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Nr. 10. Freitag, den 10. März 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Ahomnementsprsis. Handelezeitung für den deutschen Gartenbau „Inserate.. für das Ausland M. 8.- jährl! _ gespaltene Nonpareille-Zeile, , .—— „ . °Pe° auf dem Umschlag 40 Pfennige, Ausgabe jeden Freitag. __ im Reklamereil v 1.- für Bestellungen nimmt Herausgegeben von Otto jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Eine neue gärtnerische Genossenschaft. Der Zweck einer Lehre. Die Gartenbauschule des Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen. D : e I. fah esversammtung der Deutschen Dahliengesellschaft in Berlin. Aus unseren Versuchsanlagen VII. Die Farngattung Scolopendrium mit besonderer Berücksichtigung von S. vulgare und seiner Formen III. Die Kultur der Calla. Der deutsche Gartenbauhandel im fanuar 1911. Volkswirtschaft — Schulwesen — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Kultur — Neuheiten — Fragekasten für Rechtssachen etc. Eine neue gärtnerische Genossenschaft. Wir haben wiederholt auf den wirtschaftlichen Segen des Genossenschaftswesens hingewiesen. Bei der heutigen schwieri gen wirtschaftlichen Lage muß jeder Erwerbsstand darauf sehen, die billigsten Produktionslasten zu heben und deshalb besorgt sein, alle Rohmaterialien und Bedarfsartikel so preis wert als nur möglich einzukaufen. Dazu bietet die Einkaufs genossenschaft das beste Mittel. Sie hat in andern Branchen schon mehr Eingang gefunden als gerade in der Gärtnerei, obwohl sie auch hier große Vorteile für die angeschlossenen Gärtner bietet. In der Gruppe Dresden des „Landesverbandes des König reiches Sachsen“ vom „Verband der Handelsgärtner Deutsch- 1 lands" ist kürzlich durch Maurer-Gohlis bei Dresden die Gründung einer Einkaufsgenossenschaft sämtlicher gärt nerischer Bedarfsartikel für Dresden angeregt worden. Man übergab die Sache einer Kommission, welche die vorbe reitenden Schritte tun sollte. Die erste Sitzung dieser Kommission fand am 8. Februar und die Beratungen führten dazu, eine „Gärtnerische Einkaufsgenossenschaft, G. m. b. H., Dresden“ in Vorschlag zu bringen. Zweck dieser Genossenschaft ist, in erster Linie ge meinschaftliche Wareneinkäufe zu machen. Durch gute Ab- i Schlüsse sollen nach dem Prinzip, das auch die größten Waren häuser verfolgen, möglichst billige Preise erzielt werden. Die eingekauften Waren werden dann zu demselben Preise an kleinere wie größere Abnehmer abgegeben und zwar ohne Ge währung von Vorzugspreisen. Was soll bezogen werden? Zunächst Arbeitsgeräte (Maschinen, Spaten, Rechen usw) Bast, Bindfaden, Blumen töpfe, Bretter, Draht, Düngemittel, Glas, Hafer, Heu, Kalk, I Kartoffeln, Koks, Kohlen, Kokosstricke, Körbe, Leinwand, Moorerde, Moos, Packbügel, Pfähle, Sägespähne, Sämereien, Stroh, Tonkinstäbe, Torfmull, Torfstreu usw. Dieser Kreis soll allmählich auf sämtliche Bedarfartikel der Branche aus gedehnt werden, doch soll ein dauerndes Lager nur in be schränktem Maße unterhalten werden. Zur Ersparung von Unkosten, sollen vielmehr die Waren nicht auf Rechnung der Genossenschaft sondern direkt vom Lieferanten an die Besteller abgeführt werden. Natürlich dürfen die Waren nur an Mit glieder der Genossenschaft abgegeben werden. Was ist einzuzahlen? Der Geschäftsanteil, der voll einzuzahlen ist, soll 100—200 Mk., die Haftsumme, die nicht eingezahlt werden muß, 250—500 Mk. für jeden Geschäftsan teil betragen. Der Geschäftsgewinn soll am Schlüsse des Ge Thalacker, Leipzig-Gohlis. die zweigespaltene 105 mm — • breite Petit-Zeile. schäftsjahres zu einem Teil auf die Geschäftsanteile prozentual verteilt und zum andern Teil dem Reservefonds zugeführt werden. Bei der Beratung, ob man eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft beschränkter Haftung zur Gründung vorschlagen sollte, hat man sich für das Letztere entschieden. Es haftet also der Einzelne nicht mit seinem ganzen Vermögen, sondern seine Haftung beschränkt sich auf den eingezahlten Geschäftsanteil zuzüglich der nicht eingezahlten, aber, wie wir oben hervorhoben, festzulegenden Haftsumme. Einbezogen möchte die weiteste Umgegend von Dresden bis einschließlich Coswig und Pirna werden, wodurch der Geschäftsbetrieb rentabler gestaltet werden soll. Das Geschäftsamt mit dem Geschäftsführer würde sich in Dresden befinden. Dieses Amt würde den Verkehr mit den Lieferanten und Abnehmern regeln. Zahlungen wären nur an die Ge nossenschaft zu leisten. Zunächst soll durch Vorträge in den einzelnen Vereini gungen gewirkt werden. Wir sind schon heute darauf einge gangen, um diejenigen Leser unseres Blattes, welche für die Genossenschatt in Frage kommen würden, für dieselben zu erwärmen. Bekanntlich ist ein ähnlicher Zusammenschluß der Gartenbauvereine in Berlin, Chemnitz, Magdeburg und in anderen Orten mit Erfolg durchgeführt. (Volkswirtschaft und Gesetzeskunde.) Der Zweck einer Lehre. Wir kommen im Hinblick auf die nahende Osterzeit noch einmal auf die Lehre, deren gedeihliche Gestaltung uns seit der Begründung unseres Blattes unausgesetzt beschäftigt hat, zu rück. Unter Hinweis auf unseren letzten Artikels wurde uns von befreundeter Seite eine Entscheidung des Kaufmanns gerichtes Hamburg vom 21. Mai 1909 zugesandt, in welcher der Zweck einer Lehre erörtert wird. Zwar handelt es sich dort um einen kaufmännischen Lehrling, aber es wird ausdrücklich ausgesprochen, dass diese Grundsätze auf Lehrlinge aller Art Anwendung zu finden haben und dass auch die Lehrlinge in ge werblichen Betrieben wie in den Gärtnereien dabei in Frage kommen. In dem fraglichen Falle wurde ein Lehrling wegen Un aufmerksamkeit, mangelndem Fleiss und Ungeschicklichkeiten (Verrechnen und Verzählen, Zerbrechen, Vergehen usw.) ent lassen. Der Vater klagte auf Schadensersatz in Höhe von 500 Mark, weil der Sohn nur eine Lehre fand, in der er noch ein Jahr länger lernen musste, weil seine Ausbildung nicht so war, dass er den Ansprüchen, die man an einen Lehrling, der bereits zwei Jahre Lehrzeit hinter sich hat, genügen könnte. Die Klage hatte auch Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der frühere Lehrherr verpflichtet sei, dem Kläger den ihm durch seine vorzeitige Entlassung entstandenen und noch ent stehenden Schaden zu ersetzen. Der Streitwert wurde auf 500 Mk. festgesetzt. Das Gericht findet, dass es kein Grund zur Aufhebung des Lehrverhältnisses ist, wenn ein Lehrling nicht den nötigen Fleiss und die nötige Aufmerksamkeit an den Tag legt, wenn