815 DN. 1940 Nr. 4S 816 abgelegt haben, in der Landwirtschaft praktisch tätig und mindestens 24 bzw. 21 Jahre alt sind. An Stelle der LJW. und LJWn. können von diesen sür die einzelnen Prüfungsausschüsse KJW. und KJWn. bestimmt werden, für die dieselben Vor aussetzungen zutreffen. Sofern die von der Abt. I v vorgeschlagenen IW. und JWn. bisher die Land wirtschaftsprüfung oder die Ländliche Hauswirt- schaftsprüsung noch nicht abgelegt haben, soll ihnen in aller Kürze hierzu Gelegenheit gegeben werden. Ich verweise auch auf die Anordnung vom 15. 2. 1938 — IW 2 520/38 — (Sonderrundschreiben) und die Ergänzung vom 17.1.1940 — II K 100 — (DN. S. 55). Soweit die Prüfungen infolge der ständig wach senden Zahl der Prüflinge künftig nicht mehr zentral durch den Rf. oder die SV. IIK 1 oder die Beauftrag ten der LBsch. durchgeführt werden können und die Voraussetzung für eine Dezentralisation, d. h. die Übertragung der Durchführung der Prüfungen auf die LdwSch. und WBSt. gegeben ist, ordne ich hier mit an, daß als zuständiger SB. bzw. als zuständige SBn der LBsch. im Sinne der Prüsungsordnung der Leiter der LdwSch. und WBSt. und die Leiterin der Mädchenabteilung gelten. Wer die Anzahl und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Frühjahrsprüfungen 1941 Termin sind mir in dem zum 1. 1. 1941 fälligen Viertel jahresbericht nähere Angaben zu machen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 813. Zurückstellung vom Neichsarbeitsdienst. — IlK 106 vom 1. 11. 1940 —. In letzter Zeit sind verschiedentlich Anfragen wegen der Einberufung von ländlichen Hauswirt schaftslehrlingen in den Reichsarbeitsdienst bei mir eingegangen. Ich habe mich daraufhin mit dem Reichsarbeitsführer in Verbindung gesetzt, der zu dieser Frage unter dem 17. 10. 1940 — Ers. u. M. 1585 7921/40 — folgendermaßen Stellung genommen hat: „Die Einberufung von Lehrlingen in den Reichsarbeitsdienst erfolgt grundsätzlich — soweit die Belange des Reichsarbeitsdienstes dieses zu lassen — erst nach Beendigung der Lehrzeit. Unter diese Regelung sallen auch die Dienstpflich tigen, die zur Zeit des Aufrufs als Lehrlinge in der Landwirtschaft beschäftigt sind und sich als solche ausweisen. Einer besonderen Regelung be darf es deshalb nicht." An die Landesbauernschaften. -- DN. 1940 S. 815. Zulassung von Landarbeitern zur Landwirt schaftsprüfung. — HK 131/8 vom 6. 11. 1940 —. Im Zuge der Neubildung deutschen Bauerntums wird es erforderlich, die Landwirtschaftsprüfung auch besonders tüchtigen Landarbeitern zugänglich zu machen. Ich ordne deshalb folgendes an: Wer den Landarbeiter b r i e f besitzt, kann ohne Ableistung der Landwirtschaftslehre zur Landwirt schaftsprüfung zugelassen werden, wenn beson dere Bewährung während einer mindestens zwei jährigen Tätigkeit als Landarbeiter in höchstens zwei verschiedenen Betrieben nachgewiesen wird. Die Prü fung hat sich insbesondere auf die Verhältnisse der Betriebe zu erstrecken, in denen die Tätigkeit als Landarbeiter abgeleistet wurde. Dabei ist jedoch das Verufsziel des Prüflings zu berücksichtigen. Hat der Prüfling in diesen Betrieben das Merkbuch für Landwirtschaftslehrlinge nicht geführt, so kann an dessen Stelle eine selbstverfaßte eingehende Beschrei bung eines Betriebes treten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 816. Grun-lagen üer Versorgung der Gärtnereien mit Koks. — II 8 260/5 vom 6. 11. 1949 —. Der Reichskohlenkommissar hat in einem Rund schreiben an die Bezirkswirtschaftsämter von Anfang Oktober 1940 bestimmte Hinweise betr. Kürzung der Brennstoffzuteilung bei den Verbrauchern der Grup pen 2 und 3 gegeben. Dabei hat er festgestellt, daß bei den Heil- und Pflegeanstalten sowie bei den Eärtnereibetrieben, die Frühgemüse an- Hetriebsführung. bauen, besondere Verhältnisse vorliegen und daß bei diesen Verbrauchern in der Regel eine Kürzung der nachweislichen Verbrauchsmenge 1938/39 nicht mög lich sein wird. Ich ersuche, bei den Verhandlungen mit den Wirtschasts- bzw. Bezirkswirtschaftsämtern dahin zu wirken, daß den Eärtnereibetrieben mit Frühgemüseanbau die nachweisliche Verbrauchsmenge 1938/39 ungekürzt zugestanden wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 81S. Tierzucht. Behandlung räudekranker Pferde. — Ilv 1920/7 vom 7. 11. 1949 —. Nachstehenden Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. 10. 1940 — III a 6168/40 — 2440 — (RMBliV. S. 1975) gebe ich zur Kenntnis: „Nachstehendes Schreiben des Oberkommandos des Heeres, Chef der Heeresrüstung und Befehls haber des Ersatzheeres betreffend Behandlung von Zivilpferden in heereseigenen Begasungsanlagen vom 4. 10. 1940 bringe ich auszugsweise zur Kenntnis und Beachtung: