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Härteausgleichs gemäß 8 58 der Satzung in Mindest höhe von 15 v. H. der bis zum Eintritt des Versiche rungsfalles insgesamt geleisteten Beiträge (Anteile des Eefolgschaftsmitgliedes und des Dienstherrn) ge währen. Beim Tode von invalidenversicherungspslich- tigen Gefolgschaftsmitgliedern vor Erfüllung der Wartezeit werden entsprechende Hinterbliebenenrenten gewährt werden. 8 2 Beiträge. (1) Für die Einreihung in die Beitragsklassen (8 34, 8 34a der Satzung) ist der tatsächliche Ver dienst zugrunde zu legen, auch wenn das Eefolg- schaftsmitglied mehr als 48 Stunden in der Woche beschäftigt wird. Erstreckt sich der Lohnabrechnungs zeitraum auf mehrere Wochen, so kann der Durch schnittswochenlohn der Beitragseinreihung für den ganzen Lohnabrechnungszeitraum zugrunde gelegt werden. Erhalten Eefolgschaftsmitglieder für weniger als 11 Tage eines Monats eine Vergütung, so ist dieser Monat beitragsfrei. Weihnachtsvergütungen und sonstige einmalig gezahlte Beträge sind für die Entrichtung der Beiträge nicht zu berücksichtigen. Gemäß 8 34 Abs. 2 der Satzung wird vereinbart, daß die Veitragsklassen 10 bis 12 auch für invaliden versicherungspflichtige Gefolgschaftsmitglieder gelten. (2) Für die Eefolgschaftsmitglieder, die der Angestelltenversicherung nach den für die Ostmark und die sudetendeutschen Gebiete geltenden Beitrags sätzen unterliegen (8 30 der VO. vom 22. 12. 1938 — RGBl. I S. 1912 —, 8 18 der VO. vom 9. 2. 1939 — RGBl. I S. 181 —), gilt in Abweichung von 8 34a der Satzung folgende Beitragstabelle: bei einem Monatsverdienst RM in Beitrags klasse Eesamtbeitrag monatlich RM Anteil des Dienstherrn RM Anteil des Versicherten RM bis >30,— — —- — — von mehr als 130,— bis 186,— I 3,— 2,- 1,- „ „ 186,— „ 194,— II 4,56 3,04 1,52 „ „ „ 194,— „ 233,- III 5,85 3,90 1,95 „ „ 233,— „ 240,— IV 7,02 4,68 2,34 „ „ „ 240,— „ 247,- V 8,19 5,46 2,73 247— , 254,- VI 9,36 6,24 3,12 „ „ 254,— „ 267,- VII 11,19 7,46 3,73 267,— ,. 280,- VIII 12,87 8,58 4,29 „ „ 280,— 334,— IX 16 38 10,92 5,46 „ „ 334,— „ 364,— X 20,55 13,70 6,85 .. „ „ 364,— ,. 433,34 XI 26,40 17,60 8,80 „ „ „ 433,34 XII 32,25 21,50 10,75 83 Markenanforderung. Die für die Entrichtung der Beiträge benötigten Beitragsmarken sowie die Eintrittsmarken werden jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das laufende Vierteljahr bei der ZRL. (mit Formblatt III Wochenmarken, mit Formblatt VIII Monatsmarken) angefordert. Der Gegenwert für die gelieferten Marken wird späte stens bis zum Ende des laufenden Vierteljahres auf das Konto II der ZRL. bei der Reichskreditgesellschaft in Berlin (Reichsbankgiro-Postscheckkonto Berlin Nr. 120) überwiesen werden. 8 4 Beitragsentrichtung. (1) Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Ein kleben der Beitragsmarken in die von der ZRL. zu liefernden Beitragskarten (Formblatt IV für Wochen marken, Formblatt VII für Monatsmarken) spätestens bis zum Ende eines jeden Vierteljahres, soweit nicht auf Grund des 8 1 Abs. 8 dieser Vereinbarung eine spätere Entrichtung in Betracht kommt. In gleicher Weise wird das Eintrittsgeld entrichtet. (2) Nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni, werden die Veitragskarten nach Aufrechnung und Ausfertigung einer Aufrechnungsbescheinigung (Form blatt V) über die entrichteten Beiträge unter Zurück behaltung der Erstschrift der Aufrechnungsbescheini gung an die ZRL. übersandt. (3) Die ZRL. prüft die Richtigkeit der verwen deten Beitragsmarken und überträgt sie in die Stammkarten der Mitglieder. Bei unrichtiger Mar kenverwendung erfolgt der Ausgleich durch Überwei sung des Unterschiedsbetrages. (4) Nach Bestätigung der Übertragung werden die beiden Aufrechnungsbescheinigungen an die Dienststelle zurückgesandt. Die Dienststelle hat eine