Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 7. Mittwoch, den 16. Februar 1910. XII. Jahrgang. DerJ/andelsgärfner Abonnementspreis und Luxemburg M 5,— jährlich, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau für das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Mittwoch. Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin, nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate 30 Pfg. für die viergespaltene Petitzeile. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker G. m. b. H. Berlin W., Rankestrasse 27. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Was ist gewerbliche Gärtnerei? Sollen wir weibliche Gärtnerlehrlinge beschäftigen? Die Frau als Gärtnerin. Kann der Lohn bei unseren Gehilfen zurückbehalten werden ? Der deutsche Gartenbauhandel 1909. II. Die wertvollsten Pflanzenneuheiten und Einführungen. IV. Winterhärte Eriken für deutsche klimatische Verhältnisse. III. etc. etc. Was ist „gewerbliche“ Gärtnerei? Für die diesjährige Generalversammlung des Verbandes der Handelsgärtner sind dem Ausschuss, der bekanntlich jetzt allein über das Schicksal der Anträge entscheidet, auch Vorschläge zugegangen, welche sich mit der Rechtsfrage in der Gärtnerei befassen. Dahin gehört ein Antrag der Gruppe Grossherzogtum Hessen und Hessen-Nassau, beim Bundesrat vorstellig zu werden, dass eine authentische Interpretation darüber gegeben wird, welche gärtnerischen Betriebe als „gewerbliche“ an zusehen sind. Und in einem weiteren Antrag wird verlangt, dass die Gewerbeordnungs-Kommission des Verbandes sich dar über gutachtlich äussern soll, welche Bestimmungen die Gewerbe ordnung enthalten muss, damit ohne Schaden für die Gärtnerei ihre Arbeitnehmer der Gewerbeordnung unterstellt werden können. Die genannte Gruppe fügt in der Begründung hinzu, dass die deut schen Handelsgärtnerverbände bereits bei der Mannheimer und Frank furter Tagung eine Resolution angenommen hätten, die sich dahin aussprach, dass man sich der Unterstellung unter die Gewerbeordnung nicht entgegen stellen wolle, wenn die Bestimmungen derselben den Bedürfnissen der Gärtnerei Rechnung tragen würden. Wir meinen, dass diese Entschliessung sich natürlich nur auf gewerbliche Betriebe beziehen kann, denn die landwirtschaft lichen Betriebe wollen ja im Prinzip von der Gewerbe ordnung nichts wissen und es ist ja auch die Reichsregierung vom Reichstag beauftragt, deren Verhältnisse separat zu regeln. Auch wir sind der Meinung, dass eine authentische Interpretation endlich gegeben werden muss, dass dies doppelt notwendig ist, nachdem die neue Gewerbeordnungsnovelle in Kraft getreten ist. Unsere Leser wissen, dass wir uns redlich bemüht haben, selbst eine Definition zu geben, die wir, nach verschiedenen Ab änderungen, noch heute aufrecht erhalten. Gem werden wir aber zustimmen, wenn von anderer Seite Besseres geboten werden kann. Im vergangenen Jahre hat der „Allgemeine österreichische Gärtnerverband“ auf Wunsch der Regierung sich gutachtlich über die Zuständigkeit des Gartenbaues geäussert. Die Wiener Gärtner haben sich aber die Sache sehr leicht gemacht. Sie haben unter den ge werblichen Gartenbau gerechnet: die Landschaftsgärtnerei, gewerb liche Blumenzucht, gewerblichen Obstbau, gewerbliche Blumen binderei, Handel .mit Gartenbauerzeugnissen und gewerbliche Misch betriebe. Das nennt man ein Wort durch sich selbst erklären wollen. Die Definition erinnert an den Ausspruch von Onkel Bräsig: Die Armut kommt von der grossen Pauvrete her. Es handelt sich ja eben darum, den Begriff des Gewerblichen in der Gärtnerei festzusetzen. Die Gärtnergehilfen Wiens haben sich diese Gelegenheit nicht entgehen lassen. Sie rechnen zur gewerb lichen Gärtnerei: 1. Landschafts -und Dekorationsgärtnerei. 