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DN. 1940 Nr. SO 889 Ausführungsbestimmungen vom 19. 8. 1940 ergeben den Rechtsfolgen vorzubeugen. Von den dem Stati stischen Zentralausschuß unmittelbar eingereichten Anträgen ist mir abschriftlich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus bringe ich meine Anordnung betref- 890 send Meldung statistischer Erhebung vom 16. 10. 1940 — VO 727 (DN. S. 710) nochmals in Erinnerung. An die Landesbauernschaften und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse und der angegliederten Reichsverbände. — DN. 1940 S. 887. öetriebsgemeinschast. Bescheinigung über die Nichtzugehörigkeit zum polnischen Volke. — I 8 109 vom 12. 12. 1940 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des Reichs ministers des Innern vom 14. 11. 1940 — le 6504 VIII/40—5000 Ost — (RMBliV. S. 2111) bekannte „(1) Sind in Rechts- oder Verwaltungsvor schriften besondere Vorschriften für Polen ent halten, so beziehen sich diese Vorschriften nur auf Angehörige des polnischen Volkes; dagegen werden Angehörige anderer fremder Völker oder Stämme nur dann erfaßt, wenn die Vorschriften ausdrück lich auch auf sie ausgedehnt sind. (2) In den Ostgebieten sind neben den Polen als Angehörige anderer fremder Völker insbeson dere Litauer, Großrussen, Weißruthenen (Weiß russen), Ukrainer und Tschechen vertreten. (3) Nicht als polnisch ist die seit Jahrhunder ten unter starkem deutschen kulturellen Einfluß stehende Mischbevölkerung in den Reg.-Bez. Oppeln und Kattowitz anzusehen, die sich nicht nur aus deutschen Vevölkerungselementen zu sammensetzt. Dasselbe gilt für eine im Reichsgau Danzig-Westpreußen vorhandene Vevöl- kerungsschicht, die zwar überwiegend polnischer Ab stammung ist, aber infolge von völkischen Misch ehen und kultureller Beeinflussung zum Deutschtum neigt. Die Kaschuben sind trotz der vielfach gespro chenen slawischen Haussprache regelmäßig nicht als Polen zu behandeln. Dies gilt noch mehr für die Masuren. (4) Gleichwohl ist jemand, der seiner Abstam mung nach zu einem der in den Abs. 2 und 3 er wähnten Völker oder Stämme gehört, dann als Pole einzuordnen, wenn er sich als Pole bekennt oder vor der Eingliederung der Ostgebiete be kannt hat. (5) Den Angehörigen anderer fremder Völker und Stämme als der Polen ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, daß sie nicht polnischer Volkszugehörigkeit sind. Zuständig zur Ausstellung ist die untere Verw.-Behörde (Landrat, Pol.-Präs., Oberbürgermeister). Erscheint es zweifelhaft, ob jemand großrussischer, weißruthenischer (weißrussi scher) oder ukrainischer Abstammung ist, so ist vor der Entscheidung der Russischen Vertrauensstelle in Deutschland, Berlin-Charlottenburg, Bleibtreu straße 27, der Weißruthenischen Vertrauensstelle in Deutschland, Berlin NW 87, Agricolastr. 17 bzw. der Ukrainischen Vertrauensstelle im Deutschen Reich, Berlin W 30, Bayerischer Platz 3, Gelegen heit zur Stellungnahme zu geben." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 889. Teilnahme von Pflichtjahrmädchen an kauf männischen Kursen. — I 8 320/1 vom 11. 12. 1940 —. In einem Erlaß vom 14. 11. 1940 — Va 5563 642 — (Reichsarbbl. I S. 564) weist der Reichs arbeitsminister die Nachgeordneten Dienststellen an, denjenigen Mädchen, die künftig neben ihrer Pflicht jahrtätigkeit kaufmännische Kurse besuchen, die Ve- scheinigung der Ableistung des Pflichtjahres im Arbeitsbuch zu versagen. Die Mädchen sollen vor der Einweisung in das Pflichtjahr in geeigneter Form hierauf hingewiesen werden. Diese Anordnung ist ergangen, damit die Mädchen nicht von ihrem Pflichtenkreis ahgelenkt werden und die Wahl eines Haus- oder landwirtschaftlichen Berufs nicht von vornherein verhindert wird. Bei entsprechender Aufklärung ist zu erwarten, daß die Mädchen, die bisher beabsichtigen, mit dem in der Stadt abgeleisteten Pflichtjahr die Teilnahme an einem kaufmännischen Kursus zu verbinden, nun mehr für einen Einsatz in der Landwirtschaft eher bereit sein werden, nachdem die Möglichkeit des Ve suchs von kaufmännischen Kursen während des Pflichtjahres nicht mehr besteht. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 890. Heranziehung von landwirtschaftlichen Berufs angehörigen zum Reichsarbeitsdienst weibliche Jugend. — l 8 342/104 vom 11. 12. 1940 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 26. 9. 1940 — I 8 342/104 — (DN. S. 657) teile ich mit, daß der Reichsarbeitsminister die Nachgeordneten Dienststellen mit Erlaß vom 8. 8. 1940 — Va 5103. 1/51 — angewiesen hat, soweit in Ausnahmefällen Reichsarbeitsdienstpflichtige aus der Landwirtschaft zur Ableistung des RAD. freigegeben werden sollen, zuvor die Zustimmung der zuständigen KBsch. (Er- nährungsamt) einzuholen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 890.