Dienstbezüge zahlenden Kaffen berechnet. Bei frei willigen Mitgliedern der Anstalt, die zur Verwaltung in keinem Dienstverhältnis mehr stehen, wirkt letztere bei der Beitragsfestsetzung und -abführung nicht mehr mit; diese Versicherten haben selbst die Beiträge an die Anstalt unmittelbar einzusenden. Nr. 21. Veitragskarte. (1) Für jeden Versicherten und jedes Rechnungs jahr ist eine Beitragskarte anzulegen, und zwar Formblatt IV für Wochenlohnempfänger und Form blatt VII für Empfänger von Monatsvergütung. Die Beitragskarten werden bei den Kassen geführt. (2) Beim Übertritt eines Versicherten zu einer anderen Dienststelle hat die dann für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Kasse für die weitere Abführung der Beiträge eine neue Beitragskarte an zulegen. Nr. 22. Verwendung der Beitrags- und Eintritts marken. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben der Beitragsmarken in die Veitragskarten spätestens bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres, so weit nicht auf Grund des 8 8 GDO. ü. ZAHV. eine spätere Entrichtung in Betracht kommt. Das mit dem ersten Beitrag zu erhebende Eintrittsgeld von 2 RM wird durch Verwendung einer Eintrittsmarke an die Anstalt abgeführt. Die Eintrittsmarke wird über den auf der Vorderseite der Beitragskarte rechts oben vorgedruckten Vermerk „Eintrittsmarke ist bereits verwendet" geklebt. Eine Entwertung der Veitrags- und Eintrittsmarken durch die Dienststellen erfolgt nicht. Nr. 23. Unrichtige Markenverwendung. Bei unrichtiger Markenverwendung, z. B. infolge unrichtiger Zahlung der Dienstbezüge, hat der Aus gleich durch Barüberweisung nach Prüfung der Bei tragskarten durch die ZRL. zu erfolgen. Die Aus gleichszahlungen sind erst auf Anforderung der ZRL. vorzunehmen. Nr. 24. Jährliche Aufrechnung der Beiträge. Nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres haben die Dienststellen (Kassen) eine Aufrechnung der Bei tragskarten nach Formblatt V unter gleichzeitiger Herstellung von zwei Durchschriften auf den an- hängenden Blättern vorzunehmen. Die Durchschrif ten sind nach Vollziehung mit den Beitragskarten des Jahres spätestens bis zum 30. Juni an die ZRL. zu übersenden. Nr. 23. Aufrechnungsbescheinigung. (1) Die Beitragskarten verbleiben bei der ZRL. Die mit der Anerkennung der ZRL. versehenen Auf rechnungsbescheinigungen werden an die Dienststelle zurückgesandt. Die eine der anerkannten Aufrech nungsbescheinigungen ist dem Eefolgschaftsmitglied auszuhändigen; die andere ist in den Personalakten des Versicherten aufzubewahren. (2) Nach Empfang der von der ZRL. bestätigten Aufrechnungsbescheinigung kann die Dienststelle die Erstschrift des Formblatts V vernichten. Die Auf rechnungsbescheinigungen sind von der Dienststelle bis zu dem Zeitpunkt aufzubewahren, in dem ent weder dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen eine Rente von der ZRL. bewilligt worden ist oder der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Nr. 28. Haushalts- und kassenmäßige Behandlung der Beiträge. (1) Die Beitragsanteile des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse sind bei den Ausgabetiteln des Haushalts zu veranschlagen und zu buchen, unter denen auch die Dienstbezüge für die Angestellten und Arbeiter erscheinen, jedoch unter einem besonderen Buchungsabschnitt „Beitragsanteile zur ZRL.". (2) Die in den Belegen über die Zahlung der laufenden Dienstbezüge nachgewiesenen Beiträge zur ZRL. (haushaltsmäßig verausgabte Anteile des Dienstherrn und Anteile des Eefolgschaftsmitgliedes) sind im Verwahrungsbuch (8 93 KONSt.) in einem besonderen Unterabschnitt „Beiträge zur Zusatzversor gungsanstalt des Reichs und der Länder" in einer Summe in Einnahme und bei der Verwendung der Beitragsmarken mit dem jeweils in Frage kommen den Betrag summarisch in Ausgabe zu buchen. Dieser Betrag ist durch eine von der Kasse zu fertigende Zu sammenstellung über den Wertbetrag der verklebten Beitragsmarken — getrennt nach Wochen- und Monatsbeitragsmarken der einzelnen Klassen — zu erläutern. Die Abschnittnummer des Verwahrungs buches ist auf dem Zahlungsbeleg über die Dienst bezüge anzugeben. Die nach Nr. 10 vorsorglich ein behaltenen Beitragsanteile der Eefolgschaftsmitglie- der sind im Falle der Zurückzahlung im Verwah rungsbuch zu verausgaben. (3) a) — Reichsnährstand —. Die Beiträge zur ZRL. sind auf der Rückseite der Stammkarte (Muster 16 zur KONSt.) und in der