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Arbeitsaufnahme (NABI. I vom 5.5.1938 S. 133) einzubeziehen. (Vgl. auch mein Rundschreiben vom 9.12.1940 — I 8 108 — Abschnitt I ä.) Der Erlaß bestimmt weiter, daß den im Wege der Umsiedlung als Landarbeiter- (Deputanten-) Familien im Reich eingesetzten Volksdeutschen die Wirtschaftsbeihilfe nach Ziffer 52 der Richtlinien auch zur Beschaffung von lebensnotwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen gewährt werden kann, wenn der Betriebsführer lediglich das zur Aus nutzung des Deputats Erforderliche (Geräte, Klein vieh usw.) zur Verfügung stellen kann. Der Höchst betrag der Wirtschaftsbeihilfe beträgt 600 RM. Diese Bestimmung gilt auch für die als ein deutschungsfähig beurteilten ausländischen Arbeits kräfte. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 912. Entlohnung, Sozialversicherung und Familien unterhalt der zur Arbeitshilfe in der Landwirt schaft eingesetzten Soldaten. — I 8 K29/31 vom 19.19.1949 —. Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW.) hat durch zusätzlichen Erlaß — abgedruckt im Heeresver ordnungsblatt 1940, Teil 0, unter N. 958 — zu dem in der Anordnung vom 1.8.1940 — 18 620/12 — (DN. S. 534) mitgeteilten Erlaß des OKW. vom 21.5.1940 bestimmt, wann eine Verwendung eines beurlaubten Soldaten auf längere oder kurze Zeit iin Sinne der Bestimmungen vorliegt. Hiernach gilt als Verwendung auf längere Zeit ein Arbeitseinsatz mit einer Eesamtdauer von mehr als 4 Wochen, als Ver wendung auf kurze Zeit ein Arbeitseinsatz mit einer Eesamtdauer bis zu 4 Wochen. Wird ein bis zu 4 Wochen befristeter Arbeitseinsatz über diesen Zeit raum hinaus verlängert, finden die Bestimmungen über die Verwendung auf längere Zeit von dem Tage ab Anwendung, an dem feststeht, daß die Eesamt dauer des Arbeitseinsatzes 4 Wochen übersteigt. Bei Beurlaubungen zur Arbeits leistung im Eigenbetrieb oder im elterlichen Betrieb finden ohne Rücksicht auf die Zeitdauer die Be stimmungen über eine Verwendung auf längere Zeit Anwendung. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 913. öerufsausbilöung und Wirtschaftsberatung. Lehrbücher für Landwirtschaftsschulen. — II 292/4 vom 1k. 12.1949 —. Die Landwirtschaftliche Lehrbuchreihe, heraus gegeben von Professor Dr. Marquis, Cottbus, ist so eben bei der RNSt. Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N4, Linienstr. 139/140, in neuer, erweiterter und ergänzter Auflage erschienen. Die Lehrbuchreihe (Nr. 18 des Verzeichnisses der vom Reichserziehungsministerium für landwirtschaft liche Berufs- und Fachschulen zugelassenen Lern- und Lehrmittel) umfaßt folgende Bände: Teil 1. Tornau, „Der Boden'' .... 3,— RM Teil 2. Heyl, „Die Pflanzen" . . . . 3,-RM Teil 3. Carstens/W., „Viehhaltung und Fütterung" ...... 2,90 RM Teil 4. Schürmann, „Nutzungslehre" . 2,90 RM Teil 5. Leers, „Bauerntum" .... 2,20 NM Bestellungen können bei jeder Buchhandlung so wie bei dem obengenannten Verlag und seinen Zweigniederlassungen erfolgen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 913. Ausbildung der Lehrerinnen der landwirtschaft lichen Haushaltungskunde: Abkürzung der Lehr zeit auf Grund der Arbeitsdienstpflicht. — II 22K vom 19.12.1949 —. Nachstehend gebe ich den Wortlaut eines Erlasses des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über die Abkürzung der Lehrzeit auf Grund der Arbeitsdienstpflicht vom 28.11.1940 - 8 V 6118/210 II — zur Kenntnis und Beachtung: „Mädchen, die Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde werden wollen und ihre Arbeitsdienstpflicht abgeleistet haben, können bei guten Leistungen bereits nach 1V-jähriger Lehrzeit und nach dem Besuch der Unterklasse der Land frauenschule in die Oberklasse einer Landfrauen schule ausgenommen werden. Der RNSt. ist bereit, diese Mädchen schon nach IVsjähriger Lehrzeit zur ländlichen Hauswirt schaftsprüfung zuzulassen. Die Ablegung dieser Prüfung ist deshalb in jedem Falle bei der Auf nahme in die Oberklasse zu fordern." Ich habe mich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Für eine Bekanntgabe der Regelung ist Sorge zu tragen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 914. Lanöbau. Tabakanbauverträge. — HO 839 vom 1k. 12.1949 —. Ab Anbaujahr 1941 untersage ich grundsätzlich den Abschluß von Verträgen zwischen Anbauern und Tabakverarbeitungsfirmen ohne meine vorherige Ge nehmigung. Nach Möglichkeit beabsichtige ich nicht, eine Genehmigung zu erteilen und werde vorkommen denfalls die Kontingente, die auf solche Verträge zu geteilt werden, streichen. Eine Genehmigung wird auch nur im Einvernehmen mit der HVg. der deut schen Eartenbauwirtschaft erteilt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 913.