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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 20. Mittwoch, den 18. Mai 1910. XII. Jahrgang. DerJfandelsgärfner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5,— jährlich, für das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Mittwoch. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate Handelszeitung für den deutschen Qartenbau e " Petitzeile. 8 Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig=Gohlis. Sämtliche Postsachen sind nur zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Wie steht es mit der Wertzuwachssteuer? Das geplante Gesetz über die Konsulatsgebühren. Die Konkurrenz durch die Ehefrau des früheren Geschäftsinhabers. Wie gelangen wir zu einem ausreichenden Schutzzoll auf ausländisches Obst? Die Frühjahrs-Ausstellung in Brüssel 1910. Die Semperilorens-Begonien. etc. etc. Wie steht es mit der Wertzuwachssteuer? Der Wunsch der Regierung, die Wertzuwachssteuer noch vor der Vertagung des Reichstages unter Dach und Fach gebracht zu sehen, ist nicht in Erfüllung gegangen. Die Vorlage ist unerledigt geblieben und wird erst im Herbst wieder aufgenommen werden. Hatte schon die erste Lesung in der Kommission mannigfache Veränderungen der Vorlage gezeitigt, so brachte die zweite Lesung wieder Abänderungen der ersten Lesung, die sich namentlich auf die grundlegenden Vorschriften des Gesetzes bezogen. Der § 1 des Gesetzes hat folgenden Wortlaut in der zweiten Lesung erhalten: „Beim Uebergange des Eigentums von inländischen Grundstücken und beim Uebergange von Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, wird von dem Wertzuwachs, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes, eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben. Beträgt der Veräusserungspreis, ohne die im § 15 zugelassenen Abzüge, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mk., bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5000 Mk., so bleibt ein nicht mehr als 50% des Erwerbspreises betragender Wertzuwachs von der Steuer frei. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Veräusserer und sein Ehe gatte im Durchschnitt der letzten drei Jahre ein Jahreseinkommen von mehr als 2000 Mk. gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstücks handel gewerbsmässig betreibt. Bezieht der Veräusserer von einem anderen auf Grund gesetzlicher Vorschrift seinen Unterhalt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn deren Voraussetzungen auch in der Person des anderen vorhanden sind“. Im wesentlichen hat man die Fassung der ersten Lesung bei behalten und es ist vom Standpunkte der Handelsgärtner aus mit Freude zu begrüssen, dass man nur den unverdienten Wert zuwachs, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, der Be steuerung unterwerfen will. Dadurch wird der Steuer eine gerechtere Basis gegeben. Von Bedeutung ist ferner der § 4 des Gesetzes, um den bei den Kommissionsberatungen ebenfalls eine lebhafte Debatte geführt worden ist. Er hat folgenden Wortlaut bei der zweiten Lesung erhalten: „Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben: 1. Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der § 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 55 des Erb schaftssteuergesetzes, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen. 2. Bei der Begründung und Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft. 3. Beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Mit erben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlass oder zum Gesamtgut ge hörenden Gegenstände abgeschlossen werden. Die Steuerbefreiung greift auch Platz, wenn in den vorgenannten Fällen die Teilung im Wege der Versteigerung geschieht und der Zuschlag einem Miterben oder Teil nehmer erteilt wird. 4. Beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Grosseltern und entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerbe der an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömm lingen von den Annehmenden. 5. Beim Einbringen in eine ausschliesslich aus dem Veräusserer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gemeinschaft der in § 3 bezeichneten Art oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes. (Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Gewerkschaft, eingetragene Genossenschaft, offene Handelsgesellschaft.) Die Steuer pflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräusserers gehört. 6. Beim Einbringen von Nachlassgegenständen in eine ausschliesslich von Miterben gebildete Gemeinschaft der im § 3 bezeichneten Art oder Ge sellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Vorschrift der Ziffer 5 findet entsprechende Anwendung. 7. Beim Austausch im Inlande gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung (Flurvereinigung) oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung), sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Massnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen, oder von einer solchen als erforderlich anerkannt werden. Zu den Mit erben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein schaftliches Vermögen zu teilen hat.“ Es ist bei diesen Vorschriften darauf Rücksicht genommen worden, familienrechtliche Beziehungen durch die Wertzuwachs steuer nicht zu treffen. Das wird in gärtnerischen Kreisen, wo der Besitz in der Familie verbleibt, ebenfalls mit Genugtuung auf genommen werden. Auch die Ueberlassungsverträge zwischen Eltern und Kindern, sowie deren Abkömmlingen, sind steuerfrei geblieben, sofern dadurch land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich benutzte Grundstücke zur Fort setzung dieser Nutzung übertragen werden. Das gilt auch für Gärtnereien, die auf Abkömmlinge übertragen werden. Was die Berechnung des Zuwachses anlangt, so ist in § 5 bestimmt worden: „Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräusserungspreise. Von dem Preise kommt der Wert der Erzeugnisse des Grundstücks, die sich, als dessen Ertrag darstellen, sowie der Maschinen auch insoweit in Abzug, als sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören. Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbeträge der Gegenleistung, abzüglich der vom Verkäufer übernommenen Lasten und einschliesslich der vom Er werber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräusserung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Gegenstände lastenden Nutzungen. Die vom Käufer übernommenen Kosten, Stempel- und Umsatz steuern, sowie Verpflichtungen, welche eine Erhöhung des Kaufpreises nicht zur Folge haben, gelten nicht als Leistungen im Sinne dieser Be stimmungen“. Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so kommt nach § 7 an dessen Stelle der Wert des Gegenstandes. Es sind in den folgenden §§ Kautelen gegeben, dass die Steuer nicht um gangen werden kann. Von hohem Interesse für Handelsgärtner aber sind die Bestimmungen, welche in § 10 die Frage regeln, was dem Erwerbszweig noch hinzugerechnet werden kann. Demnach sind hinzuzurechnen: Die zur Zeit der Veräusserung auf landwirtschaftlicher, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich be nutzten Grundstücken — abgesehen von Baulichkeiten — vor-
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