(2) Die Beiträge zur ZRL. sind „Sonderaus gaben" im Sinne des Einkommensteuergesetzes; wenn sie zusammen mit den „Werbungskosten", die beim Arbeitslohn erwachsen, 39 RM monatlich übersteigen, so hat auf Antrag des Lohnsteuerpflichtigen das für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den überstei genden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken (8 20 Abs. 1 und 3 Ziff. 2 der Lohn steuerdurchführungsbestimmungen). Nr. 17. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge. Die Beitragsanteile des Dienstherrn sind nicht Entgelt im Sinne des 8 160 RVO. (vgl. RdErl. d. RFM. vom 1.12.1932 — RVB. S. 153 —) und da her bei der Berechnung der Kranken-, Angestellten- und Jnvalidenversicherungsbeiträge sowie der Bei träge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz (früher ) Arbeitslosenversicherung) nicht zu berücksichtigen. Nr. 18. Beschaffung und Verwaltung der Veitrags- und Eintrittsmarken. (1) Die für ein Kalendervierteljahr voraussicht lich erforderlichen Beitrags- und Eintrittsmarken sind im Bereich des Reichsnährstandes vom Verwaltungs amt des Reichsbauernführers für den Bedarf der Hauptkasse und der mit dieser im Abrechnungsverkehr stehenden Nebenkassen und Zahlstellen (Einheitszahl stellen) und von den Landesbauernschaften für den Bedarf der Oberkassen und der mit diesen im Abrech nungsverkehr stehenden Nebenkassen und Zahlstellen (Einheitszahlstellen) und im Bereich der Zusammen schlüsse von den Hauptvereinigungen für die eigenen und die Dienststellen der zugehörigen Wirtschaftsver bände jeweils spätestens bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bei der ZRL. mit Formblatt III, III a und b (Wochenmarken) und mit Formblatt VIII, VIII a und b (Monatsmarken) anzufordern. (2) Nach Empfang der Marken haben die an fordernden Dienststellen (Kassen) eine Empfangsbe- scheinigung nach Formblatt III c bzw. VIII e der ZRL. zu übersenden und die Marken auf die in Betracht kommenden Kassen nach Maßgabe deren Bedarfsan forderung zu verteilen. Der Gegenwert für die ge lieferten Marken ist von den anfordernden Dienst stellen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden Vierteljahres auf das Konto II der ZRL. bei der Reichskreditgesellschaft in Berlin (Reichsbankgirokonto oder Postscheckkonto Berlin Nr. 120) zu überweisen. (3) Die Verwaltung der Beitrags- und Eintritts marken bei den Kassen obliegt dem Kassenleiter als Treuhänder des Verwahrgelasses. Er hat über den Zugang und Abgang an Marken einen. Markenbe standsnachweis zu führen: Einnahmeteil: Eesamtwertbetrag der gelieferten Marken (vgl. Abs. 2), Ausgabeteil: desgl. der verklebten Marken (vgl. Nr. 26 Abs. 2). Beim Vierteljahreswechsel ist die Richtigkeit des Markenbestandes in folgender Weise festzustellen: Der Abgang ist vom Markenzugang abzurechnen, der verbleibende Bestand muß gleich sein dem Wert unterschied zwischen Zugang und Abgang. Der Bestand ist — wie bei Nr. 26 Abs. 2 —, zer gliedert nach den einzelnen Marken (Eintritts-, Wochen- und Monatsmarken), im Markennachweis nachrichtlich wertmäßig darzustellen und dann mit dem Eesamtwertbetrag auf das nächste Vierteljahr als Bestand zu übertragen. Die Richtigkeit des Be standes ist vom Kassenleiter und Kassier zu beur kunden. (4) Ein etwa notwendig werdender Umtausch von Marken ist mit der Neuanforderung für das nächste Vierteljahr zu verbinden. Die Rückgabe der umzu tauschenden Marken hat unter Beifügung einer der dem Formblatt III oder VIII entsprechenden Nach weisung zu erfolgen. Nr. 19. Überweisung von Verwaltungsbeitrags- anteilen. Wurde die Nachzahlung nicht einbehaltener Ver sichertenbeitragsanteile gemäß 8 34b der Satzung er lassen, so werden Verwaltungsbeitragsanteile nicht durch Marken entrichtet, sondern durch Überweisung an die ZRL. Der Anstalt ist in diesem Falle eine Berechnung der nachgezahlten Verwaltungsbeitrags anteile in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Auf zwei Ausfertigungen bescheinigt die Anstalt die erfolgte Entrichtung unter Bezeichnung der Wochen oder Monatsverglltungsbeiträge in den einzelnen Versicherungsklassen. Diese Bescheinigungen gehen an die Dienststelle zurück, die eine davon zu ihren Akten nimmt und die andere dem Versicherten aus händigt. Nr. 2V. Beitragsberechnung. Die für die Anweisung der Dienstbezüge zustän digen Dienststellen zeigen den Kassen die Versiche rungspflicht bzw. die freiwillige Mitgliedschaft eines Eefolgschaftsmitgliedes an. Die Beiträge und Bei tragsanteile werden sowohl bei den Pflichtmitgliedern wie bei den freiwilligen Mitgliedern von den die