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2. Den Tagungen zur Förderung der Zusammen arbeit in den LVsch. müssen sich gleichartige Tagungen in den KVsch. anschließen. Es ist an zustreben, diese Tagungen, zu denen die OBF. zu laden sind, in größerem Rahmen durchzuführen und die örtlich maßgebenden Stellen der Arbeits einsatzverwaltung, der NSDAP, und ihrer Glie derungen, DAF., HI., BDM. — sowie die Ver waltungsbehörden (Landräte, Bürgermeister) um Teilnahme zu bitten. Für die Referate gilt Abs. III Ziff. 1 entsprechend. IV. Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk. Zu den unter Abs. III Ziff. 1 und 2 genannten Tagungen ist die Presse einzuladen. Eine gute pressemäßige Auswertung der Tagungen und aller sonstigen Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung für die landwirtschaftlichen Berufe ist durch rechtzeitige Bereitstellung gut ausgearbeiteter Unterlagen an die Abt. )VE zu gewährleisten. Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme des Rundfunks. Die Abt. )VL erhalten durch besondere Rund schreiben allgemeine Unterlagen und nähere An weisungen sür die Versorgung der Tagespresse und des Funks. An die Landesbauernschaften (Abt. )VL, I 8, I O und II ^) und Kreisbauernschaftcn. DN: 1940 S. 891. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr stellenvermittlung von Melkern und Tierpflegern. — 1 8 362 vom 11. 12. 1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern den mir am 2. 12. 1937 — II 5813 8o/1 — unter Befristung bis zum 30. 11. 1940 erteilten Auftrag zur nichtgewerbs mäßigen Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung von Melkern und Tierpflegern Termin unter sonst gleichen Voraussetzungen bis zum 30. 11. 1941 verlängert. An die Landesbauernschaften. ' ' - DN. 1940 S. 893. Einsatz ausländischer Arbeitskräfte. Kosten der Rückbeförderung bei Erkrankungen usw., Krankenhauskosten und Uberführungskosten bei Todesfällen. — I 6 346/430 vom 12. 12. 1940 —. Mit Erlaß vom 22. 10. 1940 — Va 5510/30 — hat der Neichsarbeitsminister den Nachgeordneten Dienststellen Anweisungen über die Kostenerhebung für die Rückbeförderung ausländischer Arbeitskräfte bei Erkrankungen, Krankenhausbehandlung und Überführungen bei Todesfällen gegeben. Der Erkaß ist im Neichsarbeitsblatt 1940 Nr. 31 S. I 528 ab gedruckt. Gegebenenfalls ist den Betriebsführern im Einzelfall entsprechend Auskunft zu geben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 893. Tarifordnung und Lohngestaltungsanordnungen für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, das Jagdwesen und die Vinnen- und Teichfischerei sowie die Molkereien. Verfahren der Bearbeitung. — I 6 433/1 vom 12. 12. 1949 —. Ich habe bereits mehrfach Anordnungen zum Verfahren der Gestaltung von Tarifordnungen und anderen Anordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit über Arbeitsbedingungen getroffen. Trotz dem ergaben sich immer wieder Schwierigkeiten, die auf jeden Fall vermieden werden müssen, um die sich häufenden Arbeiten sachlich und so schnell wie möglich erledigen zu können. Hierzu ordne ich unter Aufhebung meiner Ver fügungen vom: 21. 2. 1935 — I 8 1300/35 - (Rundschreiben Nr. 12/35), 9. 12. 1935 — 1 6 140/95/35 — (DN. S.448), 2. 7. 1936 — 1 6 5923/36 - (Rundschreiben Nr. 80/36), 18. 5. 1938 — I 8 3810/38 — (Rundschreiben Nr. 53/38), 3. 11. 1938 — 1 8 6880/38 — (DN. S. 743), 23. 2. 1939 — 1 8 150/39 — (Rundschreiben Nr. 18/39). folgendes an: I 1. Für die Bearbeitung von Tarifordnungen und Lohngestaltungsanordnungen, Stellungnahmen zu Einzelanträgen in Lohnsachen, d. h. in allen Sachen, die zur Zuständigkeit des Reichstreu händers der Arbeit gehören, sind die Abt. 18 der LBsch. federführend. Allen anderen Abteilungen ist es untersagt, in diesen Sachen mit Behörden oder sonstigen Dienststellen zu verhandeln oder diesen hierzu Erklärungen abzugeben. Soweit es notwendig ist, haben die Abt. I 8 andere Abtei lungen ihrer LBsch. (z. V. II 8, II 6) und die WV. zu beteiligen. 2. In den Wirtschaftsgebieten, zu denen mehrere LVsch. ganz oder teilweise gehören, ist die LVsch. federführend, in deren Gebiet der zuständige Reichstreuhänder der Arbeit nach der Anordnung des Reichsarbeitsministers seinen Dienstsitz hat. 3. In den Fällen, in denen der räumliche Geltungs bereich der Tarifordnung oder sonstigen Regelung die unter I 2 als federführend bestimmte LVsch. nicht betrifft, ist die LBsch. federführend, für deren Gebiet die Tarifordnung oder sonstige Regelung gelten soll. II 1. Die federführende LVsch. hat bei der Bearbeitung die räumlich von den Tarifordnungen oder son stigen Regelungen miterfaßten anderen LBsch. zu beteiligen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in allen mir zu erstattenden Berichten ausdrücklich zu vermerken. 2. In den Fällen, in denen eine Einigung unter den beteiligten LVsch. zu der in Frage stehenden