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739 DN. 1940 Nr. 43 740 und WVSt. übertragen ist, soweit diese dem RNSt. unterstellt sind. Beschaffung des Forstfchullehrbuches „Der Forst betriebsbeamte". An die Landes- und Kreisbauernschaften, Landwirtschaftsschulen und Wirtschaftsberatungs stellen. — DN. 1940 S. 737 Beauftragte der LVsch. für die praktische Berufs ausbildung. — IIK 101/1 vom 22.10.1940 —. Bis zum 30.11.1940 sind mir die Namen und Anschriften sämtlicher Beauftragten für die praktische Berufsausbildung mitzuteilen. Soweit für die Son derlehren noch keine Beauftragten ernannt sind, ist Fehlanzeige zu erstatten Die von mir noch nicht be stätigten Beauftragten sind besonders kenntlich zu machen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 739 — ll 177/1 vom 23.10.1940 —. In Übereinstimmung mit dem Erlaß des Reichs forstmeisters vom 17. 9.1940 — II/I 8427 — (RFMBl. Nr. 3b) lege ich den größten Wert darauf, daß das Forstschullehrbuch „Der Forstbetriebsbeamte" (Verlag E. Neumann, Neudamm/M.) beschafft wird für 1. alle Forstabteilungen der LBsch., 2. alle Forstämter und Forstschulen des RNSt. Alle Revierförsteranwärter einschl. Forstschüler haben sich das Buch auf eigene Kosten zu beschaffen. Darüber hinaus werden die LBsch. Abt. II? an gewiesen, die Beschaffung des Forstschullehrbuches 1. den Privatforstverwaltungen, 2. den anerkannten Forstlehrherren, 3. den Hilfsförstern auf deren eigene Kosten zu empfehlen. Der Stückpreis des Buches beträgt 15 RM. Die Beschaffung für die Forstabteilungen und die Forst ämter des RNSt. hat aus Mitteln der LBsch. zu er folgen. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land und Südmark. — DN. 1940 S. 740 Grunölagen üer Setriebsführung. Bekämpfung von Fuchsschäden. — II 8 169/1 vom 23.1». 1949 —. Auf Grund der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 11. 10. 1939 (RGBl. I S. 2065) dürfen Forstbeamte und Berufsjäger im Sinne des 8 27 Abs. 3 Buchst, a und b der Aus führungsverordnung vom 27. 3. 1935 (RGBl. I S. 431) zum RIE. mit schriftlicher Erlaubnis des zu ständigen Kreisjägermeisters Tellereisen zum Fuchs fang aufstellen. Es ist mir Mitteilung zu machen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, ob dadurch eine fühlbare Verminderung der Fuchs schäden eingetreten ist, oder ob die Notwendigkeit be steht, die Befugnis zur Benutzung des Tellereisens auf alle Iagdscheininhaber auszudehnen. In diesem Falle wäre mir geeignetes Material möglichst bald zu übersenden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 739 Ländliche Hauswirtschaft. Beschränkung beim Vertrieb von Schwarzblech dosen. — litt 339 vom 21.19.1949 —. Ich habe die LBsch. in letzter Zeit verschiedentlich darauf hingewiesen, daß lackierte Schwarzblechdosen für das Einmachen von Obst und Gemüse nicht in Frage kommen. Nur für die Konservierung von Fleisch, insbesondere von fettem Fleisch und von Wurst, wenn schwach gesalzen, sind lackierte Schwarz- blechdosen hinreichend geeignet. Um zu verhüten, daß in Zukunft Schwarzblech dosen noch für das Einmachen von Obst und Gemüse verwendet werden, hat der Leiter der Wirtschafts gruppen Einzelhandel und Ambulantes Gewerbe eine Anordnung über die Abgabe von Konservendosen aus lackiertem Schwarzblech getroffen, die ich hiermit nach stehend den LBsch. zur Kenntnis gebe: „8 1 Schwarzblechdosen, d. h. Konservendosen aus lackiertem Schwarzblech, die durch ihre gelbbraune