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761 DN. 1940 Nr. 44 a 762 Ausfertigung dem Mitglied auszuhändigen und ver- l wahrt die andere Ausfertigung dis zu dem Zeitpunkt auf, in dem entweder der Versicherte oder dessen Hin terbliebene eine Rente von der ZRL. zuerkannt er halten haben oder der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Die Erstjchrift der Ausrech nungsbescheinigung kann sodann vernichtet werden. (5) Der ZRL. bleibt vorbehalten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsentrichtung der zu versichernden Gejolgjchaftsmitglieder an Ort und Stelle nachzuprüsen. 8 5 Geschäftsverkehr. Für die An- und Abmeldungen der Mitglieder, für Anträge auf Beitragsrückgewähr und Anträge auf Anstaltsleistungen werden die von der ZRL. un entgeltlich erhältlichen Formblätter verwendet. 8 6 Regelung der übrigen Rechtsbeziehungen. (1) Die Satzung der ZRL. gilt für alle Rechts beziehungen, die sich aus dem Abkommen zwischen den Vertragsparteien ergeben, auch soweit in vorliegender Vereinbarung nicht ausdrücklich darauf Bezug genom men ist. (2) Die nach 8 27 der Satzung zu entrichtenden anteiligen Verwaltungskosten der ZRL. haben der Reichsnährstand bzw. die Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes nach dem jeweiligen Aufkommen an Eintrittsgeldern und Beiträgen der Anstalt gegen über zu tragen. 8 7 Inkrafttreten des Abkommens. Dieses Abkommen tritt in Kraft mit Wirkung vom 1. Oktober 1940. 8 8 Kosten des Vertrages. Steuern, die aus Anlaß dieses Abkommens ent stehen, trägt der Reichsnährstand. Berlin, den 25. Oktober 1940. Der Reichsbauernführer. I. V.: Behrens. Berlin-Charlottenburg, den 28. Oktober 1940. Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder. Dr. Jltgen, Vorsitzender des Vorstandes.