Schlesien. Ernannt wurde: Zum LR. Konrad Wagemann, Neubauernberater. Ernannt wurden zu Beamten auf Lebenszeit: OLR. Dr. Ernst Heinatsch, Direktor der Höheren Land bauschule Schweidnitz. LR. Carl Heinrich, LdwSch. u. WBSt. Liegnitz. Schleswig-Holstein. Ernannt wurde: Zum LR. Wilhelm Hunke, LdwSch. u. WBSt. Kaltenkirchen. Ernannt wurde zum Beamten auf Lebenszeit: LR. Friedrich Lemke, Leiter der Vauernschule Berghof. Berufen wurde: Als Leiter Dr. Kurt Naumann an die Landwirtschaftliche Untersuchungsanstalt in Lübeck. Sudetenland. Berufen wurden: Als SV. Josef Brosche an das VA., III c. Forstmeister Werner Dobernecker als Leiter des Forstamts Teplitz-Schönau. Südmark. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Richard Schwarz. Zum LR. Anton Jörger, AL. 16. Thüringen. Ernannt wurden: Zum Forstmeister Kurt Giegold, Leiter des Forstamtes Saalfeld. Zum LR. Eugen Künlen, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Bad Köstritz. Zum LR. Kurt Winzer, StL. der KBsch. Erfurt. Weser-Ems. Ernannt wurde zum Beamten auf Lebenszeit: LR. Anton Grendel, LdwSch. u. WBSt. Hoya. Westfalen. Befördert wurde: LR. Dr. Heinz Gramann zum OLR., AL. II v. Zinanz- unü Vermögensverwaltung. Rücklieferung nicht verwendeter Steuergutscheine. — IV8 II 51 vom 4.1.1940 —. Nach dem Wegfall der Ausgabe von Steuergut scheinen (Anordng. vom 25.10.1939 — IV8 II 67/9 — DN. S. 803) haben die Kassen des RNSt. die vom Finanzamt empfangenen und nicht verwendeten Steuergutscheine I und II einschl. der dazu gehörigen Stämme spätestens bis zum 10.1.1940 an das Finanz amt gegen Quittung zurückzugeben. Die Stämme zu den verwendeten Steuergutscheinen sind zurückzube halten. Bei der Ablieferung ist der Finanzkasse eine Abrechnung nach dem im Reichshaushalts- und Besol dungsblatt 1939 S.357 angegebenen Muster vorzu legen. Im Wertscheinbuch „Abschnitt Einlieferung" sind die zurückgegebenen Steuergutscheine rot abzusetzen; das Wertscheinbuch ist abzuschließeu. Zur Behebung von Zweifeln mache ich darauf aufmerksam, daß die an Zahlungs Statt angenommenen Steuergutscheine nicht abzuliefern sind. Derartige Steuergutscheine sind, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte, an gewerbliche Unternehmer weiterzugeben. Der Kassenaufsichtsbeamte hat den Eingang der Quittung über die Rücklieferung der Steuergut scheine zu überwachen sowie die vom Finanzamt be stätigte Abrechnung, das Abrechnungskonto „Steuer gutscheine" und das Wertscheinbuch nachzuprüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind mir sofort anzuzeigen. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse) und die Landesbauernschaften (Oberkassen und beauf tragte Nebenkassen). — DN. 1940 S. 13. Vetriebsgemeinschast. Entlohnung der in der Landwirtschaft beschäftigten Strafgefangenen. — I 8 480/3 vom 4.1.1940 —. Die bisherige Entlohnung der Strafgefangenen beim Einsatz in der Landwirtschaft war nach Berich ten einiger LBsch. sehr unterschiedlich und z. T. nicht tragbar. Von einigen Strafanstalten sind Löhne ge fordert, die weit über den landwirtschaftlichen Tarifsätzen liegen. Auf meine Bitte, für Abstellung dieser Miß stände zu sorgen, hat der Reichsminister der Justiz durch Nundverfügung vom 29.11.1939 — 4446 — III8 * 1715 — angeordnet, daß die Löhne der Gefan genen möglichst den für freie Arbeiter geltenden Tariflöhnen anzugleichen sind, dabei aber über die Tariflöhne in keinem Falle hinausgegangen werden darf. Die Unkosten, die der Justizverwaltung durch die Abstellung von Gefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten entstehen, insbesondere die durch Abord nung von Beamten für die Bewachung entstehenden Aufwendungen können jedoch in Rechnung gestellt werden. Sollten bei bereits besetzten Arbeitsstellen im Einzelfall einschließlich dieser Nebenleistungen höhere Löhne als die Tariflöhne gefordert werden, so sind die Löhne nach dieser Verfügung entsprechend zu senken. Die Eingaben der LBsch. zu dieser Sache sehe ich hiermit als erledigt an. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 13.