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auf seinem Arbeitsgebiet durchführt. Es ist vielmehr notwendig, daß jeder von uns die politische und wirt schaftliche Entwicklung in Eroßdeutschland, Europa und der Welt ständig unter dem Gesichtswinkel des deutschen Bauerntums beobachtet und verfolgt. Um dies zu gewährleisten, ersuche ich alle meine Mit arbeiter, soweit es nicht bereits geschieht, unsere füh rende agrarpolitische Zeitschrift persönlich ab sofort zu halten und zu lesen. Es ist dies die wöchentlich im Reichsnährstands-Verlag-Berlin erscheinende NS.- Landpost. An die ehrenamtlichen Bauernführer, Beamten und An gestellten des Reichsnährstandes. — DN. 1940 S. 743. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Kollektiv-Unfallversicherung zugunsten der ehren amtlich tätigen Personen. — IV6 III 1440 vom 29. 19. 1949 —. Die laut Anordnung vom 7. 10. 1937 — IV6 III 1633/37 — (DN. S. 367). zu erstattenden Meldungen sind mir nach dem Stande vom 1.11.1940 bis zum 29.11.1949 einzureichen. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 745. Setriebsgemeinschast. Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement. — 16 463/73 vom 31. 19. 1949 —. I. Durch Anordnung vom 26. 9. 1940 — 16 463/73 — (DN. S. 659) gab ich den z. Zt. geltenden Rund erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 16. 9. 1940 — Nr. 73/40 — bekannt. Der Reichswirtschafts minister hat festgestellt, daß Arbeiter aus dem Ge neralgouvernement in letzter Zeit wiederholt versucht haben, ihre Lohnersparnisse in deutschem Geld über die Grenze zu bringen. Die Arbeiter haben dabei an gegeben, daß ihnen die Überweisung der Lohnerspar nisse über das Postscheckamt Warschau nicht bekannt gewesen sei. Die Betriebsführer sind nachdrücklichst anzuhalten, ihrer Pflicht bei den Lohnüberweisungen ihrer Arbeiter aus dem Generalgouvernement nachzu kommen, damit in Zukunft Unregelmäßigkeiten ver mieden werden. II. Die ohne Genehmigung der Arbeitseinsatzbehör den eingestellten polnischen Arbeitskräfte aus dem Generalgouvernement sind bei Lohnllberweisungen genau so zu behandeln wie diejenigen, die von den Arbeitseinsatzbehörden vermittelt wurden. Dies er gibt sich aus folgendem: Der Präsident des Landesarbeitsamtes Branden burg hatte dem Reichsarbeitsminister berichtet, daß vom Arbeitsamt Fürstenwalde für polnische Ar beiter, die ordnungsmäßig durch Vermittlung der Arbeitseinsatzbehörden angeworben waren, Arbeits karten ausgestellt worden seien, wodurch diese Ar beiter ihre Lohnersparnisse hätten überweisen können. Dagegen habe das Arbeitsamt von polnischen Arbei tern, die ohne Vermittlung der Arbeitseinsatzbehör den hereingekommen waren, die Abgabe von Erklä rungen, daß sie keinen Transferanspruch erheben, ver langt. Der Reichsarbeitsminister hat dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Brandenburg hierauf durch Erlaß vom 17. 7. 1940 — Va 5760.23/95 — mitgeteilt, daß er angesichts der für den Lohntransfer der pol nischen Arbeiter maßgebenden besonderen Verhält nisse im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts minister damit einverstanden ist, daß ohne Geneh migung zugereiste polnische Arbeiter aus dem Gene ralgouvernement nachträglich als durch seine Ver mittlung hereingekommen anerkannt werden und ihnen dadurch der Lohntransfer ermöglicht wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 745. Neichstarifordnung für polnische landwirtschaft liche Arbeitskräfte; Bewertung der den Stunden löhnern gewährten freien Verpflegung. — 16 436/43 vom 31. 1». 1949 —. Nachstehend gebe ich von einer Stellungnahme des Reichsarbeitsministers Kenntnis, die im Einver nehmen mit mir zu der oben angegebenen Frage ab gegeben wurde: „Die Reichstarifordnung für polnische land wirtschaftliche Arbeitskräfte unterscheidet Monats löhner und Stundenlöhner (8 3 der TO.). Die Mo natslöhner (Knechte und Mägde) erhalten freie Kost