Nr. 7. (Zu 8 3 Ziff. 4 GDO.) Überversicherung in der Angestelltenversicherung. Eine am 1. Oktober 1940 bestehende Überversiche rung in der Angestelltenversicherung, zu der der Reichs nährstand oder ein Zusammenschluß Beitragsanteile geleistet hat, begründet keine Ausnahme von der Versicherungspflicht bei der ZRL. Die Zahlung der Beitragsanteile zur Überversicherung ist mit Ablauf des 30. September 1940 einzustellen, es sei denn, daß Eefolgschaftsmitglieder ein Wahlrecht gemäß § 6 EDO. ü. ZAHV. haben und die Weiterentrichtung der llberversicherungsbeträge beantragen. Nr. 8. (Zu 8 GDO.) Lebensversicherungen. Eine Beteiligung der Verwaltung an der Auf bringung der Beiträge für Lebensversicherungen ist — abgesehen von der besonderen Regelung im Falle der Bildung eines Versorgungsstocks — nicht zulässig. Nr. S. (Zu 8 5 GDO.) Verheiratete weibliche Ge- folgschastsmitglieder. Die Altersversorgung im Sinne des 8 5 EDO. ü. ZAHV. gilt stets als gewährleistet, wenn der Ehe mann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist. Nr. 1V. (Zu 8 8 GDO.) Aushilfskräfte. Eefolgschaftsmitglieder, die für eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Arbeit oder zur Aus hilfe oder Vertretung eingestellt sind, sind nicht zusatz versicherungspflichtig, wenn das Dienstverhältnis mit dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt, mit der Erledigung der bestimmten Arbeit oder nach Be endigung der Aushilfe oder Vertretung endet (vgl. 8 29 Abs. 1c der Satzung der ZRL.). Außerdem sind alle Eefolgschaftsmitglieder, die vor Ablauf von 6 Monaten aus dem Dienstverhältnis wieder aus scheiden, von der Versicherungspflicht ausgenommen (vgl. 8 3 Ziff. 2 EDO.). Die in jedem Falle vom Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis ab vorsorglich einbehaltenen Versichertenbeitragsanteile sind alsdann an die Eefolgschaftsmitglieder aus zuzahlen (vgl. Nr. 26 Abs. 2). An- und Abmeldung. Nr. 11. (1) Die zusatzversicherungspflichtigen Eefolg schaftsmitglieder sind von der für die Anweisung der Dienstbezüge zuständigen Dienststelle bei der ZRL. nach Formblatt I — S. A. anzumelden. War das Eefolgschaftsmitglied bereits früher Mitglied der Anstalt, so ist die Anmeldung, auch wenn das Mit glied bei seinem früheren Ausscheiden die Beiträge zurückerhalten hat, als Wiederanmeldung zu bezeichnen. (2) Veränderungen der für das Versicherungsver hältnis wesentlichen Tatsachen, insbesondere Über nahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Änderung des Familienstandes bei weiblichen Gefolg schaftsmitgliedern und Veränderung der für die An meldung nach Abs. 1 zuständigen Dienststelle ohne Lösung des bisherigen Arbeitsvertrages, sind der An stalt alsbald durch Übersendung eines berichtigten Formblattes I — S. A. anzuzeigen. Bei Änderungen der Dienstbezüge sind Anmeldungsberichtigungen nicht erforderlich, da diese Änderungen auf der Rückseite der Beitragskarte ersichtlich gemacht werden. (3) Abgänge von Pflichtmitgliedern sind der An stalt alsbald nach Formblatt II anzuzeigen. Als Tag des Ausscheidens ist der Tag einzutragen, mit dem das Dienstverhältnis endet. Beiträge. (88 34 bis 4V der Satzung der ZRL.) Nr. 12. Arbeitsentgelt. Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Ar beitsentgelt und sind daher bei der Berechnung der Beiträge nicht zu berücksichtigen. Nr. 13. Wochen- und Monatsbeiträge. (1) Ist die Vergütung nach Wochen berechnet (Wochenlohn), so werden Wochenbeiträge entrichtet, und zwar auch dann, wenn die Lohnabrechnung nicht wöchentlich, sondern für einen mehrwöchigen Zeit raum erfolgt. Ist die Vergütung nach Monaten be rechnet, so werden Monatsbeiträge entrichtet, gleich gültig, ob es sich um angestellten- oder invalidenver sicherungspflichtige Eefolgschaftsmitglieder handelt. (2) Die Wochenbeiträge (8 34 der Satzung der ZRL. — vgl. auch 8 10 Abs. 1 letzter Satz GDO.) werden wie folgt erhoben: