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Vereinbarung. Zwischen dem Reichsnährstand, vertreten durch den Reichsbauernsührer, und der Zusatzversorgungs anstalt des Reichs und der Länder in Berlin, ver treten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, wird aus Grund des 8 2 Abs. 3 der Satzung der Zusatz versorgungsanstalt des Reichs und der Länder fol gendes vereinbart: 8 1 Berstchertenkreis. (1) Bei der Zusatzversorgungsanftalt des Reichs und der Länder (ZRL.) werden nach Maßgabe ihrer Satzung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und ) Hinterbliebenenversorgung die angestellten- und invalidenversicherungspflichtigen Eefolgschaftsmit- glieder des Reichsnährstandes und der Zusammen schlüsse des Reichsnährstandes als Mitglieder ver- fichert. Eefolgschaftsmitglieder nichtdeutscher Volks zugehörigkeit sind von der Zusatzversicherung aus genommen. (2) Die am 1. Oktober 1940 beschäftigten, mehr als 45 Jahre alten Eefolgschaftsmitglieder, die am 1. Oktober 1940 das 60. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, sowie die nach dem 1. Oktober 1940 neu eintretenden über 45, jedoch noch nicht 60 Jahre alten Eesolgschaftsmitglieder werden gemäß § 29 Abs. 5 der Satzung ohne Nachversicherung ausgenommen mit der Bedingung, daß die ZRL. sich vorbehält, den Jahresbetrag der von der Anstalt zu leistenden Zu- ) satzrente aus 15 v. H. der bis zum Eintritt des Ver sicherungssalles insgesamt geleisteten Beiträge (An teile des Eefolgschastsmitgliedes und des Dienst herrn) und die Hinterbliebenenrenten entsprechend zu beschränken, wenn der Versicherungsfall vor Voll endung des 65. Lebensjahres eintritt. (3) Auf Grund des 8 29 Abs. 2 der Satzung der ZRL. werden von der Versicherungspflicht aus genommen: a) Gefolgschaftsmitglieder, die weniger als 1300 Stunden jährlich beschäftigt werden, b) Eefolgschaftsmitglieder, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 6 Monaten wieder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, c) Eefolgschaftsmitglieder, deren laufende Dienst bezüge den Betrag von 600 RM monatlich übersteigen und auf die die Tarifordnung für Eefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. K) keine Anwendung findet, ä) Gefolgschaftsmitglieder, für die bereits vor dem 1. April 1940 auf andere Weise ganz oder teilweise aus Mitteln des Reichsnährstandes, eines Zusammenschlusses oder einer Vorgänger organisation außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversicherung eine hinreichende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicher gestellt ist, — Ob eine Alters- und Hinterbliebenen versorgung im Hinblick auf diese Bestim mung als hinreichend anzusehen ist, ent scheidet der Reichsbauernführer —, e) Eefolgschaftsmitglieder, die gemäß 8 11 AVE. oder 8 1234 RVO. von der Angestellten- oder Jnvalidenversicherungspflicht befreit sind, — Fällt der Befreiungsgrund fort und sind daher die Angestellten- oder Jnvaliden- versicherungsbeiträge gemäß 8 18 AVE. oder 8 1242a RVO. nachzuentrichten, so werden auch die Beiträge zur ZRL. in voller Höhe (Anteile des Eefolgschaftsmit- gliedes und des Dienstherrn) von der dienstberechtigten Verwaltung in entspre chender Anwendung des 8 41 der Satzung für die Zeit, während deren ohne Be freiung von der Mitgliedschaft bei der ZRL. Beiträge geleistet worden wären, nachentrichtet. Die Nachentrichtung unter bleibt, wenn die Nachversicherungspflicht infolge des Ausscheidens des Nachzuver sichernden aus dem Beamtenverhältnis entsteht oder der Nachzuversichernde aus einem von ihm zu vertretenden Gründe ausgeschieden ist — z. V. wegen Nachlässig keit im Dienst, wegen ungehörigen Verhal tens, zufolge eigener Kündigung usw. —. Wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Angestellten- oder Invalidenversicherung auf Grund der Verordnung über die Nach entrichtung von Beiträgen vom 4. 10. 1930 — RGBl. I S. 459 — in der Fassung der Verordnung vom 5. 2. 1932 — RGBl. I S. 64 — aufgeschoben, so wird auch die Nachversicherung bei der ZRL. bis zu dem Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge zur Angestellten- oder Invalidenversiche rung zurückgestellt —, k) Eefolgschaftsmitglieder, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder beim Eintritt in