis volle Verschlechterungen der Lage im Gefolge haben würde. Die jetzt bestehenden Zollsätze sind doch wahrlich schon hoch genug, namentlich was Schnittblumen und Bindegrün anlangt. Die Zollsätze für die gärtnerische Ausfuhr nach Schweden gestalten sich demnach wie folgt: Früchte, Beeren und Gemüse, nicht spezifiziert, frische 0,10 Kronen pro kg. Früchte, getrocknete und eingesalzene 0,25 Kronen pro kg. Blumen, natürliche, abgeschnittene, auch Zweige und Blätter, frische und getrocknete, nicht spezifiziert, zu Dekorationszwecken, lose oder zusammengebunden: Natürliche Blumen: 5,00 Kr. pro kg. Zweige und Blätter: 0,50 „ „ „ Andere Arten: frei. Gewächse, lebende, aller Art: 0,10 Kr. pro kg. Bei Gewächsen von mehr als 10 kg im Gewicht ist für das Uebergewicht der Zoll mit nur 3 Oere pro kg zu berechnen. Blumenzwiebeln: frei. Maiblumenkeime: frei. Sämereien. Kiefernsamen: 4,00 Kr. pro kg. Fichtensamen: 1,50 „ „ „ Timotheesamen: 0,05 „ „ „ andere Sämereien: frei. Kartoffeln, auch zerquetschte und geriebene: frei. Weintrauben: 0,50 Kr. pro kg. Hasel-, Wal- und andere Nüsse: 0,25 Kr. pro kg. Eßbare Wurzeln: frei, desgl. andere Arten. Spargel, einschließlich der Umschließung 0,30 Kr. pro kg. Eßbare Schwämme, wie Champignons, Morcheln und Trüffeln, einschließlich der Büchsen 0,50 Kr. pro kg. Wir können sicherlich nur unsere Genugtuung darüber aussprechen, daß uns diese alten Zollsätze für Gartenbauartikel erhalten geblieben sind und somit der deutschen Gärtnerei weitere Erschwernisse erspart bleiben. Es wird aber auch in Zukunft Aufgabe der Reichsregierung bleiben, in der scharfen Besteuerung der Reisetätigkeit in den drei skandinavischen Ländern eine Milderung zu erzielen, denn die Reisenden aus Schweden, Norwegen und Dänemark ge nießen doch auch in Deutschland volle Freiheit bei Ausübung ihres Berufes und namentlich unsere Samenfirmen haben ein Interesse an einer Ermäßigung der heute bestehenden Sätze. (Volkswirtschaft und Gesetzeskunde.) Volkswirtschaft. Die Förderung des Obstbaues in der Provinz Brandenburg liegt der Landwirtschaftskammer ob, die bei Neuanlage von Obstgärten Rat erteilt und mustergültige Anlagen unterstützt. Mit der Zunahme der Obstanlagen geht eine gute Verwertung der Erzeugnisse und Gewinnung von Absatzplätzen Hand in Hand und wird durch die vor Jahren eingerichtete Vermitt lungsstelle erreicht. Zurzeit beginnt die Tätigkeit derselben, deren Sitz in Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 5—6 ist, für das Frühobst. Für eine Neuregelung der Obstzölle tritt die Handels kammer München in ihrem Jahresbericht für 1910 ein, die gleichzeitig wünscht, daß die Interessen der Obst- und Süd fruchtimporteure bei einer Neugestaltung des Deutschen Zoll- tarifes ganz besondere Berücksichtigung fänden. Neben der Neuregelung der Höhe der Zölle wird auch eine genaue Durch arbeitung der einzelnen Paragraphen in Vorschlag gebracht, die in der Handhabung und in ihrer Anwendung noch manchen Zweifel aufkommen ließen. Der Wortlaut der Positionen der jetzt geltenden Bestimmungen hat zu verschiedenen Unzuträg lichkeiten geführt. Die deutschen Eingangszölle für Obst unterscheiden mehrere Arten der Verpackung, sie führen unter anderen Obstsendungen mit „einfacher“ und „mehrfacher“ Verpackung auf, deren ungenaue Bezeichnungsweise zu wieder holten Irrtümern geführt hat. Die Zollbehörden verfahren bei der Handhabung dieser Bestimmung in willkürlicher Weise, ohne auf die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs die geringste Rück sicht zu nehmen. Als Beispiel wird ein Fall angegeben, der sich vor einiger Zeit zutrug, in dem die Einfügung eines Bausches Holzwolle unmittelbar unter dem Deckel des Fasses nicht als „mehrfache“ Verpackung galt, wohl aber wurde eine solche angenommen, wenn sich am Boden des Fasses Holzwolle befand. Die letzten fünf Fehljahre im Weinbau haben sich für die Weinbergsfläche des Rheingaues