Formblatt V (Vorderseite) Aufrechnungsöescheinigung (Aktenvermerk) Für —- geboren am wurden im Rechnungsjahr 19 an Beiträgen für die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder entrichtet - , Len 19 in der Beitragsklasse insgesamt 1 z z 4 s 6 7 8 S 10 11 12 Wochenbeiträge Monatsbeiträge (Dienststelle und LM^schrift) Es wird bestätigt, daß das vorstehende Abrechnungsergebnis der Bcitragskarte gleichlautend in die Stammkarte des Versicherten übertragen wurde. Berlin, den 19 Hauptverwaltung . der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder tStempM Auf Anordnung An tänt-rschristi in z (Rückseite) Übersicht über die Leistungen der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder. Die Anstalt gewährt: 1) Beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Invalidität oder der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente (8 48 der Satzung) in Höhe von ungefähr 22°/g bis 35°/g des Iahresverdienstes, je nach der Dauer der Mitgliedschaft, 2) eine Witwenrente (8 60 der Satzung) beim Tode des Mitgliedes oder Rentenempfängers in der Höhe der Hälfte der Zusatzrente, somit in Höhe von 11°/gbis des Iahresverdienstes. Invalidität der Witwe ist für den Bezug nicht Voraussetzung, 3) Waisenrenten (8 76 der Satzung) beim Tode des Mitgliedes, und zwar bei Halbwaisen in Höhe von '/§ und bei Vollwaisen in Höhe von der Zusatzrente, 4) ein Sterbegeld (876 der Satzung) beim Tode des Mitgliedes (Rentenempfängers) und beim Tode der Ehefrau eines Mitgliedes oder Rentenempfängers in Höhe von 100 bis 500 RM, je nach der Beitragsklasse. 5) Voraussetzung für einen Anspruch auf Anstattsleistungen ist die Entrichtung von 260 Wochenbeiträgen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 6) Bei einem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kann die Mitgliedschaft freiwillig fort gesetzt werden (8 31). Die Beiträge können in diesem Falle in Klasse I (Monatsbeitrag 3.— RM oder wöchentlich 69 Rpf.) entrichtet werden. Die freiwillige Weiterversicherung liegt im Interesse der Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Mitgliedes. 7) Werden die Beiträge nicht zurückerstattet, so verbleibt dem ausgeschiedenen Mitglieds ohne weitere Beitragsleistung eine Rentenanwartschaft in Höhe von l 5 v. H. der geleisteten Beiträge (8 76 b der Satzung).