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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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873 DN. 1940 Nr. 49 874 und die Akten über die Prüfungsbeschäftigung der > Hilfsförster zuzuleiten. Die Vorsitzenden der s Prüfungsausschüsse der betr. LVsch. setzen Ort und Zeit der Prüfung fest, entscheiden über die Zulassung der gemeldeten Prüflinge, verständigen diese über ihre Zulassung und legen mir den Prü- Termin fungsplan bis spätestens 1.8.1941 vor. Für die Übergangszeit ist in Zweifelsfällen Bericht an mich und meine Entscheidung über die Zulassung zur Re- vierförsterprllfung notwendig (s. E. Ziff. 3). Die Revierförsterprüfung hat nach den neuen Bestimmungen, besonders unter Zugrundelegung der neuen Bewertung zu erfolgen. Die Prüfungsgebühr beträgt 20 RM. Die Anwärter haben nach Bestehen der Revierförsterprüfung das Recht, die Berufsbezeich nung „Förster" zu führen. Unabhängig von diesen Bestimmungen können Kriegsrevierförsterprüfungen auch weiterhin für solche Hilfsförster abgehalten werden, welche zum Heeresdienst eingezogen sind und einen Vorberei tungsdienst von mindestens 24 Monaten bis zu ihrer Einberufung nachweisen. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donauland, Südmark. — DN. 1940 S. 871. Verfahrensordnung zur Anerkennung und Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft. — ll^ 104 vom 5. 12. 1840 —. Nachstehend gebe ich den Teil 8 einer Ver fahrensordnung für die An- und Aberkennung der Meisterwürde und der Lehrmeistereigenschaft sowie für den Ausschluß aus den RNSt.-Verufen als Ent wurf bekannt. In Anbetracht der Dringlichkeit, schon sofort eine große Zahl geeigneter Lehrmeister, ins besondere für die Landarbeitslehre und die Haus arbeitslehre, die Landwirtschaftslehre und die Haus wirtschaftslehre, festzustellen, um den erforderlichen Nachwuchs zu werben und zu sichern, ist die Aus wahl von Lehrmeistern und Lehrfrauen nach diesem Entwurf sofort in Angriff zu nehmen. Ich bemerke ausdrücklich, daß die NSDAP, dem in diesem Ent wurf über die Nachprüfung der politischen Eignung enthaltenen Verfahren noch nicht zugestimmt hat. In aller Kürze wird die endgültige Verfahrensord nung erlassen werden. Uber die Ausweitung der Landarbeitslehre und der Hausarbeitslehre verweise ich auf die Anord nungen betr. Durchführung der Landarbeitslehre und der Landarbeitsprüfung vom 22. 1. 1940 — II 130 — (DN. S. 74) und betr. Bericht über die Ar beitsbesprechungen im Referat „Praktische Berufs ausbildung" vom 21. 10. 1940 — II 100 — (Son derdruck) sowie auf die demnächst ergehende Anord nung betr. Nachwuchsgewinnung für den Arbeits einsatz 1941 — Aktivierung der Arbeit der LBsch. — I 8 322 —. Entwurf. Verfahrensordnung. 6. Verfahren zur Anerkennung und Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft. Die Notwendigkeit und das stetige Ziel, die tüch tigsten Wirtschafter und Fachleute jeder Berufsart als Lehrmeister und Lehrmeisterinnen des Berufs nachwuchses zu gewinnen, verbietet es, die Stellung von Anträgen auf Anerkennung als Lehrmeister dem Belieben der Berufsangehörigen zu überlassen. Die Entwicklung hat gezeigt, daß die Verufserziehung, die in allererster Linie eine Lehrmeisterfrage ist, auf diesem Wege nicht die erforderliche Leistung er reichen kann. Ich ordne deshalb an, daß künftig wie folgt verfahren wird: 1. Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrmeisterinnen (Lehr Herren und Lehrfrauen) für die Land- und Hausarbeitslehre. Bei der Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrmeisterinnen für die Land- und Hausarbeits lehre ist zu beachten: Die Möglichkeit, daß Kinder von Bauern und Landwirten die Lehre im elterlichen Betrieb ab leisten, bleibt bestehen. In diesen Fällen ist ein be sonderes Anerkennungsverfahren nicht erforderlich. Die Genehmigung der Lehranzeigen durch die KBsch. kann nur dann verweigert werden, wenn Mißstände bestehen, durch die eine ordnungsmäßige Ausbildung der Lehrlinge gefährdet wird. Für die Ausbildung von familienfremden Lehr lingen werden ständige Lehrmeister und Lehr meisterinnen benötigt, an die in allgemeiner und politischer Hinsicht derselbe Maßstab wie an alle übrigen Lehrmeister anzulegen ist. In fachlicher Hin sicht wird die Forderung erhoben, daß eine einwand freie Ausbildung der Lehrlinge in der Landarbeit neben der grundlegenden bäuerlichen Erziehung ge sichert sein muß. 2. Aufstellung von Listen über die ge eigneten und die auszuscheidenden Personen aller Berufsarten. Für jede KBsch. werden alljährlich spätestens bis zum 31. 10. — im Jahre 1941 bis zum 31. 1. und zum 31. 10. — durch die zuständigen von der Abt. II hiermit zu betrauenden fachlichen Dienst stellen Listen der Personen aufgestellt, die nach den fachlichen Voraussetzungen und nach ihrer persön lichen Bewährung in der Eigenschaft als Leiter (in) eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung (eines Betriebszweiges) für die Neuanerkennung als Lehr meister und Lehrmeisterin (Lehrherr und Lehrfrau) 'in Frage kommen. Des weiteren sind Listen der be reits anerkannten Lehrmeister(innen) aufzustellen, die den Anforderungen nicht mehr entsprechen. Als fachliche Dienststellen sind zuständig: Landwirtschaftsschule und Wirtschaftsberatungs stelle für Land- und Hausarbeitslehre, Land- und Hauswirtschaftslehre, Winzerlehre, Brenner lehre, Rentamtslehre; Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung und Tierzuchtämter für Melker-, Schäfer-, Schweine wärter-, Geflügelzucht-, Imker-, Pelztierzucht lehre; Abteilung II 8 der Landesbauernschaft und Ear- tenbauaußenstellen für Gärtnerlehre; Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungs anstalten bzw. Referat II 1 der Landes bauernschaft für Molkerei- und Käserlehre; Referat II0 8 der Landesbauernschaft für Fischer und Fischzuchtlehre;
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