in dem Lustrum 1906—1910, wenn man die dabei in Betracht kommenden 9600 Morgen Wein bergsfläche zu einem sehr mäßigen Ansätze des Bodenwertes annimmt, außerordentlich fühlbar gemacht. Der Gesamtverlust wird auf 12,6 Millionen Mark angegeben. Der Ausfall betrifft vorwiegend den Kleinbesitz. Weinberge bis zu 5 ha gibt es nur 51, solche über- 1 ha 372, während der größte Teil 2623 Kleinbetriebe von weniger als 1 ha umfaßt, das sind rund 86°/0 aller Weinbaubetriebe. Zu den neuerdings in Mittel- und Ost deutschland erstehenden Obstgärten stehen diese Flächen in einem kaum nennenswerten Verhältnis. Rechtspflege. Sich kreuzende Bestätigungsschreiben. Käufer und Ver käufer hatten telephonisch ein Geschäft abgeschlossen, und beide schrieben sich danach Bestätigungsbriefe, welche sich kreuzten. In den Angaben über die Beschaffenheit der Waren wichen beide Schreiben voneinander ab, und außerdem enthielt der Brief des Verkäufers einen Vermerk, wonach der Wohnsitz des Verkäufers als Erfüllungsort bezeichnet wurde. Der Brief des Käufers enthielt nichts über den Er füllungsort. Letzterer monierte mit einem neuen Schreiben an den Verkäufer das, was ihm über die Beschaffenheit der Waren als telephonisch nicht vereinbart erschien, nicht, jedoch machte er Einwendungen gegen den von dem anderen festgesetzten Erfüllungsort. Späterhin kam es wegen der Lieferung zu Differenzen zwischen den beiden, und der Verkäufer klagte nun gegen den Käufer vor dem von ihm seinerzeit bezeich neten’ Erfüllungsort. Damit war der andere nicht einverstanden, doch hat ihm das Oberlandesgericht Dresden unrecht gegeben, also den vom Verkäufer bezeichneten Erfüllungsort als ver einbart erklärt. Bestätigungsbriefe sollen, so wird in den Gründen ausgeführt, besonders bei telephonischen Abschlüssen, die vielfach nebensächlichere Bestimmungen unerwähnt lassen, zur Verhütung späterer Streitigkeiten über Einzelheiten des vereinbarten Geschäfts den vollständigen Vertragsinhalt, auch denjenigen, der auf etwaigen stillschweigenden Vereinbarungen beruht, endgültig feststellen. Hieraus ergibt sich nicht bloß nach der Gewohnheit des Handelsverkehrs, sondern auch nach Treu und Glauben, daß der Empfänger des Briefes, soweit er schweigt, den vom Schreiber des Briefes bezeichneten Vertragsinhalt als maßgebend für sich gelten lassen muß. Wenn daher nur ein Vertragsteil einen Bestätigungsbrief schickt und der andere schweigt darauf, so gilt als vereinbart, was in dem Briefe steht, und als nicht vereinbart, was nicht darin steht, Wenn aber beide Teile Bestätigungsbriefe senden, und der eine Brief Bestimmungen enthält, die in dem anderen fehlen, so wird von demjenigen, welcher mit dem ausdrücklichen Inhalt des anderen Briefes nicht einverstanden sein will, ver langt, daß er bezüglich aller Teile, die er nicht anerkennen will, widerspricht. Da im vorliegenden Falle der Käufer der Festsetzung des Erfüllungsortes durch den Verkäufer nicht widersprochen hat, so war eben anzunehmen, daß er sich damit einverstanden erklärt hat. Die Entschädigung für Sonn- und Feiertagsarbeit ist schon des öfteren im „Handelsgärtner“ Gegenstand der Erörter ungen gewesen; da sie aber als Streitfrage bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer häufig wieder kehrt, ist anzunehmen, daß die Ansichten hierüber noch ganz verschiedene sind, und zum Teil noch weit auseinander gehen. Gesetzlich anerkannte Sonn- und Feiertage gelten als Ruhetage, an denen der Angestellte im allgemeinen keinen Dienst zu leisten braucht. Angestellten, die ein festes Gehalt beziehen,, können, gleichviel in welcher Höhe dasselbe sich befindet, keine Abzüge gemacht werden. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, machen hiervon keine Ausnahme. Anders liegt der Fall bei Arbeitern, die Wochenlohn beziehen und wo eine vorher getroffene Vereinbarung dahingehend zu-
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