Organisation und allgemeine Verwaltung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft und des RBF- betr. Eingliederung des VA. des RBF. — IVK l 104 vom 10. 12. 1940 —. Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichs kanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. 8. 1939 (RGBl. I S. 1535) und gemäß meiner Feststellung vom 15. 9. 1939 — IVK I 109 — (DN. S. 675) bestimme ich folgendes: Das VA. des RBF. (RVHA., RHA. I, II, III) Termrn wird mit Wirkung vom 10.12.1940 in das Reichsministerium für Ernährung und Landwirt schaft eingegliedert. Durch die Eingliederung wird die Zugehörigkeit des VA. zum RNSt. in personeller und haushaltsmäßiger Hinsicht nicht berührt. Die Erlasse vom 1. 11. 1939 — IK 9 —1893 — betr. RHA. II und II?) vom 14. 11. 1939 — IK 9 — 1893 — II. Ang. —-), vom 28.2.1940 — Oe/Kei — 1483 — betr. RAbt. I? —°) und vom 28. 2. 1940 — ve/kei — 1486 — betr. Vorbereitungsstelle für Kundgebungen — ') werden aufgehoben. Die Befugnisse des RBF. werden durch diese Anordnung nicht berührt und bleiben in seiner Per son bestehen. Alle vom RBF. an Angehörige der Reichsdienststellen des RNSt. erteilten Vollmachten Termin erlöschen mit Wirkung vom 15. 1. 1941. Ich ermächtige Herrn Ministerialdirektor Harmening, im Einzelfall neue Vollmachten mit Wirkung bis Termin zum 15. 2. 1941 in meinem Namen zur Aufrecht erhaltung des Geschäftsbetriebes zu erteilen. Die Befugnisse des NO. ruhen mit Wirkung vom 10. 12. 1940. Er bleibt mir weiterhin gemäß meiner Anordnung vom 1. 11. 1939 — IK/4 I46 Min. 275 —') unmittelbar unterstellt. Seine weiteren Be fugnisse werden durch Sonderanordnung geregelt. Der RBR. und das ehrenamtliche Führerkorps des RNSt. bleiben mir wie bisher unmittelbar unterstellt. Die verwaltungsmäßige Betreuung ver bleibt wie bisher. Uber das StA. erfolgt gesonderte Entscheidung. Die IV O bleibt mir gemäß meiner Anordnung vom 15. 8. 1940 — IVK I 104/3 — (DN. S. 609) unmittelbar unterstellt. Gleichfalls unterstelle ich mir die Vorbereitungs stelle für Kundgebungen unmittelbar. Das in das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft eingegliederte VA. des RBF. wird im Ministerium als U-Abt. VII L°) geführt. Die zuständigen AL. des Ministeriums sind persönlich im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches befugt, der U-Abt. Weisungen zu erteilen. Zum Leiter der neugebildeten U-Abt. ernenne ich RLR. Dr. Manns. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 907. Wiederaufnahme der Schulungstätigkeit der HA. I und des Lehrgangsbetriebes an den Bauern schulen. — lVK I 100 vom 10. 12. 1940 —. Durch die Anordnung betr. Kriegsarbeitspläne des RNSt. vom 18. 10. 1939 — IV K I 100 — (DN. S. 772) ist die Einstellung der Arbeit der Abt. I? (Schulung) einschließlich des Lehrbetriebes der Bauernfchulen verfügt. Die Anweisung tritt insoweit außer Kraft, als die HA. I mit ihren Schulungen wieder beginnt und die Wiederaufnahme des Unter richts an den Bauernschulen erfolgt. Der Kriegsarbeitsplan ist entsprechend zu er gänzen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 908. Glückwunschschreiben und Telegrammwechsel. — IVK I 224 vom 17. 12. 1940 —. Zur Entlastung des Weihnachts- und Neujahrs verkehrs der Reichspost nehme ich Veranlassung, auf den Erlaß des Reichsministers des Innern vom s i-, 13. 12. 1938 — veröffentlicht durch meine Anordnung vom 11. 1. 1939 — IV K l 219 — (DN. S. 61) — hinzuweisen und allen ehrenamtlichen BF. und Dienstangehörigen erneut in Erinnerung zu bringen, sich bei dem Versand derartiger Glückwünsche auf das äußerste zu beschränken. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. Zur Unterrichtung sämtlicher ehrenamtlichen Bauernsührer und Dienstangehörigen. — DN. 1940 S. 908. h vom 10. /1.1929 -1V 4 / 100 - (OV 8. 824) 2) /Vio/rt vevö//entdc/N. 2) /loovllnunA vom 2. 2. 1940 - 1V4 1 104/4 105 - s/lunll- 4oov2nunA vom 11. 11. 1929 -1 l?4 / 50/882/29 - (8unc/- ücdveibeo). °) 8eikev äev 4b!. V// Untevskaatsse/cvetäv 1,81?. 1n^. Kein- /dallev. Personalverwaltung. Orts-, Bezirks- und Kreisbauernführer (erneute Veröffentlichung). — IVK II Bf. 00 211 vom 19. 12. 1940 —. Zu Orts-, Bezirks- und Kreisbauernführern dür fen Personen, die nach dem 31. Dezember 1910 ge boren sind, nur dann vorgeschlagen bzw. ernannt werden, wenn sie Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind oder wenn von der zu ständigen Eauleitung der NSDAP, eine ausdrück liche und schriftliche Bestätigung vorliegt, daß gegen die Verwendung als Bauernführer keine politischen Bedenken bestehen. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 907.