Entrichtung der Beiträge zur Angestellten- oder Invalidenversicherung zurückgestellt —, 6. Eefolgschaftsmitglieder, die beim Inkrafttreten dieser Dienstordnung oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis bereits Invalidenrente oder Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung be ziehen. 8 4 Eefolgschaftsmitglieder, für die bereits auf an dere Weise eine hinreichende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb der reichsgesetz lichen Sozialversicherung sichergestellt ist, und die nicht schon auf Erund des 8 3 Ziff. 4 von der Zusatzver sicherungspflicht ausgenommen sind, können auf An trag nach Z 30 der Satzung der ZRL. von der Ver pflichtung, Mitglied der Anstalt zu werden, befreit werden. Eine hinreichende Alters- und Hinterblie benenversorgung gilt im Sinne des 8 30 der Satzung z. B. als sichergestellt, a) wenn ein entsprechender eigenwirtschaftlicher Rückhalt irgendwelcher Art (Haus-, Garten- oder landwirtschaftlicher Besitz) vorliegt, oder b) wenn Eefolgschaftsmitglieder eine spätestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werdende Lebensversicherung in Höhe des drei fachen Jahresbetrages ihrer nach den Eehalts- kürzungsverordnungen gekürzten Erundver- gütung und des Wohnungsgeldzuschusses der Ortsklasse 8, mindestens aber in Höhe von 9000 RM abgeschlossen haben. Über den An trag auf Befreiung entscheidet die ZRL. 8 5 Von der Verpflichtung, Mitglied der ZRL. zu werden, können auf ihren Antrag von der ZRL. außer den im 8 30 der Satzung aufgeführten Perso nen auch verheiratete weibliche Eefolgschaftsmitglie der befreit werden, wenn auf Erund der Berufs stellung des Ehemannes eine hinreichende Alters versorgung außerhalb der reichsgesetzlichen Sozial versicherung gewährleistet ist. 8 6 (1) Zusatzversicherungspflichtige Eefolgschafts mitglieder, die Dienstbezüge nach den Vergütungs gruppen l oder II TO. erhalten, sowie diejenigen, die in der Vergütungsgruppe III TO. am 1. Oktober 1940 bereits Dienstbezüge von mehr als 600 RM monatlich erhalten, können beantragen, datz an die Stelle der Versicherung bei der Zusatzversorgungs anstalt des Reichs und der Länder die Überversiche rung bei der Reichsversicherungsanstalt für Ange stellte nach den Grundsätzen der Reichsverwaltung tritt. Der Antrag nach Satz 1 ist von den am 1. 10. 1940 vorhandenen Gefolgschaftsmitgliedern spätestens am 31. 12. 1940, von den übrigen Gefolgschaftsmit gliedern spätestens 3 Monate nach der Einstellung bzw. Einreihung in die Vergütungsgruppen I oder II TO. zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Reichsbauernführer. (2) Für die Durchführung der Überversicherung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gelten die Vorschriften des Abschnittes der Ge meinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nichtbeamteter Eefolg schaftsmitglieder entsprechend. 8 7 Bei zusatzversicherungspflichtigen Eefolgschafts mitgliedern, für die mit Zustimmung des Reichsmini sters für Ernährung und Landwirtschaft ein Ver sorgungsstock gebildet wird, tritt dieser an die Stelle der Versicherung bei der ZRL. Beginn der Versicherung. 8 8 Die Versicherung beginnt für die vom 1. Oktober 1940 ab neu eintretenden Eefolgschaftsmitglieder mit dem Tage des Eintritts in das Dienstverhältnis. Wer den Gefolgschaftsmitglieder auf bestimmte Zeit (z. B. auf Probe) oder für eine bestimmte Arbeit oder zur Aushilfe oder Vertretung eingestellt und werden diese Gefolgschaftsmitglieder hernach weiterbeschäf tigt, so sind sie rückwirkend mit dem Tage des Ein tritts in das Dienstverhältnis anzumelden. Bei die sen Eefolgschaftsmitgliedern sowie allgemein wäh rend der ersten 6 Monate jedes Dienstverhältnisses sind die Versichertenbeitragsanteile bei der Zahlung der laufenden Dienstbezüge vorsorglich einzubehalten. Die neu eintretenden Gefolgschaftsmitglieder sind erst nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten bei der ZRL. anzumelden. Die Entrichtung der Bei träge und des Eintrittsgeldes erfolgt in diesen Fäl len erst bei Eintritt der Anmeldepflicht zur Zusatz versicherung. Beiträge. 8 9 Von den Beiträgen der Pflichtmitglieder trägt der Dienstherr zwei Drittel, das Eefolgschaftsmitglied ein Drittel. Die freiwilligen Mitglieder haben die vollen Beiträge selbst zu leisten.