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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 48. Freitag, den 2. Dezember 1910. XII. Jahrgang. Abonnementspreis Inserate mnaDeutssmandisossuamrsis Händelszcitung für den deutschen Gärtcnbäii " paüsis & für das Ausland M. 8 — jährlich. — Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig=Gohlis. Sämtliche Postsachen sind nur zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Etwas von der Hinterbliebenen-Versicherung. Ausschuß für Gartenbau beim Landeskulturrate für das Königreich Sachsen. Was verlangen wir für gesetzgeberische Maßregeln bezüglich der Auktionen? Die Orchideen-Ausstellung in Berlin. Die internationale Herbst-Ausstellung in Paris. Über die Züchtung neuer Pflanzen. Etwas von der Hinterbliebenen-Versicherung. Es ist bekannt, daß die Hinterbliebenen-Versicherung neben der Privatbeamten-Versicherung den Schlußstein zu dem großen Ge bäude, ja wir dürfen stolz sagen Palaste der deutschen Wohl fahrts-Gesetzgebung werden soll. Hatte man doch schon im voraus über die Einnahmen aus den Getreidezöllen zugunsten der Hinterbliebenen- Versicherung verfügt! Es ist immer mißlich, über etwas zu verfügen, was man noch nicht hat! So sind ja auch die Einkünfte hinter den Erwartungen, die man auf sie gesetzt hatte, wesentlich zurückgeblieben. Trotzdem wird die Hinterbliebenen- Versicherung mit der Reichsversicherungsordnung, die jetzt die 16. Reichstagskommission in zweiter Lesung beratet, in wenigen Monaten in Kraft treten. Das ist der Grund, der uns zwingt, hier noch einmal auf diesen neuen Zweig der Arbeiterversicherung zu sprechen zu kommen. Die Hinterbliebenen erhalten heute nur eine Rente, wenn der Verstorbene infolge eines Betriebsunfalles den Tod erlitten hat. Die Rente für die Witwe beträgt bis zu deren Tode oder ihrer Wieder verheiratung, sowie für jedes Kind bis zum 15. Lebensjahr je 20% des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, und wenn sich eine Witwe wieder verheiratet, werden ihr 60% dieses Jahresarbeits verdienstes als Abfindung gewährt. Die Renten der Witwe und der Waisen zusammen dürfen dabei 60% des Arbeitsverdienstes pro Jahr nicht übersteigen. Auch Eltern, Großeltern usw., die von dem Verstorbenen, desgleichen elternlose Enkel, oder uneheliche Kinder einer Arbeiterin erhalten entsprechende Rente. Diese Vorschriften bleiben bestehen. Nun kommt aber noch eine besondere Versicherung der Hinterbliebenen aller gegen Invalidität ver sicherten Personen hinzu, das sind alle Arbeiter,Gehilfen, Gesellen, Lehr linge, Dienstboten, Schiffsmannschaftender Binnenschiffahrt, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Gehalt. Ferner Betriebsbeamte, Werk meister, Techniker, Handlungsgehilfen, Handlungsreisende, Hand- lungslehrlinge usw., sofern ihr Jahresarbeitsverdienst nicht etwa 2000 Mk. übersteigt. Ist dies der Fall, und der Verdienst übersteigt 3000 Mk. nicht, so kann die Versicherung fortgesetzt bzw. er neuert werden. Die Betreffenden können sich auch freiwillig versichern. Und das gilt auch von mittleren und kleineren Be triebsunternehmern, die regelmäßig keinen oder nicht mehr als zwei versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, des gleichen von Hausgewerbetreibenden. Die Hinterbliebenen aller dieser Arbeitnehmer und kleinen Betriebsunternehmer haben Anwartschaft auf die neue Rente. Aber auch hier gibt es noch eine Einschränkung. Nur diejenigen Witwen und Waisen erhalten die Rente, deren Ehemann, oder Vater, oder Mutter die Wartezeit für die Invaliden rente erfüllt hat und bei seinem Tode noch gegen Invalidität ver sichert werde. War der Verstorbene immer nur freiwillig versichert, so muß er 500 Wochenbeiträge geleistet haben, war er einmal in einer versicherungspflichtigen Stellung, so genügen 200 Wochen beiträge, von denen nur 100 auf Grund der Versicherungspflicht geleistet zu sein brauchen. Es sind also eine ganze Reihe von Ein schränkungen vorhanden. Die Hinterbliebenenversicherung gewährt Waisenrenten, Witwenrenten, Witwengeld, Waisenaussteuer. 