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Zu je einer Frage werden zusammengefaßt die Fragen 3, 5 und 8, 4, 6, 7 und 9, 10 und 11, 13 und 14, 16 und 17, 20 und 21. Die Fragen der dritten Spalte nach den in Fach arbeiterstellen eingesetzten Ausländern und Kriegs gefangenen fallen fort. Die Erläuterungen zum Erhebungsbogen und das Merkblatt für den OBF. sind entsprechend gekürzt. Die Versendung der Erhebungsbogen und Merk blätter an die KBsch. erfolgt voraussichtlich am 12. und 13.12.1940. Termin zur unmittelbaren Mel dung hierher bei Nichteingang der Erhebungsbogen Termin ist der 20. 12. 1940. Die Aufstellung des Versandplanes der Erhebungsbogen und der Merkblätter an die OBF. hat sofort zu erfolgen. Zu V: Es gelten die gleichen Termine. Zu VI: Zusammenstellungs- und Meldebogen sind entsprechend dem Erhebungsbogen geändert. Das Verfahren der Aufbereitung und der Ein sendung der Ergebnisse an das Statistische Reichsamt ist das gleiche, wie in Abschn. VI und VII der vorbe zeichneten Anordnung dargelegt ist. An die LBsch. Danzig-Westpreußen und Wartheland und deren KBsch., LBsch. Ostpreußen und Schlesien und deren KBsch. in den Reg.Bez. Zichenau und Kattowitz und in den in die Reg.Vezirke Allenstein, Gumbinnen und Oppeln eingegliederten Gebiets teilen sowie zur Unterrichtung der OBF. in allen hier genannten KBsch. DN. 1940 S. 869. öerufsausbilöung unü Wirtsthaftsberatung. Inkrafttreten der Ausbildungsbestimmungen für den gehobenen Forstdienst. — II 177/1 vom 3.12.194» —. Mit Herausgabe der Verordnung über die Aus bildung für den gehobenen Forstdienst vom 20.9. 1939 und der in dem Heft „Die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst" (Verlag Neumann, Neudamm) zusammengefaßten Durchführungs- und Übergangs bestimmungen vom 1. 6.1940 — I/IV 1423 —, vom 6. 6.1940 — I/IV 3441 —, vom 1. 6.1940 — I/IV 2884 — und vom 10. 6.1940 — I/IV 3502 — treten alle bisherigen Anordnungen und Verfügungen des RBF. über die Ausbildung von Privatrevierförsteranwär tern außer Kraft. Es gelten nunmehr die neuen Ausbildungsbestimmungen für den gehobenen Forst dienst auch für die Privatrevierförsterlaufbahn. Je nach dem Ausbildungsstande des einzelnen Anwärters hat sich nunmehr die weitere Ausbildung sinngemäß den Ausbildungsvorschriften anzugleichen. Für die Dauer des Krieges wird eine vollständige Angleichung nicht überall möglich sein; sie ist aber nach Möglichkeit anzustreben. Den A n trag auf Zulassung zur Privat revierförsterlaufbahn hat der Bewerber jeweils zum Termin 1. 12. bei der zuständigen LBsch. zu stellen. Die praktische Lehrzeit beginnt jeweils im April und dauert 2 Jahre. Es schließt sich an Vs Jahr Arbeits dienst (April bis September), 2 Jahre Militärdienst (Oktober bis September), 1 Jahr Forstschule (Oktober bis September) und schließlich mindestens 2Vs Jahr Vorbereitungsdienst zuzüglich 6 Monate Prüfungs beschäftigung. Demzufolge werden künftig die Re vierförsterprüfungen etwa in die Monate Oktober und November fallen. Die Bestimmung, daß 50 vH der Stellen für Mili täranwärter f^reizuhalten sind, entfällt für die Pri vatrevierförsterlaufbahn. Es wird sich hier also fast durchweg um Zivilanwärter handeln. Es darf dar auf hingewiesen werden, daß Militäranwärter, die wohl meist nicht die volle sonst geforderte Schulbil dung aufweisen, soweit sie vom Lande stammen, ein besonders wertvolles Menschenmaterial darstellsn. Die Anzahl der zugelassenen Anwärter ist mir Termin zum 1. 4. j. I. zu melden. Für die Forstschulen des RNSt. sind die neuen Ausbildungsbestimmungen entsprechend anzu wenden. Ich verweise vor allem auf die Anordnun gen vom 1.6.1940 — I/IV 2884 — und vom 10. 6. 1940 — I/IV 3502 — sowie die Anlagen I bis V. Der Lehrplan ist nunmehr auf allen Forstschulen Groß deutschlands der gleiche und ebenso gilt die Prüfungs ordnung für die Hilfsförsterprüfung auch für die Privatrevierförsteranwärter. Mit Bestehen der Hilfsförsterprllfung ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Hilfsförster" verbunden. — Der Lehrplan ist in bezug auf das Mittel der Stun denzahl möglichst einzuhalten. Wegen des Schul-, Kost- und Reinigungsgeldes ergeht noch besondere Verfügung. — Die Forstschulen haben eine den neuen Bestimmungen entsprechende Hausordnung aufzu stellen und über die LBsch. mir einzureichen. Ich werde auf Grund dieser Vorschläge eine einheitliche Hausordnung erlassen. Die Zulassung zur Revierförster prüfung bedingt einen Vorbereitungsdienst einschl. Prüfungsbeschäftigung von mindestens 36 Monaten (bei Nachweis von Arbeits- und Militärdienst). Für die Übergangszeit wird für den Vorbereitungsdienst und die Prüfungsbeschäftigung eine genaue Einhal tung der Vorschriften nicht möglich sein, wie dies auch unter ? Ziff. 1 Zeit und Ort (3) bereits ausge- führt ist. Auf jeden Fall ist nach Ziff. 4 für das ent sprechende Halbjahr ein Haupturteil über die Prü fungsbeschäftigung abzugeben. Falls infolge des Krieges der forstliche Betriebsleiter nicht anwesend ist, hat der zuständige RNSt.-Forstmeister bzw. der AV. II die Aufsicht über den Hilfsförster auszuüüen. Einen Aufruf zur Meldung zur Revierförster prüfung 1941 werde ich im Deutschen Forstwirt und der Deutschen Forstzeitung veröffentlichen. Die Mel dungen nebst Unterlagen sind von den in Betracht kommenden Hilfsförstern an die LBsch., in deren Ge biet sie z. Z. tätig sind, einzureichen. Die LBsch prüft die Unterlagen und meldet mir zum 1. 5.1941 die Zahl der voraussichtlich zuzulassenden Hilfsförster. Ich verfüge, an welchen LBsch. Revierförsterprüfun gen abzuhalten und wie die Hilfsförster auf sie zu verteilen sind. Diesen LBsch. sind die Personalakten