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Zinanz- unü Vermögensverwaltung. Mietzahlung für geräumte reichsnährstandseigene Wohnungen. — IV 8 I 2355 o vom 17. 12. 1840 —. Nachstehende Erlasse der Reichsminister der Justiz und der Finanzen bringe ich zur Kenntnis und Be achtung. Sie gelten in gleicher Weise auch für den RNSt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1949 S. 909. Der Reichsminister Berlin W 8, den 6.10.1939. der Justiz IVb 2 1803 Betrifft' Mietzahlungen für Wohnungen im ge räumten Gebiet. Auf das Schreiben vom Die Frage, ob ein Mieter für die Zeit, wäh rend der infolge einer behördlichen Anordnung an dem vertragsmäßigen Gebrauch des Mietgegen standes gehindert ist, von der Entrichtung der Miete befreit ist, wird von der Rechtsbesprechung für den Fall bejaht, daß die behördliche Anordnung den Gebrauch der Sache für jedermann ausschließt oder ihn. nur ausnahmsweise und für so wenige Personen ermöglicht, daß dieser Fall bei wirtschaft licher Betrachtung einer völligen Unbenutzbarkeit gleichkommt. Eine solche Behinderung im Gebrauch begründet einen von keinem der Beteiligten zu vertretenden Fehler des Mietgegenstandes im Sinne des 8 537 BEB., der die Tauglichkeit des Gegenstandes zum vertragsmäßigen Gebrauch auf hebt (vgl. NEZ. 81, 54: 144, 176: 147, 157). Dieser von der Rechtsbesprechung entwickelte Grundsatz dürfte auch auf die Mietverhältnisse über Wohnungen und sonstige Räume in den geräumten Gebieten des Westens anzuwenden sein. Der Um stand, daß sich in den geräumten Wohnungen noch die Möbel des Mieters befinden, kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die Zu rücklassung der Möbel beruht auf einer durch die allgemein behördliche Anordnung begründeten Notwendigkeit und stellt jedenfalls bei Wohnun gen und sonstigen zur Benutzung durch Menschen bestimmten Räume keine Ausübung des vertrags mäßigen Gebrauchs dar. Für den Fall, daß in der Angelegenheit wei tere Maßnahmen beabsichtigt sein sollten, bitte ich um Beteiligung. In Vertretung: gez. Dr. Schlegelberger. Der Reichsminister Berlin W 8, den 18.10.1939. der Finanzen /<4550 — 19989 IV. Abschrift übersende ich zur Kenntnis. Entsprechend der gutachtlichen Äußerung des Reichsministers der Justiz, der ich zustimme, ist von der Erhebung von Vergütungen für Reichs dienstwohnungen, Reichswerkdienstwohnungen und Kasernenwohnungen sowie von Mieten für Reichs mietwohnungen nebst Zubehör für die Zeit abzu sehen, in der infolge von behördlicher Anordnung der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnungen usw. nicht möglich ist. Im Auftrag: gez. Unterschrift. Der Reichsminister Berlin W 8, den 27. 9.1940. der Justiz IVb 2 1587 Betrifft: Mietzahlungen für Wohnungen, die in folge feindlicher Bombenabwürfe geräumt werden. Auf das Schreiben vom 3. 9. 1940 — 0 1483 K — 2228 V —. Die Vorschrift des § 537 BGB., die meiner Äußerung über die Mietzahlungspflicht für Räume in den (vollständig) freigemachten Gebieten zu grunde liegt (Schreiben vom 6. 10. 1939 — IV b 2 1803 —), greift auch in den Fällen Platz, in denen der Mieter infolge der Einwirkungen feindlicher Bombenabwürfe an der Weiterbenutzung der Mieträume ganz oder teilweise gehindert ist. Sieht man von den Fällen einer vollständigen Zerstörung der Räume ab, in denen die Mietzahlungspflicht infolge des Untergangs des Mietgegenstandes ent fällt (§ 323 BGB.), so wird es im übrigen auf die Anwendbarkeit des 8 537 BEB. ohne Einfluß sein, daß die Behinderung in der Weiterbenutzung der Räume in einem Fall auf einer teilweisen Zer störung (Beschädigung) des Hauses durch Bomben treffer, in anderen Fällen auf einer behördlichen Räumungsanordnung wegen Bombentreffer in der Nähe der Mieträume oder wegen der Lage des Hauses in einem durch Bombenangriffe besonders gefährdeten Gebiet beruht. Liegt lediglich eine Beschädigung der Miet räume vor, so tritt die Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht jedenfalls dann ein, wenn die Beschädigung die Weiterbenutzung der Räume zum vertragsmäßigen Gebrauch ganz und gar aus schließt. Werden lediglich beschädigte Räume aber weiter benutzt, weil die Art der Beschädigung dies gestattet, so kommt nur eine Minderung der Miete in Frage, deren Ausmaß der eingetretenen Beein trächtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Räume entspricht. Geringfügige Beschädigungen (z. V. Bruch der Fensterscheiben), die alsbald be seitigt werden, müssen nach Lage der Verhältnisse von dem Mieter in Kauf genommen werden und dürfen in aller Regel ein Recht auf Minderung der Miete nicht begründen. Muß der Mieter die Räume wegen ihrer Be schädigung oder aus anderen mit dem Bomben abwurf zusammenhängenden Gründen (z. B. we gen Einsturzgefahr) auf behördliche Anordnung hin räumen, so begründet schon diese Anordnung einen