1. Waisenrente erhalten nach dem Tode des Vaters seine ehelichen Kinder unter 15 Jahren und nach dem Tode einer ver sicherten Frauensperson deren vaterlose und auch uneheliche Kin der unter 15 Jahren. Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes erhalten die ehelichen Kinder unter 15 Jahren die Waisenrente und der Witwer die Witwerrente. Sind elternlose Enkel unter 15 Jahren vorhanden, deren Unterhalt ganz oder überwiegend von dem oder der versicherten Verstorbenen bestritten worden ist, so steht ihnen, solange sie bedürftig sind, auch Waisenrente zu. 2. Witwenrente erhält nur die Witwe, die selbst dauernd erwerbsunfähig ist, die also nicht imstande ist, durch eine ihren Kräften und Fertigkeiten, sowie ihrem Stande entsprechende Arbeit ein Drittel dessen zu erwerben, was gesunde Frauen in ihren Verhältnissen erwerben können. Der Reichstagsabgeordnete Dr. Mugdan, der eine sehr übersichtliche Darstellung der Vorschriften über die Hinterbliebenenversicherung gegeben hat, die wir hier be nutzen, weist auf die Unzulänglichkeit dieser Vorschrift, indem er folgendes anführt: Wenn man bedenkt, daß z. B. in vielen Orten Schlesiens der ortsübliche Tagelohn einer Arbeiterin nur 1 Mk. beträgt, so hat in.diesen Orten schon eine Witwe, die noch für fähig gehalten wird, täglich 34 Pf. zu verdienen, keinen Anspruch auf Witwenrente. Mugdan weist mit Recht darauf hin, daß es mit Rücksicht darauf künftig die Pflicht jedes Mädchens, das sich ver heiratet, sein muß, die Invalidenversicherung freiwillig fortzusetzen, da die Invalidenrente immer größer sein wird als die Witwenrente, 3. Das Witwengeld besteht in einer einmaligen, beim Tode des Ehemanns erfolgenden Barzahlung in Höhe des Jahresbetrages derjenigen Witwenrente, die sich aus den Beitragsleistungen des Verstorbenen ergibt. Dieses Witwengeld wird mit Rücksicht auf die notwendigen größeren Ausgaben, welche der Tod des Mannes ver ursacht, gewährt. 4. Die Waisenaussteuer ist auf dasselbe Motiv zurückzu führen. Sie wird in dem Zeitpunkt gegeben, wo die Waisenrente auf hört, wo das Kind aus der Schule entlassen wird und in eine Berufs tätigkeit eintritt. Da treten ebenfalls außergewöhnliche Ausgaben an die Mutter wegen Beschaffung von Kleidung, Lehrgeld usw. heran. Die Waisenaussteuer beträgt den achtfachen Betrag der bezogenen Waisenrente. Damit wird in vielen Fällen tat sächlich eine große Wohltat erwiesen werden. Man könnte vielleicht nach dieser Darstellung glauben, daß so geringe Leistungen auch nur geringe Mittel fordern könnten. Dem ist jedoch nicht so. Es müssen große Aufwendungen gemacht wer den, um wenigstens soviel geben zu können, wie oben angeführt wurde. Zu jeder Witwenrente gibt das Reich einen jährlichen Zu schuß von 50 Mk., zu jeder Waisenrente einen solchen von 25 Mk. und ebenso hoch ist der einmalige Zuschuß zum Witwengeld und zur Waisenaussteuer. Aber dieser Zuschuß genügt nicht. Es müssen auch die Beiträge zur Invalidenversicherung in der 1. Lohnklasse auf 16 Pf., in der 2. auf 24 Pf., in der 3. auf 30 Pf., in der 4. auf 38 Pf. und in der 5. auf 46 Pf. heraufgesetzt werden. Bleibt die Witwen- und Waisenfürsorge des Reiches zunächst | auch noch unzulänglich, so sind wir mit ihr doch auf dem Wege I der Wohlfahrtsgesetzgebung wieder einen Schritt vorwärts!
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