911 DN. 1940 Nr. 51 912 Mangel, der die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt. Der Mieter ist auch in diesen Füllen gemäß 8 537 BGB. von der Entrichtung der Miete befreit. Das gleiche ist anzunehmen, wenn Mieträume, die zwar nicht durch Bombentreffer in Mitleidenschaft gezogen sind, aber (wie die im Bericht der Wasferstraßen- direktion Münster vom 7. 8. 1940 erwähnten Ge bäude auf der Jnselfläche zwischen den beiden Fahrten des Dortmund—Ems-Kanals) durch feindliche Bombenabwürfe besonders bedroht sind, wegen ihrer Lage in einer solchen besonders ge fährdeten Gegend auf behördliche Anordnung ge räumt werden müssen. Auch in diesen Fällen ver lieren die Räume für den Mieter ihre Eignung zum vertragsmäßigen Gebrauch aus einem Grunde, der nicht in der Person des Mieters, sondern in der Beschaffenheit der Mietsache, nämlich der Lage im gefährdeten Gebiet ruht. Dieser Umstand begrün det — jedenfalls im Zusammenhang mit der Räu mungsanordnung — einen den Gebrauch aus schließenden Mangel der Mieträume, der nach 8 537 BEB. die Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht bis zur Aufhebung der Räu mungsanordnung zur Folge hat. Im Auftrag: gez. Dr. Volkmar. Der Reichsminister Berlin W 8, den 29.10.1940. der Finanzen 0 4442 — 2608 IV lie. Betrifft: Mietzahlung für reichseigene Wohnun gen, die infolge feindlicher Bomben abwürfe geräumt werden mußten. Schreiben vom 22. 8. 1940 — 4 >V 1306/40 —. Ich übersende Abschrift des Schreibens des Reichsministers der Justiz vom 27. 9. 1940 — IVb 2 1587 — zur Kenntnis. Ich schließe mich diesen Ausführungen an. Im Auftrag. - gez. Wever. Schrifttum. Abreiß-Kalender Deutsches Landvolk 1941. — IVE IV 433/14 vom 19. 12. 1949 —. Unter Hinweis auf die Empfehlung des Abreiß- Kalenders „Deutsches Landvolk 1941" vom 14. 11. 1940 — IVE IV 433/14 — (DN. S. 821) teile ich mit, daß die RNSt. Verlags-Ges. m. b. H. auf Grund einer Vereinbarung mit dem Verlag Eh e r die Belieferung sämtlicher Dienststellen des RNSt., soweit es sich um diesen Kalender handelt, übernommen hat. Die Bestellungen auf den Abreiß-Kalender „Deutsches Landvolk 1941" können daher bei der RNSt. Verlags-Ges. m. b. H„ Berlin, und ihren sämtlichen Zweigniederlassungen erfolgen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 911. Serri ebsgemetnschaft. Forderung des Baues von Heuerlinas- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker. — I 8 380/2 vom 19.12.1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat durch den Rund erlaß vom 3. 9.1940 — IVa 6 Nr. 2950/105/40 — an geordnet, daß bis zur Regelung der Fragen, die sich aus der Herabsetzung des Zinssatzes für Schuldver schreibungen (Pfandbriefe) ergeben, von der Ein reichung der vorgeschriebenen Abrechnungsunterlagen abzusehen ist. Zur Vermeidung von Unzuträglich keiten. die sich aus der weiteren Einbehaltung des restlichen Zwischenkredits für die bauausführenden Unternehmer ergeben, hat sich der Reichsarbeits minister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Runderlaß vom 4. 12. 1940 — 2950/123/40 — damit einverstanden erklärt, daß in den Fällen, in denen die Abrechnungsunterlagen bereits vollständig der Deutschen Landesrentenbank oder den Durchführungsbehörden vorliegen und der endgültigen Abrechnung des Bauvorhabens nach ihrer pflichtgemäßen Prüfung an sich nichts mehr im Wege stehen würde, in Abweichung von den Durchführungs- Vorschriften — Nr. 2 Abs. 7 (LWV. Altreich). Nr. 2 Abs. 8 (LWV. Österreich) und Nr. 2 Abs. 8 (LWV. Sudetenland) — auf den letzten Teilbetrag des Zwischenkredits, also über 90 vH des Zwischenkredits hinaus, noch eine Abschlagszahlung an den Verfah rensträger geleistet wird; dabei ist ein angemessener Betrag zur späteren Abdeckung des Unkostenbeitrages für die Landesrentenbank (2 vH) und etwaiger Zin sen einzubehalten. Diese Regelung gilt bis zu der demnächst zu erwartenden Neufassung der Durchfüh rungsvorschriften. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 911. Wirtschaftsbeihilfe nach den Richtlinien zur Förderunq der Arbeitsaufnahme für Volksdeutsche Rückwanderer und rallisch wertvolle einzudeutschende Familien. — I 8 523/20 vom 19.12.1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat sich durch Erlaß vom 6.12.1940 — Va 5516/20 — bereit erklärt, die vom Reichsführer ff ihren rassischen Anlagen nach als eindeutschungsfähig beurteilten ausländischen Ar beitskräfte in den Kreis der Förderungsberechtigten gemäß Ziffer 52 der Richtlinien zur Förderung der