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LR. Wilhelm Frank, Direktor der LdwSch. u. WVSt. Regenwalde. Sachsen-Anhalt. Ernannt wurden: Zum LR. Wilhelm Klaeden, IO. Zum LR. Dr. Gustav Tränkner, LdwSch. u. WVSt. Delitzsch. Zum LR. Dr. Wilhelm Hoppe, StL. der KVsch. Wittenberg. Zum Vezirksförster Gustav Leidel, Forstamt Genthin, mit dem Dienstsitz in Ziesar. Beauftragt wurde: Rena Schmidt mit der Wahr nehmung der Geschäfte der Landesjugendwartin. Schleswig-Holstein. Befördert wurde: Forstmeister Hans Sieben baum zum Oberforstmeister, II b. Sudetenland. Beauftragt wurde: Magdalena Pecher mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ehrenamtlichen Landesjugendwartin. Weser-Ems. Ernannt wurde: Zum LR. Richard Brinkhoff, LdwSch. u. WVSt. Delmenhorst. Berufen wurde: Hans Toben als ehrenamtlicher Landesjugendwart. Westfalen. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Gustav Westen- hoff, IO. Zum LR. Josef Fark, LdwSch. u. WVSt. Unna. Zum LR. Alfred Altrogg « , LdwSch. u. WVSt. Neubeckum. Württemberg. Ernannt wurde: Zum LR. Hanz Wizemann, StL. der KVsch. Rottweil. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Lohnsteuerfreiheit der Abfindungen an verheiratete weibliche Beamte. — IV8 l 23K5/0 vom 12. 12. 1949 —. Entgegen der von einem Finanzamt vertretenen Auffassung, daß die an eine aus dem Dienst des RNSt. ausgeschiedene Lehrerin der Landw. Haus haltskunde gemäß 8 64 DBG. gezahlte Abfindung lohnsteuer- und kriegszuschlagspflichtig sei, hat der Reichsminister der Finanzen am 19.10.1940 — 8 2228 — 218 III — 174 III — nachstehende Entscheidung ge troffen: „Beamte und Lehrer des RNSt. sind mittel bare Beamte im Sinne des 8 2 des Deutschen Be amtengesetzes. Abfindungen -an verheiratete weib liche Beamte des RNSt. gehören 8 6 Ziff. 7 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939 gemäß nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 887. Grundlagen üer Erzeugung und des Marktes. Genehmigung wirtschaftsstatistifcher Erhebungen. — Vv 831 vom 12. 12. 1940 —. Nachstehend gebe ich ein Schreiben des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses vom 7. 12. 1940 — StZA. 1000/7.12.40 — bekannt: „Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, daß nach 8 4 der Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschafts statistik vöm 19. 8. 1940 (RGBl. I S. 1123) eine vor dem 1. 4. 1939 eingeleitete fortlaufende statistische Erhebung, die nach 8 9 Abs. 2 der Ver ordnung vom 13. 2. 1939 der nachträglichen Ge nehmigung bedarf, nur dann nach dem 31. 12. 1940 wiederholt werden darf, wenn der Antrag auf Ge nehmigung bis zum 31. 12. 1940 gestellt ist. Ge nehmigungspflichtige fortlaufende Erhebungen, für die bis zum 31. 12. 1940 ein Genehmigungsantrag nicht gestellt ist, müssen nach diesem Zeitpunkt als verboten gelten. Zur Vermeidung von Unter brechungen in der Gewinnung des benötigten Materials bitte ich, soweit es noch nicht geschehen ist, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung der von Ihnen und den übrigen Stellen des RNSt. durchgeführten wirtschaftsstatistischen Er hebungen rechtzeitig unter Benutzung der vor geschriebenen Antragsvordrucke beim Statistischen Zentralausschuß einzureichen. Sollte es einzelnen Stellen infolge der großen Zahl der zu stellenden Genehmigungsanträge bis zu diesem Termin nicht möglich sein, die Anträge in der vorgeschriebenen Form vorzulegen, so bitte ich, diese Stellen zu ver anlassen, sich wegen der Form der Erfüllung ihrer Antragsverpflichtung mit der Geschäftsstelle des Statistischen Zentralausschusses in Verbindung zu setzen." Soweit mir nach meiner Anordnung betref fend Wirtschaftsstatistik, Genehmigung von Erhebun gen vom 16. 10. 1940 — Vv 726 — (DN. S. 709) die notwendigen Anträge noch nicht zugeleitet wor den sind, ersuche ich, der Bitte des Statistischen Zen tralausschusses unverzüglich zu entsprechen, um alleu sich aus der Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 13. 2. 1939 und ihrer Ersten