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835 denten in Preußen und die Reichsstatthalter in der Ostmark und im Sudetenland bekannt: „In Stadtkreisen, in denen die Oberbürger meister zugleich als untere Verwaltungsbehörde die Genehmigung auf Grund der Grundstückver kehrsbekanntmachung zu erteilen haben, kann vielfach dadurch ein Widerstreit der Interessen ein treten, daß die Stadt selbst das in Frage stehende Grundstück zu erwerben beabsichtigt und damit in eine Konkurrenz zu den übrigen Bewerbern tritt. Es ist selbstverständlich, daß die Oberbürgermeister hierbei ihre Stellung als Eenehmigungsbehörde nicht dazu verwenden dürfen, um unbilligerweise andere Mitbewerber von vornherein auszuschalten. Um jedoch in den Fällen, in denen die Stadt gegenüber anderen Bewerbern das fragliche 836 Grundstück selbst erwerben konnte, den Eindruck nach außen zu verhindern, als habe hierbei die Stellung des Oberbürgermeisters als Eenehmi gungsbehörde den Ausschlag gegeben, wird den Oberbürgermeistern dringend nahegelegt, in solchen Fällen die Entscheidung, die sie als Eenehmigungs behörde auf Grund der Grundstückverkehrsbekannt machung zu treffen beabsichtigen, zunächst ihrer Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unter breiten. Die Aufsichtsbehörde hat vor ihrer Ent scheidung die LBsch. zu beteiligen. Die Oberbürgermeister sind von Ihnen aus drücklich auf die Beachtung dieses Erlasses hinzu weisen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 884. DN. 1940 Nr. 47 Serufsausbilüung unü Virtschastsberatung. Anrechnung von Wehrdienst auf die Lehrzeit. — IIK 106 vom 21.11.1940 —. Unter Heranziehung der Härtebestimmungen in der Ausbildungsordnung wird angeordnet: Wehrdienst kann auf die Lehrzeit der männlichen Berufe des RNSt. angerechnet werden, wenn er über die gesetzlich festgelegte Dauer des Arbeits- und Wehrdienstes hinaus geleistet worden ist. Voraus setzung für die Anrechnung von Wehrdienst auf die Lehrzeit ist es, daß nach der Herkunft, dem Alter, dem Bildungsstand und der persönlichen Tüchtigkeit der Lehrlinge der Besitz genügender praktischer Erfahrun gen angenommen werden kann. Die Feststellung er folgt durch Nachprüfung des bisherigen Werdegangs, auf Grund des Urteils des Lehrherrn, im Zweifels fall durch die Anstellung einer Zwischenprüfung durch eine von der LBsch. (Abt. IIK) damit beauftragte fachliche Dienststelle, z. B. LdwSch. und WBSt., KFW. der KVsch. usf. Die Dauer des anzurechnenden Wehr dienstes richtet sich nach den Verhältnissen des Einzel falls. Sie kann im Höchstfall bis zur Hälfte der Lehrzeit, jedoch nicht über die Dauer des abgeleisteten zusätzlichen Wehrdienstes hinaus betragen. Die Ent scheidung wird von der LBsch. getroffen. Ein Ein spruchsrecht gegen diese Entscheidung besteht nicht. Der an die Nachprüfungen zu legende Maßstab darf nicht wesentlich gemildert werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 835. Fortführung des Unterrichts an den landwirt schaftlichen Berufs- und Fachschulen. — IIK 266 vom 18.11.1940 —. Nachstehend gebe ich zur weiteren Veranlassung einen an die Unterrichtsverwaltungen der Länder bzw. die Regierungspräsidenten gerichteten Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung betr. Fortführung des Unterrichts an den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vom 4. 11. 1940 — LV Nr. 6031/175 — zur Kennt nis. Die Zahl der eröffneten LdwSch. sowie die Gesamtzahl der Schüler, getrennt nach Unterklassen, Oberklassen und Mädchenabteilungen, ist mir mög lichst bald bekanntzugeben. Von einem Bericht über die Schülerzahl je Schule ist vorerst abzusehen. „Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist im Winterhalbjahr 1939/40 auf der Grundlage meiner Erlasse vom 25. 9.1939 — UV Nr. 6031/89 II UV (b) —, vom 17.10.1939 — HV Nr. 6031/89 IV UV — und vom 15.11.1939 — LV Nr. 6031/99 II UV (b) — durch geführt worden. Im allgemeinen sind die ersten Anfangsschwierigkeiten durch eine verständnisvolle Zusammenarbeit der Schulaufsichtsbehörden, der Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und des RNSt. überwunden worden. Ich halte es im Ein vernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft für dringend erforder lich, daß in diesem Jahre der Unterricht, soweit die Lehrkräfte zur Verfügung stehen, planmäßig durch geführt wird, denn eine etwaige Vernachlässigung der beruflichen und fachlichen Ausbildung der Landjugend würde sich zukünftig in Verfolg der Be strebungen einer dauernden und nachhaltigen Lei stungssteigerung der deutschen Landwirtschaft unan genehm bemerkbar machen. Mein Erlaß vom 12. 3. 1940 — UV Nr. 6415/1 — bleibt in Kraft mit der Maßgabe, daß ein Halbjahreszeugnis nur dann zu erteilen ist, wenn der Schüler in der Unterklasse (1. Schulhalbjahr) an mindestens 200 Stunden teil genommen hat, und daß ein Abschlußzeugnis zu er teilen ist, wenn der Schüler in der Oberklasse (2. Schulhalbjahr) mindestens 300 Stunden im Halbjahr Unterricht erhalten hat. Bei der Bedeutung, die die Abschlußzeugnisse der Höheren Landbauschulen haben, sind die Hörer nur dann zur Prüfung zuzulassen, wenn sie an dem