2. Blumen- und Nutzgärtnerei. 3. Blumenbinderei. 4. Gemüse- und Formobstbau. 5. Baumschulenbetriebe. 6. Die unter dem Namen Kunst- und Handelsgärtnerei bekannten Misch betriebe. 7. Handel mit Gartenerzeugnissen. Als landwirtschaftliche Betriebe, oder besser, als nicht- gewerbliche kommen nur in Frage: 1. Gemüse- und Obstbau im freien Grunde, ohne gärt nerische Behelfe. 2. Samenbau ohne Samenhandel. 3. Privatgärtnerei. Dass durch diese Definition die Rechtsfrage nicht gelöst wird, weil die unter 1 gegebene Aufzählung die gesamte Gärtnerei ent hält, ohne auf den Unterschied zwischen gewerblichem und land wirtschaftlichen Charakter einzugehen, liegt auf der Hand. Unlängst hatte sich die Magdeburger Ortsverwaltung des „Allgemeinen deutschen Gärtnervereins“ an das dortige Stadtver ordnetenkollegium gewandt, damit einmal die Fragen der Fort bildungsschulpflicht für die Gärtnerlehrlinge, die Krankenversicherung des Gärtnerpersonals und die Teilnahme dieses Personals an den Gewerbegerichts - Beisitzerwahlen beraten werde. Dabei musste ja auch entschieden werden, was eigentlich gewerbliche Gärt nerei sei, und man hat, wie uns mitgeteilt wurde, darunter die Betriebe verstanden, die mehr zukaufen als selbst produ zieren und die ein Kranz- und Bindegeschäft mit der Gärtnerei zugleich betreiben. Abgesehen von dem letzten Zusatz, ähnelt diese Definition derjenigen, welche wir im „Handels gärtner“ gegeben haben. Die Urproduktion ist dabei der ausschlag gebende Faktor. Ganz verfehlt ist es, wenn man in Neu-Ulm, wie wir dem „Ulmer Tgbl.“ entnehmen, einfach die gesamte „Er werbsgärtnerei“ zum Gewerbe rechnen will. Nach unserem Dafürhalten ist es ausgeschlossen, eine Defini tion auf anderem Wege zu finden, als durch eine Berücksich tigung der Eigenproduktion und des Zukaufes fremder Gartenbauerzeugnisse. Wer überwiegend Eigenbau in seinem Betriebe hat, gehört zur Landwirtschaft, wenn er auch in geringem Umfange zukaufen muss, dieser Zukauf aber unerheblich ist gegen die selbstgewonnenen Erzeugnisse. Der Ankauf von Rohmaterial, wie Sämereien, Zwiebeln, Stecklingen usw. kann da bei nicht in Frage kommen, denn auch der Landwirt ist zu solchem Ankauf immer genötigt, wenn der selbstgewonnene Samen nicht ausreicht. Auf der andern Seite ist aber' ein gewerblicher Be- trieb anzunehmen, wenn der Handel mit fremden Erzeugnissen das Schwergewicht ausübt. Wenn die im Betriebe in den Handel ge langte Ware, zumal in der Hauptsache, aus Belgien, Holland, Frankreich usw. bezogen und nur kurze Zeit weiterkultiviert wird, kann man nicht sagen, dass Urproduktion vorhergehe, und wird man, ohne Vergewaltigung zu üben, eineu gewerblichen Betrieb annehmen können. Die Grenze aber festzusetzen, den richtigen Ausdruck zu finden, wird Sache des Gesetzgebers sein. An Unter stützung seitens der beteiligten Kreise hat es nicht gefehlt; wir möchten aber den Wunsch aussprechen, der allgemein in gärtneri schen Kreisen gehegt wird: dass nun endlich einmal Ernst gemacht und das „Problem“ gelöst werden möge.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)