Volltext Seite (XML)
Einführung -er zusätzlichen Alters- un- Hinterbliebenenverforgung für -ie ntchtbeamteten Gefolgfchaftsmitglieöer -es Reichsnährftan-es un ser Zusammenschlüsse. — IV^ II 2ZZ/2 vom 28.10. 1440 -. 1. Nachstehend werden bekanntgegeben: a) die Vereinbarung zwischen dem Reichsnähr stand und der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL.) in Berlin vom 25.Z28. 10. 1940, d) die Gemeinsame Dienstordnung für die Ver waltungen des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse (EDO. ü. ZAHV.) vom 28. 10. 1940, c) die Ausführungsanweisung für die Versiche rung bei der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (AA. ü. ZAHV.) vom 28. 10. 1940. 2. Die Beiträge zur ZRL. sind bei den am 1. 10. 1940 vorhandenen zusatzversicherungspflichtigen Eefolgschaftsmitgliedern bei monatlicher Zahlung der Dienstbezüge erstmalig für den Monat Oktober 1940 und bei wöchentlicher Zahlung erstmalig für die Lohnwoche vom 29. 9. bis 6. 10. 1940 zu ent richten. In gleicher Weise sind bei den Aushilfs kräften sowie bei den Eefolgschaftsmitgliedern, die am 1. 10. 1940 noch nicht 6 Monate beschäftigt waren, die Beitragsanteile der Eefolgschaftsmit- glieder vorsorglich einzubehalten (vgl. § 8 EDO. ü. ZAHV.). 3. Bei den am 1. 10. 1940 vorhandenen zusatzver sicherungspflichtigen Eefolgschaftsmitgliedern der Vergütungsgruppen I und II TO. rV sind, soweit nicht nach Ziff. 2 Satz 2 dieser Verfügung nur die Versichertenbeitragsanteile vorsorglich einzubehal ten sind, das Eintrittsgeld und die Beiträge (An teile des Versicherten und der Verwaltung) vor läufig in Verwahrung zu nehmen. Die Entrich tung des Eintrittsgeldes und der Beiträge durch Verwendung von Marken wird zunächst ausgesetzt und erfolgt in diesen Fällen erst auf besondere Weisung. 4. Die durch die Entrichtung der Veitragsanteile der Verwaltung etwa notwendig werdenden Über schreitungen der Ausgabenansätze für Dienst bezüge werden genehmigt. 5. Die Landesbauernschaften und die Hauptvereini gungen sowie die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süßwarenwirtschaft berichten a) bis zum 1. 12. d. I., für welche Gefolgschafts- Termin Mitglieder des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse bereits vor dem 1. 4. 1940 auf andere Weise ganz oder teilweise aus Mitteln des Reichsnährstandes, eines Zusam menschlusses oder einer Vorgängerorganisation außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversiche rung eine hinreichende Alters- und Hinter- bliebenenversorgung sichergestellt ist (vgl. § 3 .Ziff. 4 EDO. ll. ZAHV.) — Fehlanzeige ist erforderlich —, b) bis zum 1. 12. d. I., welche Eefolgschaftsmit- T-rmi« glieder gemäß 8 11 AVE. oder 8 1234 RVO. von der Angestellten- oder Jnvalidenversiche- rungspflicht befreit und daher von der Zusatz versicherungspflicht ausgenommen sind (vgl. 8 3 Ziff. 5 EDO. ü. ZAHV.). Der Bericht muß folgende Angaben enthalten: Namen, Dienststellung, Beschäftigungsdienststelle, Ge burtstag, Familienstand. Ferner sind anzu geben Datum und Geschäftszeichen der der Be freiung zugrunde liegenden Entscheidung des Reichsversicherungsamts (früher des Bundes rats) gemäß 8 17 AVE. bzw. 8 1242 RVO. und der Gewährleistungsentscheidung der zu ständigen Verwaltungsbehörde zu 8 11 AVG. bzw. 8 1234 RVO. Diese Entscheidungen sind in Abschrift vorzulegen — Fehlanzeige ist erforderlich —, c) bis zum 15. 1. 1941, wieviel Eefolgschaftsmit- T-rm<« glieder — getrennt nach angestellten- und invalidenversicherungspflichtigen — bis zum 31. 12. 1940 bei der ZRL. als Mitglieder an gemeldet worden sind, ä) gleichfalls bis zum 15. 1. 1941 besonders die T-rmi« Höhe der für die Monate Oktober bis Dezem ber bei den einzelnen Titeln verausgabten Beitragsanteile der Verwaltung. Der Neichsbauernführer. I. V.: Behrens. An die Nachgeordneten Dienststellen des Reichsnährstandes und die Zusammenschlüsse.