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Neubildung deutschen Bauerntums. Frachtermäßigung für die Beförderung von Sied lungsgut (Umzugsgut) der landwirtschaftlichen Siedler. — If 370 vom 20. 11. 1940 —. Nachstehenden Runderlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 31. 10. 1940 — VIIIK 26 082 — gebe ich zur Kenntnis: „Der Reichsverkehrsminister hat auf meinen Antrag angeordnet, daß die Bestimmungen über ; die Gewährung einer Frachtermäßigung für die Beförderung von Siedlungsgut (Umzugsgut) der landwirtschaftlichen Siedler (s. Tarif- und Ver kehrsanzeiger für den Güter- und Tierverkehr vom 8. 11. 1937 — Nr. 105/4063 — nebst Sonder druck Frachtermäßigung L 1) bis auf jederzeitigen Widerruf — längstens bis 31. 12. 1941 — beizu- T-rmin behalten sind." Am die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 833. Recht. Lauderwerb zur Stärkung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe. Steuerliche Veaünstigung — Verhältnis zur GVB. — lO c 47; ä 40 vom 15. 11. 1940 —. Der nachstehend abgedruckte, im Reichssteuerblatt 1940 S. 754 veröffentlichte Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15.8.1940 — 8 4545 K—225 III — (siehe auch RdRN. 1940 S. 531) fördert auf steuer- rechtlichem Gebiet die Gesundung der Besitzverhält nisse durch Stärkung landwirtschaftlicher Klein betriebe. Er kommt besonders den landwirtschaft lichen Kleinbetrieben zugute, die durch allmählichen Landzukauf die Entwicklung zum Erbhof anstreben. Landwirtschaftliche Kleinbetriebe, die gemäß diesem Erlaß von der steuerlichen Begünstigung des Landzukaufs Gebrauch gemacht, aber noch nicht Erb hofeigenschaft erlangt haben, müßen grundsätzlich als schutzbedürftige Betriebe im Sinne der GVV. be handelt werden. Es läge nicht im Sinne eines ein heitlichen Zusammenwirkens aller staatlichen Maß nahmen zur Entwicklung und Festigung gesunder Vesitzverhältnisse, wenn Betriebe durch Teilung und Abveräußerung wieder zerschlagen würden, die vor her Gelegenheit erhalten haben, durch steuerlich be günstigten Landerwerb ihre wirtschaftliche Grundlage zu stärken. Die GVV. ist dazu berufen, die Ergeb nisse von Erundstücksgeschäften zu sichern, die im bodenpolitischen Interesse steuerlich begünstigt wor den sind. „Kleinlandwirte sind oft bestrebt, die Existenz grundlage ihres landwirtschaftlichen Kleinbetriebs durch Hinzuerwerb von Land zu festigen. Der Er werb von Grundbesitz zu einem landwirtschaftlichen Kleinbetrieb außerhalb eines Anliegersiedlungs verfahrens unterliegt der Erunderwerbsteuer. Ausgenommen von der Steuer ist nur der letzte Erwerb, durch den die Besitzung unmittelbar Erb hofeigenschaft erlangt (Z 42 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 EHNV.). Ich erkläre mich Z 17 Abs. 2 Satz 1 AO. gemäß damit einverstanden, daß die Finanzämter von der Erhebung der Grunderwerbsteuer und des Zu- fchlags beim Hinzuerwerb von Land zu einem landwirtschaftlichen Kleinbetrieb absehen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 1. der Wert der Gegenleistung für das hinzu erworbene Grundstück darf 2000 NM nicht übersteigen: 2. das hinzuerworbene Grundstück muß auch weiterhin land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen; 3. das Grundstück muß zu einem landwirtschaft lichen Kleinbetrieb, also zu einem Besitz, der noch keine Ackernahrung darstellt, hinzu erworben werden; 4. der Erundstückserwerber muß entweder hauptberuflich Kleinlandwirt oder Land arbeiter sein, der seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus der Arbeit in der Land oder Forstwirtschaft bezieht. Die Vergünstigung gilt unter diesen Voraus setzungen auch für mehrere folgende Landzukäufe, wenn durch die Zukäufe die Größe einer Acker nahrung noch nicht erreicht wird. Auf Erfordern des Finanzamts ist für die Ge währung der Vergünstigung eine Bescheinigung des KBF. beizubringen. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß der zu vergrößernde landwirt schaftliche Betrieb noch keine Ackernahrung dar stellt und daß der Hinzukauf des Grundstücks zur Festigung des landwirtschaftlichen Kleinbetriebs erfolgt." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 833. Genehmigungsverfahren Nach der Grundstückver kehrsbekanntmachung. Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Stadtverwaltungen. — IOck 12 vom 18. 11. 1940 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. 10. 1940 — VIII 6 16 311/40 — an die Landes regierungen (außer Preußen), die Regierungspräsi-