Volltext Seite (XML)
Gemeinsame Dienstorönung für die Verwaltungen des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüffe des Reichsnährstandes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorguna der nichtbeamtcten Eefolgschaftsmitglieder. (EDO. L. ZAHV.) Auf Grund des 8 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. 3. 1934 — RGBl. I S. 220 — und des 8 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Eefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst wird nachstehende Gemeinsame Dienstordnung erlassen: Versichertenkreis. 8 1 Die angestellten- und invalidenversicherungs pflichtigen Eefolgschaftsmitglieder des Reichsnähr standes und der Zusammenschlüsse des Reichsnähr standes werden zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Zulatzversor- ounasanstalt des Reichs und der Länder (ZRL.) in Berlin nach Maßgabe dieser Dienstordnung und der Satzung der ZRL. versichert. Eefolgschaftsmitglieder nichtdeutscher Volkszugehörigkeit sind von der Zusatz versicherung ausgenommen. 8 2 Die am 1. Oktober 1940 beschäftigten Eefolgschafts mitglieder, die über 45 Jahre alt sind, das 60. Le bensjahr jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll endet haben, sowie die nach dem 1. Oktober 1940 neu eintretenden über 45, jedoch noch nicht 60 Jahre alten Eefolgschaftsmitglieder werden gemäß 8 29 Abs. 5 der Satzung der ZRL. als Mitglieder der Anstalt ohne Nachversicherung ausgenommen mit der Bedin gung, daß die ZRL. sich vorbehält, den Jahresbetrag der von der Anstalt zu leistenden Zusatzrente auf 15 v. H. der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt geleisteten Beiträge (Anteile des Eefolg- schaftsmitgliedes und des Dienstherrn) und die Hin terbliebenenrenten entsprechend zu beschränken, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebens jahres eintritt. 83 Der Kreis der Pflichtmitglieder der Zusatzversor gungsanstalt wird in Erweiterung der Bedingungen des 8 29 Abs. 1 der Satzung der ZRL. begrenzt, in dem von der Versicherungspflicht ausgenommen werden: 1. Eefolgschaftsmitglieder, die weniger als 1300 Stunden jährlich beschäftigt werden, 2. Eefolgschaftsmitglieder, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 6 Monaten wieder aus dem Be- schäftigungsverhältnis ausscheiden, 3. Eefolgschaftsmitglieder. deren lausende Dienst- bezüae den Betrag von 600 RM monatlich über steigen und auf die die Tarifordnung für Ee folgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. keine Anwendung findet, 4. Eefolgschaftsmitglieder, für die bereits vor dem 1. April 1940 auf andere Weise ganz oder teil weise aus Mitteln des Reichsnährstandes, eines Zusammenschlusses oder einer Vorgängerorgani sation außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialver sicherung eine hinreichende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichergestellt ist, — Ob eine Alters- und Hinterbliebenenversor gung im Hinblick auf diese Bestimmung als hinreichend anzusehen ist, entscheidet der Neichs- bauernführer —, 5. Eefolgschaftsmitglieder, die gemäß 8 1l AVE. oder 8 1234 RVO. von der Angestellten- oder Inva lidenversicherungspflicht befreit sind, — Fällt der Befreiungsgrund fort und sind da her die Angestellten- oder Jnvalidenversiche- rungsbeiträge gemäß 8 18 AVE. oder 8 1242a RVO. nachzuentrichten, so werden auch die Beiträge zur ZRL. in voller Höhe (Anteile des Eefolgschaftsmitgliedes und des Dienst herrn) von der dienstberechtigten Verwaltung in entsprechender Anwendung des 8 41 der Satzung der ZRL. für die Zeit, während deren ohne die Befreiung von der Mitglied schaft bei der ZRL. Beiträge geleistet worden wären, nachentrichtet. Die Nachentrichtung unterbleibt, wenn die Nachversicherungspflicht infolge des Ausscheidens des Nachzuversichern den aus dem Beamtenverhältnis entsteht oder der Nachzuversichernde aus einem von ihm zu vertretenden Grunde ausgeschieden ist — z. B. wegen Nachlässigkeit im Dienst, wegen unge hörigen Verhaltens, zufolge eigener Kündi gung usw. —. Wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Angestellten- oder Invalidenver sicherung auf Grund der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen vom 4. 10. 1930 — RGBl. I S. 459 — in der Fassung der Verordnung vom 5. 2. 1932 — RGBl. 1 S. 64 — aufgeschoben, so wird auch die Nachversiche rung bei der ZRL. bis zu dem'Zeitpunkt der