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Abteilung II k? der Landesbauernschaft für Wald sacharbeiterlehre. I. Prüfung der Listen in der KBsch. Die Listen werden von den genannten fachlichen Dienststellen, die sich, soweit erforderlich, durch die zuständigen KFW. vertreten lassen können, mit dem KEW. bzw. den KreisALn. I L und II lt, dem KJW. bzw. der KJWn., dem KVF., ferner den zuständigen OBF. unmittelbar nach der Aufstellung unter dem Vorsitz des KBF. durchgesprochen. Dabei werden alle Gründe, die für und gegen eine Anerkennung bzw. Beibehaltung der Anerkennung sprechen, ein schließlich der Eignung von Person und Familie sorgfältig erwogen. Alle Fälle, in denen eine Über einstimmung über die Frage der Eignung nicht er zielt werden kann, werden von den Listen ab ge setzt oder zurückgestellt. Dabei muß berück sichtigt werden, ob die einschließlich der bereits aner kannten Lehrmeister(innen) festzustellende Gesamt zahl der Lehrmeister dem Bedarf an Lehrstellen ungefähr entspricht. Zugrunde zu legen sind die von den LVsch. gebietsweise im Einvernehmen mit den Landesarbeitsämtern jährlich festzulegenden Be darfszahlen für den Nachwuchs. Eine gewisse Reserve an Lehrstellen (mindestens 10 vH der Bedarfszahl) ist erforderlich. Für die Land- und Hausarbeitslehre muß festgehalten werden, daß im Durchschnitt in jeder OBsch. je drei Lehrstellen jährlich besetzt wer den sollen. In dieser Zahl sind auch die wechselnden in elterlichen Betrieben befindlichen Lehrstellen und die Landdienststellen enthalten. Für die Land- und Hauswirtschaftslehre wird jährlich im Durchschnitt in jeder OBsch. je eine Lehrstelle benötigt. Es versteht sich, daß diese Durchschnittsangaben nach der Größe der OBsch. abzustimmen sind. 4. Behandlung der Ergebnisse der Prüfung. a) Die geeigneten Fälle. Die Liste der geeignet befundenen Per sonen wird alsbald dem Kreisleiter der NSDAP, übersandt, der die Einzelfälle nach der politischen Eignung nachprüft. Den da nach als geeignet befundenen Personen ist alsbald von der KBsch. nahezulegen, einen Antrag auf Anerkennung als Lehrmeister(in) für die Land- und Hausarbeitslehre an die KBsch., in allen übriger! Fällen über die KBsch. an die LVsch. zu richten. Für diese Aufforderung ist in der Anlage ein Muster schreiben entworfen. Dem Schreiben ist der für den Beruf zutreffende Antragsvordruck beizufügen. b) D i e zurllckge st eilten Fälle. Zurückgestellt werden alle Zweifelsfälle. Diese werden nur nachgeprüft, wenn Bedarf besteht. Die Nachprüfung erfolgt durch den KBF. unter Beteiligung des in den jeweiligen „Ausbildungsbestimmungen" eingesetzten Aus schusses. Die Entscheidung trifft nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für Fälle der Land- und Hausarbeitslehre der KBF., für alle übrigen Fälle die LVsch. Bei der Nachprüfung der politischen Eignung durch den Kreisleiter der NSDAP, ist, wie unter g gesagt, zu ver fahren. c) Die abgesetzten Fälle. Die Absetzung von der Liste erfolgt bei Bekanntwerden schwerwiegender Ablehnungs gründe. Wer abgesetzt ist, kann nur in Aus nahmefällen zur Anerkennung wieder vorge schlagen werden. ck) Fälle der Aberkennung einer Lehrmeistereigenschaft. Die Mitteilung der Aberkennung einer Lehrmeistereigenschaft muß nach den „Aus bildungsbestimmungen" eine Begründung ent halten. Im Falle der Aberkennung aus poli tischen Gründen lautet die Begründuna obne Hinweis auf die Dienststelle der NSDAP., von der die Begründung ausgeht: „Die Aberkennung erfolgt, weil die Er ziehung der Lehrlinge auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung in Ihrem Betrieb nicht gesichert erscheint." 5. Behandlung der Anträge von Per sonen, die nicht nach Ziffer 2 vorge schlagen sind. Anträge von solchen. Personen, die nicht durch die Listen erfaßt sind, werden bis zur Prüfung der Listen nach dem unter Ziffer 3 angegebenen Ver fahren zurückqestellt und in diesem Verfahren mit erledigt. Müssen solche Anträge abgelehnt werden, so gelten für die Mitteilung der Ablehnung die Vor schriften der Ziffer 4ä entsprechend. 6. Niederschrift der Prüfungsergeb nisse. Die Ergebnisse der Prüfung in der KBsch. sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von sämtlichen an dem Ausleseverfahren unmittelbar Beteiligten außer den OBF. zu unterzeichnen und für jede be teiligte Dienststelle gesondert auszufertigen ist. Die KBsch. hat mit der Übersendung der Niederschrift an die LBsch. zu berichten, zu welchem Zeitpunkt die Aufforderung, Anträge auf Anerkennung zu stellen, ergangen ist. Aus der Niederschrift müssen die Gründe für die Zurückstellung, Absetzung und Ab erkennung hervorgehen. 7. Bearbeitung der eingehenden An träge. Die Anträge für die Land- und Hausarbeits lehre werden bestimmungsgemäß von der KBsch., für alle übrigen Berufe von der LBsch. erledigt. Die LVsch. und die von ihr damit betrauten fachlichen Dienststellen wachen darüber, daß die Anträge inner halb von 4 Wochen nach der Aufforderung durch die KVsch. gestellt werden. Wer der Aufforderung durch die KVsch. nicht nachkommt, ist von der zuständigen fachlichen Dienststelle oder deren Beauftragten (z. B. KFW.) nochmals persönlich unter besonderem Hin weis auf die ehrenvollen Aufgaben, die der RNSt. den Lehrmeistern zumißt, zu werben. Wer sich trotz entsprechender Vorstellungen der persönlichen Auf forderung verschließt, ohne stichhaltige Gründe dafür zu besitzen, soll höchstens ein zweites Mal für die Anerkennung wieder vorgeschlagen werden.