849 DN. 1940 Nr. 48 880 durchführbar. Es wird notwendig sein, den Ge schäftsbetrieb in der KBsch. rechtzeitig auf den er höhten Arbeitsanfall in der genannten Zeit einzu stellen. Durch die Einschaltung des Statistischen Reichs amtes ist der KBsch. die Arbeit soweit erleichtert, daß eine sorgfältige und fristgerechte Erledigung der Aufgabe angesichts ihrer Bedeutung für die Siche rung des Arbeitseinsatzes in jeder KBsch. ohne Schwierigkeiten möglich ist und verlangt werden muß. Die LBsch. sind arbeitsmäßig durch die Er hebung nicht belastet. Sie haben jedoch um so mehr die Pflicht, sich eingehend über den Fortgang der Arbeiten in den KBsch. zu unterrichten und in schwierigen Fällen durch Besuch der KBsch. und ge gebenenfalls durch kurzfristige Bereitstellungen ge eigneter Hilfskräfte einzugreifen. Die in meinem Rundschreiben vom 21.10.1940 — 1 6 312/2 — angegebenen Ter mine hebe ich hierdurch auf. X. Geltungsbereich. Diese Anordnung gilt nur für die Gebiete des Altreichs einschließlich Ostmark und Sudetenland sowie Memelland und Eupen-Malmedy. Für die LBsch. Danzig-Westpreußen, Warthe land und für die Reg.-Vez. Zichenau und Kattowitz sowie die in die Reg.-Vez. Oppeln, Gumbinnen und Allenstein eingegliederten Gebietsteile ergehen be sondere Weisungen. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der Ortsbauernführer. — DN. 1940 S. 845. Es folgen Anlagen 1—4 auf S. 881 bis S. 83K.