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809 Würdigung soll die besondere Einmaligkeit seiner historischen Tätigkeit unterstrichen werden. 5. Herr Staatssekretär Backe hat mir die neue Geschäftsordnung und den neuen Geschäftsver teilungsplan noch vor Jahreswende zur Ge nehmigung vorzutragen. 6. Durch diese Anordnung wird die personelle und haushaltsmäßige Zugehörigkeit des StA. und seiner Arbeitskräfte zum RNSt. nicht berührt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 807. Veränderung der Polizeigrenze im Osten. — IV^I 224 vom 7. 11. 1940 —. Nachstehend gebe ich einen mir durch den Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft unter 810 dem 2. 11. 1940 — IX X — 3380 — übermittelten Erlaß des Reichsministers des Innern vom 20. 10. 1940 — Pol. 8 IX (b) 6 Nr. 3328/40—469—27 XI — zur Kenntnis und Beachtung bekannt: „Auf Grund von Z 1 Abs. 2 der Verordnung Uber die Beschränkung des Reiseverkehrs mit Ge bietsteilen des Großdeutschen Reiches und dem Generalgouvernement vom 20. 7. 1940 (RGBl. I S. 1008) bestimme ich folgendes: Die Polizeigrenze im Osten wird mit Wirkung vom 20. 10. 1940 im Regierungsbezirk Allenstein an die Südwestgrenze des Landkreises Neidenburg vorverlegt. Das Soldauer Gebiet scheidet damit aus dem passierscheinpflichtigen Gebiet aus. Ich ersuche, die Kreispolizeibehörden auf dem schnellsten Wege mit den erforderlichen Weisungen zu versehen." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 809. DN. 1940 Nr. 45 Setriebsgemetnjchast. Einsatz von Kriegsgefangenen, Umsetzung von Facharbeitern. — I 8 348/40 vom 7. 11. 1940 —. Im Anschluß an meine Anordnung vom 17. 10. 1940 — I 8 348/40 — (DN. S. 712) gebe ich folgen des bekannt: Die in der Landwirtschaft eingesetzten Kriegs gefangenen, die nicht als Facharbeiter der gewerb lichen Wirtschaft umgesetzt oder wegen llberzählig- keit in den Wintermonaten vorübergehend in ge werbliche Arbeit eingesetzt werden, können insbeson dere bei kurzfristiger Entbehrlichkeit in den land wirtschaftlichen Betrieben mit Arbeiten der in meiner Anordnung vom 17. 10. 1940 — I 8 336/339 — (DN. S. 713) genannten Art (Landeskulturarbeiten, Forst wirtschaft, Wegebauarbeiten, Arbeiten der Gemein den, Zucker- und Stärkefabriken, Flachsrösten und " ähnl.) beschäftigt werden. Die Kriegsgefangenen sollen hierbei in ihren bisherigen Unterkünften ver bleiben und soweit möglich von dort aus wie bis her verpflegt werden. Bei einem solchen Einsatz richtet sich die Ent lohnung der Kriegsgefangenen je nach Art der Be schäftigung nach den vom Reichsarbeitsminister mit Runderlaß betr. Einsatz der Kriegsgefangenen in Arbeitsstellen vom 10. 7. 1940 — Va 5135/343 — bekanntgegebenen Sätzen sowie den dazu erlassenen Ergänzungsbestimmungen. Der Erlaß ist den LBsch. und KBsch. im Originalabdruck von mir zugeleitet worden. Der Lohn für die Kriegsgefangenen ist in voller Höhe von dem den Kriegsgefangenen vorübergehend beschäftigenden Träger der Arbeit an den landwirt schaftlichen Vetriebsführer zu zahlen, dem der Kriegs gefangene zugewiesen ist. Der Betriebsführer hat den Lohn an das zuständige Stalag abzuführen. Darüber hinaus sind dem landwirtschaftlichen Be triebsführer die entstehenden Kosten für Verpflegung und Unterkunft nach den hierfür in dem obengenann ten Runderlaß des Reichsarbeitsministers festgeleg ten Sätzen vom Träger der Arbeit zu erstatten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 809. Überwinterung italienischer landwirtschaftlicher Arbeitskräfte. — I 8 338/439 vom 7.11.1949 —. Im Rahmen der in der Zeit vom 15.11. bis 15. 12. 1940 erfolgenden Rückbeförderung auslän discher landwirtschaftlicher Arbeitskräfte werden alle im Reichsgebiet eingesetzten italienischen Landarbeiter nach Italien zurückkehren. Dies gilt auch für solche Arbeitskräfte, die im Einverständnis des Betriebs führers auf ihren Arbeitsplätzen überwintern wollen. Diese kehren urlaubsweise in die Heimat zurück und werden den allgemeinen Transporten angeschlossen. 6 Tage der gesamten llrlaubszeit gelten als bezahlter Urlaub. Das Entgelt dafür wird nach Rückkehr auf den Arbeitsplatz gezahlt. Auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 28.10.1940 — V a 5771. 14/483 — wird hierbei wie folgt verfahren: 1. Die Überwinterung italienischer Landarbeiter in ihren Arbeitsstellen wird vom Betriebsfiih- rer auf einem beim zuständigen Arbeitsamt er hältlichen Formular, das in dreifacher Ausfer tigung auszustellen ist, angezeigt. 2. Die Abfahrt der Sonderzüge aus Italien nach Beendigung der Urlaubszeit der Arbeiter wird in der Zeit vom 1. bis 15.2.1941 erfolgen. 3. Der faschistische Landarbeiterverband behält sich vor, im Einzelfall seine Zustimmung zur Überwinterung zu versagen. 4. Für den Lohntransfer der Überwinterer gilt die für den diesjährigen Einsatz italienischer Landarbeiter getroffene Regelung. 5. Die Rück- und Wiederanreisekosten sind pau schaliert und werden vom zuständigen Arbeits amt vor Antritt der Urlaubsreise der Über-