geldes-, Witwen- oder Waisengeldes bei der Reichs versicherungsanstalt für Angestellte entsprechen, wenn die Eefolgschaftsmitglieder für den gleichen Zeitraum nach den Grundsätzen der Reichsverwaltung in der Angestelltenversicherung überversichert worden wären. (2) Die ZRL. wird den gemäß § 2 dieser Dienst ordnung aufgenommenen angestelltenvsrsicherungs- pflichtigen Eefolgschaftsmitgliedern und ihren Hin terbliebenen bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Wege des Härteausgleichs mindestens die laufenden Bezüge bewilligen, die der Steigerung des Ruhegeldes, Witwen- oder Waisengeldes bei der Reichsversiche rungsanstalt für Angestellte entsprechen, wenn die Eefolgschaftsmitglieder für den gleichen Zeitraum nach den Grundsätzen der Reichsverwaltung in der Angestelltenversicherung überversichert worden wären. (3) Die ZRL. wird den vor Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt der Invalidität ausscheiden den invalidenversicherungspflichtigen Eefolgschafts mitgliedern eine jährliche Zusatzrente im Wege des Härteausgleichs gemäß 8 58 der Satzung in Mindest höhe von 15 v. H. der bis zum Eintritt des Versiche rungsfalles insgesamt geleisteten Beiträge (Anteile des Gefolgschaftsmitgliedes und des Dienstherrn) ge währen. Beim Tode von invalidenversicherungs pflichtigen Eefolgschaftsmitgliedern vor Erfüllung der Wartezeit werden entsprechende Hinterbliebenen renten gewährt werden. Inkrafttreten. § 14 Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1940. Der Reichsbauernführer. I. V.: Behrens.