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8 10 (1) Für die Einreihung in die Beitragsklassen (8 34, 8 34a der Satzung der ZRL.) ist der tatsäch liche Eesamtverdienst ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigungsstunden zugrunde zu legen, auch wenn Eefolgschaftsmitglieder mehr als 48 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Erstreckt sich der Lohnabrechnungszeitraum auf mehrere Wochen, so kann der Durchschnittswochenlohn der Beitragsein reihung für den ganzen Lohnabrechnungszeitraum zugrunde gelegt werden. Erhalten Eefolgschaftsmit glieder für weniger als 11 Tage eines Monats eine Vergütung, so ist dieser Monat beitragsfrei. Weih nachtsvergütungen und sonstige einmalig gezahlte Beträge sind für die Entrichtung der Beiträge nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsklasfen 10 Lis 12 gelten auch für invalidenversicherungspflichtige Eefolgschaftsmitglie der. (2) Für die Eefolgschaftsmitglieder, die der An gestelltenversicherung nach den für die Ostmark und die sudetendeutschen Gebiete geltenden Beitragssätzen unterliegen (8 30 der VO. vom 22. 12. 1938 — REBl. I S. 1912 —, 8 18 der VO. vom 9. 2. 1939 — REBl. I S. 181 —gilt in Abweichung von 8 34a der Satzung folgende Beitragstabelle: bei einem Monatsverdienst in Beitragsklasse Gesamtbeitrag monatlich RM Anteil des Dienstherrn RM Anteil des Versicherten RM RM bis zu,l30,— -7— ' - 7 ?— — — von mehr als 130,— bis 186,— 1 3,— 2,— 1,- „ 186— „ 194,- II 4,56 3,04 1,52 5 > „ 194,- „ 233,- III 5,85 3,90 1,95 ,, ,, ,. 233,— „ 240,— IV 7,02 4,68 2,34 „ 240,- „ 247,- V 8,19 5,46 2,73 „ 247,- „ 254,- VI 9,36 6,24 3,12 ,, ,, „ 254,- „ 267,- VII 11,19 7,46 3,73 „ 267,— „ 280,— VIII 12,87 8,58 4,29 „ 280,- „ 334,— IX 16,38 10,92 5,46 ,, „ 334,- „ 364- X 20,55 13,70 6,85 5 5 „ 364,— „ 433,34 XI 26,40 17,60 8,80 t? 5) „ 433,34 XII 32,25 21,50 10,75 8 11 (1) Eefolgschaftsmitglieder, die zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht oder im Arbeitsdienst einberufen sind und deren Dienstver hältnis daher kraft Gesetzes endet, können ihre Zu lassung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß 8 31 der Satzung beantragen. (2) Während der Beurlaubung von zusatz versicherungspflichtigen Gefolgschaftsmitgliedern zu Übungen der Wehrmacht sind die Beiträge zur zusätz lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter zuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstbezüge nicht weitergewährt werden. Während des Ruhens der Dienstbezüge trägt die Verwaltung die Beiträge einschließlich der sonst auf die Eefolgschaftsmitglieder entfallenden Beitragsanteile. (3) Die Einberufung zum Wehrdienst während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht berührt eine bestehende Versicherung bei der ZRL. nicht. Die Beiträge sind daher weiter zu entrichten, sofern die Dienstbezüge weitergewährt werden. Der Beitrags bemessung sind die nach den maßgebenden Vorschrif ten ermittelten Dienstbezüge vor Abzug des Aus gleichsbetrages nach § 3 des EWEE. zugrunde zu legen. Werden die Bezüge nicht weitergezahlt, kön nen die Eefolgschaftsmitglieder freiwillige Beiträge nach Maßgabe des 8 38 der Satzung entrichten. 8 12 Die Veitragsanteile der Eefolgschaftsmitglieder werden bei der Zahlung der Dienstbezüge einbe halten und zusammen mit den Beitragsanteilen der dienstberechtigten Verwaltung von dieser durch Ver wendung von Beitragsmarken entrichtet. Nach Schluß des Rechnungsjahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni, werden die Beitragskarten der Eefolgschaftsmitglieder der ZRL. zur Prüfung und Übertragung in die Stammkarten der Mitglie der übersandt. Die Eefolgschaftsmitglieder erhalten eine Aufrechnungsbescheinigung. Leitungen der ZRL. im Wege des Härteausgleichs. 8 13 (1) Die ZRL. wird den angestelltenversiche rungspflichtigen Eefolgschaftsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen bei Eintritt des Versicherungsfalle's vor Erfüllung der Wartezeit (60 Beitragsmonate) im Wege des Härteausgleichs mindestens die laufen den Bezüge bewilligen, die der Steigerung des Ruhe-